3. Mai 2006
Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss während der FIFA WM 2006 TM in Leipzig
Die Landeskirche beruft sich auf die sächsische Verfassung, das Grundgesetz und den Evangelischen Kirchenvertrag mit dem Freistaat

DRESDEN / LEIPZIG - Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens hat am 21.März 2006 Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig vom 25. Februar 2006 zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss während der FIFA WM 2006 TM erhoben.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig sieht vor, dass die Öffnung von Verkaufsstellen der Stadt Leipzig anlässlich der FIFA WM 2006TM in der Zeit 10. bis 25. Juni 2006 an den drei Sonntagen (11.6., 18.6., 25.6.2006) von 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr ermöglicht wird. Fußballspiele finden am 11. Juni und 18. Juni 2006 statt, der 25. Juni 2006 ist spielfrei. (Die Allgemeinverfügung sieht weiter vor, dass an Werktagen Verkaufsstellen bis 24:00 Uhr geöffnet sind, gegen die Öffnung an Werktagen richtet sich der Widerspruch der Landeskirche nicht).
Da die Stadt Leipzig den Sofortvollzug der Allgemeinverfügung angeordnet hat und ein Gespräch mit der Stadt Leipzig ergebnislos blieb, hat die Landeskirche beim Verwaltungsgericht Leipzig am 18. April 2006 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt (Az. VG Leipzig 5 K 518/06).
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens beruft sich im Widerspruchsverfahren sowohl auf Art. 109 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen i.V.m. Art. 140 Grundgesetz und Art. 139 Weimarer Reichsverfassung als auch auf die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Gewährleistung des Schutzes der Sonntage und kirchlichen Feiertage durch den Freistaat Sachsen gegenüber den evangelischen Landeskirchen mit dem Evangelischen Kirchenvertrag vom 24. März 1994 (GVBl. S. 1253). Artikel 21 des Vertrages lautet:
Der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Das Gebot der Sonntagsruhe ergibt sich für die Landeskirche bereits aus der christlichen (alttestamentarischen) Schöpfungsgeschichte, wonach Gott am siebenten Tage ruhte. Das Gebot der Ruhe am Sonntag und die Verankerung im Dekalog (3. Gebot) sind für die Widerspruchsführerin religiöse Grundüberzeugung. Dabei erfasst der Schutz der christlich-religiösen Dimension der Sonntagsruhe den Sonntag insgesamt, nicht nur den Vormittag. Die Sicherung der vormittäglichen Gottesdienstzeiten ist daher nur ein Aspekt der Sonntagsruhe und ebenso nur eine Form der Religionsausübung. Der Feiertagsschutz zählt damit zu den prägenden Merkmalen des Selbstverständnisses der christlichen Kirchen und ist durch das Grundgesetz und die Sächsische Verfassung besonderem Schutz unterstellt. (Der Sonntag wurde bereits durch das von Kaiser Konstantin am 7. März 321 erlassene Sonntagsgesetz als Tag der Arbeitsruhe herausgehoben.) Mit der Bewilligung der Ladenöffnung in der Stadt Leipzig an den Sonntagen ab 13:00 Uhr wird damit das Feiertagsgebot eindeutig verletzt.
Nach christlichem Verständnis ist der Sonntag als Geschenk Gottes an die Menschen gerade für den Menschen gegeben, nicht der Mensch für den Sonntag. Der Schutz des Sonntags dient damit keineswegs nur den Christen in unserer Gesellschaft, sondern vielmehr der Gesellschaft im ganzen, insbesondere den Familien. Der Sonntag gehört so zu den wichtigen Beiträgen des Christentums zur Kultur und ist als ein einheits- und identitätsbildendes Merkmal des gesellschaftlichen Zusammenlebens anerkannt. Er wird als Ruhepol, Zeit zum Innehalten, zur Besinnung und als Freiraum für Veranstaltungen, Konzerte, besonders aber auch für Familien und Kinder sowie für geplante soziale Kontakte von unserer gesamten Gesellschaft geschätzt und geachtet. Dabei kommt dem aus christlicher Tradition erwachsenen Verständnis von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 22 SächsVerf. ebenfalls Verfassungsrang zu. Die Pflege von Kontakten in Familie, Freundeskreis, Nachbarschaft und Umfeld ist für den Menschen als ein stark soziales Wesen unerlässlich, erfordert aber auch den nötigen Freiraum. Denn der Zusammenhalt von sozialen Verbänden wird nicht allein durch wirtschaftliche Güter gewährleistet, sondern bedarf der gemeinsamen Teilhabe an kulturellen Gütern, des gemeinsamen Erlebens, Wahrnehmens und Gestaltens der Zeit. Auch dafür bietet der Sonntag als ein Tag, an dem möglichst viele Menschen „frei“ haben sollten, Gewähr. Er verbindet religiöse und soziale Bedürfnisse.

Eine Initiative der Evangelischen Kirche in Deutschland
Es kann im Übrigen nicht übersehen werden, dass die häufige Einschränkung des Sonntagsschutzes durch eine übermäßige Ausdehnung der Ausnahmeregelungen des Ladenschlussgesetzes (§ 23 LadSchlG) in ihrem Verlauf nicht nur zu verlängerten Ladenöffnungszeiten, sondern zu einer sozialen Umgestaltung hin zu fortlaufenden, ununterbrochenen Arbeitsprozessen auf allen Ebenen führen wird. Dies ist mit den Anforderungen an eine soziale, den Menschen über seine Bedeutung als Arbeitskraft hinaus in seinem Wesen achtende Gesellschaft nicht vereinbar.
In diesem Zusammenhang ist gerade auch der Aspekt des Schutzes des der christlichen Tradition entsprechenden Wochenrhythmus, des Wechsels von Arbeit und Ruhepause im Lebensrhythmus zu sehen. Er sichert zugleich die verfassungsrechtliche Garantie, dass die Kirche ihren Öffentlichkeitsauftrag innerhalb der sozialen Ordnung erfüllen kann, denn die Gestaltung der Sonntagsruhe in der sozialen Ordnung reflektiert die ihrem Verständnis entsprechende Predigt der Kirche, den Sonntag zu heiligen.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig ist hinsichtlich der Öffnung von Verkaufsstellen auch an Sonntagen keine zulässige Ausnahme vom Gesetz über den Ladenschluss, sie kann insbesondere nicht auf § 23 LadSchlG gestützt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2004 (1 BvR 636/ 02) ausdrücklich festgestellt, dass Ausnahmen von dem in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV (auf die auch Art. 109 Abs. 4 Verfassung des Freistaates Sachsen verweist) enthaltenen Grundsatz, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage geschützt sind, also von der Sonn- und Feiertagsruhe nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich sind (Nr. 177). Dementsprechend stellt es weiter fest, dass die Anforderungen an die Rechtfertigung von Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich größer als bei der abendlichen Ladenschlusszeit sind, weil der Gesetzgeber dem Auftrag des Art. 139 WRV Rechnung zu tragen hat (Nr. 188).
Für die Ausdehnung der Ladenöffnungszeiten auf die von der Allgemeinverfügung betroffenen drei Sonntage besteht keine im öffentlichen Interesse dringende Notwendigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG. Ein derartiges öffentliches Interesse bezieht sich nur auf einen unvorhersehbaren Versorgungsbedarf, der einen solchen Ausnahmecharakter trägt, dass neben den Belangen des Arbeitnehmerschutzes gerade auch die Sonntagsruhe als Schutzgut von Verfassungsrang dahinter zurücktreten muss. Dies kann nur im Falle eines drohenden Versorgungsnotstandes der Bevölkerung mit elementaren Lebensgütern in Betracht kommen. Dafür bestehen – noch dazu mit Blick auf die stark verlängerten Ladenöffnungszeiten an allen übrigen Wochentagen – keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sämtliche Branchen im gesamten Stadtgebiet erfasst sein sollen, wenn es um die Entzerrung von Verkehrsströmen und die Grundversorgung der Bevölkerung und Gäste an den Sonntagen während der Fußball WM geht. Im Gegenteil lassen sich Verkehrsströme durch die Arbeitsruhe am Sonntag vermeiden, so dass es entgegen der Begründung der Stadt Leipzig (Nr. 2) an diesen Sonntagen nicht erforderlich ist, den Berufverkehr zu meiden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass nach Ansicht der Stadt Leipzig Einkäufe nicht bis zum nächsten Werktag zurückgestellt werden können sollen und deshalb auch an Sonntagen in vollem Umfang die Einkaufsmöglichkeiten bestehen müssen.
Der Wunsch nach ungestörtem umfassenden Konsum auch am Sonntag, nach Wirtschaftsstärkung und dem von der Stadt Leipzig hervorgehobenen Präsentationsbedürfnis als Weltstadt ist allgemeiner Art und wird durch die Regelungen des Ladenschlussgesetzes in Abwägung mit hochrangigen Verfassungsgütern gerade begrenzt. Diese Gründe genießen keinen gleichwertigen Verfassungsschutz und können daher nicht zur Rechtfertigung einer Verletzung des Sonntagsschutzes herangezogen werden. Die Stadt Leipzig hat nicht dargelegt, dass und welche (dem Sonntagsschutz zumindest gleichwertigen) Rechtsgüter verletzt würden, wenn die Verkaufsstellen an den Sonntagen geschlossen bleiben.
Das Anliegen der Stadt Leipzig, sich als moderne, weltoffene und gastfreundliche Stadt zu präsentieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern (Begründung Nr. 3) stellt jedenfalls keine im öffentlichen Interesse dringende Notwendigkeit dar, die eine Ausnahme nach § 23 LadSchlG rechtfertigen könnte. Darüber hinaus erscheint das Einkaufen als solches gerade an Sonntagen nicht als zeitgemäße Form des Feierns und der Gastfreundschaft, sondern vielmehr eine deutlich vielfältigere arbeits- und konsumfreie Sonntagsgestaltung. Es erscheint weiter zweifelhaft, ob es die Anerkennung als weltoffene Stadt erfordert und das öffentliche Interesse widerspiegelt, elementare gesellschaftsprägende und -charakterisierende Merkmale wie die Sonntagsruhe den erwarteten Gästen nicht zu präsentieren und erlebbar zu machen. Es geht dabei um die Erfahrung, dass Produktion und Rentabilität im Verständnis des Gastgebervolkes nicht den Sinn des Lebens ausmachen.


