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28. August 2008

Klage von Kirchgemeinden gegen das Verwaltungsstrukturgesetz ohne Erfolg

Die Ausführungen des Gerichts leisteten einen wichtigen Beitrag zur Diskussion in der Landeskirche um gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten

DRESDEN - Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) hat sich am 22. Juli 2008 in Hannover in seiner Entscheidung über die Klage von sächsischen Kirchgemeinden gegen die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens für nicht zuständig erklärt. Die klagenden Kirchgemeinden wandten sich in einem abstrakten Normenkontrollverfahren an das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, um die Vereinbarkeit eines durch Kirchengesetz bestimmten verpflichtenden Anschlusses von allen Kirchgemeinden an sieben zentrale Kassenverwaltungen mit der Kirchenverfassung prüfen zu lassen.

Das Gericht wies die Klage nach dem Scheitern von Einigungsbemühungen ab mit der Begründung, dass der Verfahrensweg zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht in Bezug auf Normenkontrollverfahren nicht eröffnet sei. Oberlandeskirchenrat Klaus Schurig sagte hierzu in Dresden: „Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Obwohl das Gericht aus juristischen Gründen über das Anliegen der Kirchgemeinden nicht entscheiden konnte, wurde jedoch mit den Ausführungen den Senats zu den Verfahrensarten sowohl im staatlichen als auch im kirchlichen Bereich ein wichtiger Beitrag zur Diskussion in der Landeskirche um die gerichtlichen Prüfungsmöglichkeiten geleistet.“

Zum Hintergrund: Die Synode der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens hat mit dem Verwaltungsstrukturgesetz vom 2. April 2006 die Einführung von Kassenstellen beschlossen, an die ab 1. Januar 2008 alle Kirchgemeinden kraft Gesetzes angeschlossen sind. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, inwieweit dieser gesetzliche Anschluss in das durch die Kirchenverfassung garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kirchgemeinden im Rahmen der kirchlichen Ordnung unzulässig eingreift. Diese Frage muss nach der Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der VELKD vom 22.07.2008 bei Vorliegen konkreter Verwaltungsentscheidungen in erster Instanz durch das kirchliche Verwaltungsgericht geprüft werden, bevor in der Berufungsinstanz das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD befasst werden kann. Bis auf 60 Kirchgemeinden haben sich der überwiegende Teil der 780 Kirchgemeinden und Kirchspiele (94 Prozent) den Kassenverwaltungen angeschlossen.

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