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Gemeingut steht zum Ausverkauf - Ladenöffnungen an Adventssonntagen

Ladenöffnungen an Adventssonntagen an verschiedenen Orten Sachsens - Eine Kampagne gegen die gemeinsame freie Zeit

Bild: Sonntagsspaziergang auf Rolltreppen

Bei Landesbischof stoßen verkaufsoffene Adventssonntage auf Unverständnis

DRESDEN – Die Entscheidungen der Städte Chemnitz, Zwickau und anderer Orte, die Läden und Einkaufszentren an allen Adventssonntagen zu öffnen, stößt bei Landesbischof Jochen Bohl auf Unverständnis. So heißt es im Ladenschlussgesetz eindeutig, dass an Sonn- und Feiertagen im Dezember keine Sonderregelungen zur Öffnung von Verkaufsstellen vorgesehen sind, soweit sie nicht im öffentlichen Interesse dringend nötig sind.

Da nach dem geltenden Gesetz Geschäfte von montags bis sonnabends von 6:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein können, „besteht unter den normalen Verhältnissen keine Notwendigkeit an Adventssonntagen die Geschäftigkeit zu erhöhen“, zumal in allen Städten Advents- und Weihnachtsmärkte ein umfangreiches Sortiment an Waren anbieten, so der Landesbischof. Es sei Ausdruck von „Orientierungslosigkeit“, die „dem Advent die Seele raubt“.

Bohl ruft ins Bewusstsein, dass gerade die Sonntage im Advent den „Ruhepol und den Freiraum“ schaffen, um gemeinsam mit der Familie und mit Freunden unabgelenkt andere Aktivitäten durchzuführen. Der „Rundherumkommerz“ störe somit Konzerte, Veranstaltungen für Familien und Kinder sowie geplante soziale Kontakte, die gerade „diese Nischen des gemeinsamen Erlebens am Adventssonntag einplanen und nutzen“, so der Landesbischof. 

Hintergrund dieser außergewöhnlichen Kampagne gegen die gemeinsame freie Zeit an den Adventssonntagen ist eine Empfehlung des sächsischen Wirtschaftsministeriums, Sonderregelungen für geschäftsoffene Adventssonntage zu ermöglichen. Allerdings stehen diese beabsichtigten Ausnahmebewilligungen nach eigener Aussage im Zusammenhang mit „den Innenstädten des Weihnachtslandes Erzgebirge“. Landesbischof Jochen Bohl sieht sich durch die jetzt erfolgte Auslegung und Anwendung dieser Empfehlung in der Annahme bestätigt, dass diese Initiative „wenig hilfreich ist“ und somit im „Gegensatz zu den wiederholten Äußerungen der Staatsregierung steht“, an der Sonn- und Feiertagsruhe festzuhalten.(23.11.5)

Zur Ladenöffnung an den Adventssonntagen in Chemnitz

Bild: Ohne Sonntag gibts nur noch Werktage - Aufkleber

Eine gemeinsame Äußerung von Superintendent Andreas Conzendorf und Dekan Gaar:

>  „Eine Stadt verkauft den Advent.“   In zwei Anhörungen im Rathaus wurde versichert, es würde nur um Einzelhandelsgeschäfte in unmittelbarer Nähe des Advents- und Weihnachtmarktes der Innenstadt gehen. Denn die Innenstadt soll belebt und als Ort vielfältiger Einkaufsangebote wahrgenommen und angenommen werden. Und da gäbe es keine bessere Gelegenheit als den Weihnachtsmarkt und sein Umfeld. Schon dem konnten wir nicht zustimmen.

Nun ist erklärt, dass an jedem Adventssonntag öffnen kann, wer öffnen will, bis hinaus in die Center. Neben dem Rechtsbruch halten wir das für eine Schande: Eine Stadt verkauft den Advent. Dazu schweigen wir nicht. Seit einigen Jahren kann sechs Tage in der Woche bis 20:00 Uhr eingekauft werden bis die Netze reißen, nun auch jeden Adventssonntag. Der jubelnde Einzelhandel (nicht alle jubeln!) wird auch dadurch nicht mehr verkaufen als die Kunden bezahlen können.

Jede Mark - Entschuldigung: Euro – kann nur ein Mal ausgegeben werden. Es wird aber nun wieder einiges vom in der Innenstadt erhofften Geld in den Centern bleiben. Denn warum soll sich der genervte Autofahrer um einen Parkplatz balgen, oder Geld dafür bezahlen, wenn die Einkaufstempel reichlich kostenlose haben? Wir werden die Kirchgemeinden, für die wir zuständig sind, versuchen zu veranlassen, hörbar zu widersprechen: An den Adventssonntagen soll zu den kirchlichen Veranstaltungen nur mit der Beerdigungsglocke geläutet werden. Denn hier wird ein Stück des Lebens beerdigt. Wer den Sonntag vermarktet, hat keinen Tag gewonnen, sondern einen verloren. <

 

Ladenschluss: Sonntagsöffnung in Chemnitz rechtswidrig

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Dezember 2005

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschlüssen (Az. 4 K 1543/05 u.a.) vom heutigen Tage den Anträgen mehrerer Angestellter von Einzelhandelsbetrieben (Marktkauf und Rossmann) stattgegeben.
Die Antragsteller hatten Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz vom 23.11.2005 erhoben, mit der im Wege einer Ausnahmebewilligung die allgemeinen Ladenschließzeiten für die kommenden Adventssonntage außer Kraft gesetzt wurden. Dagegen hatten insgesamt 21 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Das Gericht hat diesen Anträgen statt gegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung wiederhergestellt, weil diese rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 LadSchlG lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin, die Stadt Chemnitz, sei nicht die zuständige Behörde, sondern die oberste Landesbehörde, das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Ausnahmebewilligung sei zudem nicht im öffentlichen Interesse dringend nötig, um einen nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf  der Bevölkerung befriedigen zu können. Besondere wirtschaftliche Interessen  des Einzelhandels stellten keine dringende Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift dar. Weitergehende Interessen wie eine grundlegende Änderung des Ladenschlussgesetzes spielten keine Rolle. Eine entsprechende Änderung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Es sei Aufgabe der Stadt, die Beachtung der Rechtslage im gesamten Stadtgebiet durchzusetzen.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig, aber sofort vollziehbar; die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen ist zulässig.

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