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Aktuelles

19. Juni 2009

Landesbischof zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen

Beitrag in MDR Figaro - Kulturradio des Mitteldeutschen Rundfunks

Jochen Bohl, Landesbischof

Vor kurzem wurde ein bekannter deutscher Medizinrechtler zu einer – auf Bewährung ausgesetzten – neunmonatigen Haftstrafe verurteilte. Er hatte einer Betreuerin dazu geraten, den Schlauch zu durchschneiden, der zum Sondenbeutel führt und damit die künstliche Ernährung einer Patientin zu beenden.
Dieses Urteil, das nicht rechtskräftig ist, macht deutlich, wie sehr in den letzten Jahren der Sterbeprozess zum Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen geworden ist. Gestern hat nun der Bundestag die Frage der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen entschieden und damit die Illusion genährt, dass durch eine stetig voranschreitende Verrechtlichung mehr Humanität erreicht werden kann.

Die beschlossene Regelung geht davon aus, dass jeder Mensch das Recht habe, über die ihn betreffenden Angelegenheiten für sich und frei zu entscheiden, auch über den Zeitpunkt des Todes. Darum soll der einmal in schriftlicher Form niedergelegte Wille für den behandelnden Arzt verbindlich sein.
Das hört sich zunächst einmal nur konsequent an – wird in der Praxis aber zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Denn es ist unmöglich, jede denkbare und möglicherweise erst Jahre später eintretende Situation vorherzusehen und im Vorgriff auch nur einigermaßen konkret zu entscheiden. Der Arzt kann letztlich nicht davon ausgehen, dass die tatsächlich eingetretene Situation der Vorstellung entspricht, die sich der Patient bei der Abfassung seiner Verfügung gemacht hatte. Seine Verpflichtung, nach den moralischen Maßstäben zu handeln, die sein Gewissen und die Berufsethik ihm vorgibt, kann ihm jedenfalls niemand nehmen.

Geht es um Leben und Tod, findet das Recht auf Selbstbestimmung seine Grenze darin, dass niemand darauf verpflichtet werden kann, den einmal geäußerten Willen eines anderen ausführen zu müssen. Insofern ist die gestrige Entscheidung in gefährlicher Weise geeignet, das ärztliche Selbstverständnis in Frage zu stellen. Darum hatten die ärztlichen Standesorganisationen, nicht anders als die Kirchen, den nun angenommenen Gesetzentwurf abgelehnt. Ärzte sollen heilen und, wenn dies nicht möglich ist, lindern – noch längst sind die Möglichkeiten der Palliativmedizin nicht hinreichend ausgeschöpft. Keinesfalls aber sollten Ärzte den Tod bringen.

Das jahrelange überparteiliche Mühen um die Patientenverfügungen verdient Respekt – es hat aber gezeigt, dass es für die schwierigen Fragen am Lebensende keine wirklich überzeugenden juristischen Lösungen gibt, denn jedes Sterben ist ein einmaliger und höchst individueller Prozess. Das lehren die Erfahrungen aus der Hospizbewegung, die Sterbebegleitung zunächst als eine personale Aufgabe versteht. Das Sterben eines Menschen, der selbst nicht entscheidungsfähig ist, stellt Ärzte, Pfleger und Angehörige vor die schwierige Aufgabe, miteinander nach humanen Grundsätzen zu handeln. Sowohl die Perspektive des Glaubens, die über den Tod hinausweist, als auch das ärztliche Ethos sind geeignet, den Beteiligten in dem schwierigen Prozess der Abwägung Hilfestellung zu geben. Nach den Maßstäben des Gewissens zu handeln, kann nicht durch eine noch so ausgefeilte gesetzliche Regelung ersetzt werden. Insofern wäre es besser gewesen, wenn der Bundestag es bei der jetzigen Rechtslage belassen hätte.

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