Navigation überspringen

Aktuelles

8. Juli 2009

Sächsisches Oberverwaltungsgericht beanstandet Ladenöffnung an allen vier Adventsonntagen

Bild: Ladenschild mit

BAUTZEN / DRESDEN - Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat am 7. Juli 2009 der Klage der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zur Öffnung der Geschäfte im  Advent stattgegeben (Az.: 3 C 30/08). Mit der Entscheidung macht das Gericht deutlich, dass eine Ladenöffnung an vier Sonntagen hintereinander nicht mit dem Sonn- und Feiertagsschutz vereinbar ist. „Wir begrüßen sehr, dass das Gericht mit dieser Entscheidung den Ausnahmecharakter der Ladenöffnung an Sonntagen unterstreicht“, so Oberlandeskirchenrat Klaus Schurig in Dresden.

Die Landeskirche hatte Anfang Dezember 2008 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einen Normenkontrollantrag gegen die Ladenöffnungszeiten im Advent der Stadt Böhlen bei Leipzig eingereicht. Die Verordnung der Stadt Böhlen erlaubte es dem Handel an allen vier Adventssonntagen in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr zu öffnen.

Aus kirchlicher Sicht wird bei einer Ladenöffnung an vier aufeinander folgenden Sonntagen der Wochenrhythmus für einen längeren Zeitraum des Jahres außer Kraft gesetzt. Dies widerspricht dem grundlegenden Anliegen des Sonntagsschutzes. Ausnahmen vom grundsätzlichen Gebot der Sonntagsruhe müssten vielmehr so in Anspruch genommen werden, dass sie insbesondere nicht in der Adventszeit zur Regel werden.

Dem Advent kommt als Vorweihnachtszeit eine besondere Funktion innerhalb des christlichen Jahreskreises als Zeit der Besinnung und der familiären Ruhe zu. Er erfülle damit einen ganz besonderen Zweck in der Vorbereitung auf das nahende Weihnachtsfest.

Sonntagsschutz

Schriftgrösse
[A]
[A]
[A]
Link-Tipps