12. Juli 2006
Kritik des Landesbischofs an Vorstößen zur Modifizierung des Sonntagsschutzes
Landeskirche kritisiert Bemühungen, die im jetzigen Ladenschlussgesetz vorhandenen Ausnahmeregelungen für den Sonntagsschutz von vier auf sechs Sonntage im Jahr zu erweitern

DRESDEN - Vor dem Hintergrund des Treffens des DGB mit Ministerpräsident Georg Milbradt zum Thema Ladenschluss macht die sächsische Landeskirche deutlich, dass eine von den Industrie- und Handelskammern (IHK) Dresden und Leipzig in Übereinstimmung mit dem Handelsverband Sachsen vorgeschlagene Erweiterung von Ausnahmeregelungen beim Sonntagsschutz von vier auf sechs Sonntage im Jahr, den Sonntagsschutz nicht akzeptiert werden kann.
Landesbischof Jochen Bohl: "Wir begrüßen den breiten Konsens aller Beteiligten in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft, den Sonntag auch in einer künftigen sächsischen Regelung zu schützen. Hierfür sollten Ausnahmetatbestände allerdings nicht erweitert werden. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass einige Städte und Gemeinden Ausnahmeregelungen sowohl im Hinblick auf die Zahl der Sonntage als auch auf das Warensortiment, Handelszweige und Stadtgebiete extensiv genutzt haben. Regelungen von Ausnahmen beim Sonntagsschutz sollten daher zeitlich und inhaltlich eng begrenzt und die Kompetenz für die Genehmigung von Ausnahmeregelungen in Ministerien oder Regierungspräsidien des Freistaates gelegt werden."
Das Gebot der Sonntagsruhe ergibt sich für die Landeskirche bereits aus der christlichen (alttestamentarischen) Schöpfungsgeschichte, wonach Gott am siebenten Tage ruhte. Das Gebot der Ruhe am Sonntag und die Verankerung im Dekalog (3. Gebot) sind für die Landeskirche religiöse Grundüberzeugung. Dabei erfasst der Schutz der christlich-religiösen Dimension der Sonntagsruhe den Sonntag insgesamt, nicht nur den Vormittag. Die Sicherung der vormittäglichen Gottesdienstzeiten ist daher nur ein Aspekt der Sonntagsruhe und ebenso nur eine Form der Religionsausübung. Der Feiertagsschutz zählt damit zu den prägenden Merkmalen des Selbstverständnisses der christlichen Kirchen und ist durch das Grundgesetz und die Sächsische Verfassung besonderem Schutz unterstellt.


