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Landeskirche

Arbeitsstand August 2005

„Bericht von der Baustelle – August 2005“

Die Kerngruppe hat im August zweimal getagt. Sie hat sich mit den ersten Zwischenberichten aus den Fachgruppen befasst. Vorschläge für Teillösungen mussten aufeinander bezogen und miteinander abgeglichen werden. Gleichzeitig musste der Gesamtprozess im Blick bleiben.

Um die Umsetzung voranzubringen, soll möglichst bald eine Entscheidung zu den Standorten der zentralen Verwaltungsdienstleister für die Mitgliederverwaltung, die Grundstücksverwaltung, die  Gehaltsabrechnungen und Personalverwaltung sowie für die drei Außenstellen des Landeskirchenamts getroffen werden. Nach Abschluss der umfangreichen Vorarbeiten und Vorüberlegungen der Kerngruppe wird das Landeskirchenamt die Projektgruppe und die zuständigen Mitarbeitervertretungen über den Beratungsstand zur Standortfrage informieren und anhören, um danach die nötigen Beschlüsse fassen zu können.

Ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kerngruppe war die Auswertung von Eingaben.
In den letzten Wochen gingen bei den landeskirchlichen Leitungsgremien wieder zahlreichen Zuschriften zu Fragen der  Verwaltungsstrukturreform ein. Die Kerngruppe des Landeskirchenamts erhält sie auch dann zur Kenntnis, wenn sie an die Landesynode, den Landesbischof oder die Kirchenleitung adressiert sind. Eingaben mit grundsätzlichen Äußerungen zur Verwaltungsstrukturreform werden an die Synodalkanzlei zur weiteren Bearbeitung gegeben. Eingaben mit inhaltlichen Aussagen zum Umsetzungsprozess der Verwaltungsstrukturreform werden vom Landeskirchenamt beantwortet, nachdem sie in der Kerngruppe diskutiert wurden. Wichtige Hinweise und Anregungen werden gegebenenfalls an die entsprechenden Fachgruppen weitergeleitet.

Auf fünf immer wieder angesprochene Fragen soll kurz eingegangen werden:

1. Büros für Baupflege

Häufig wird die Sorge zum Ausdruck gebracht, dass die Büros für Baupflege abgeschafft werden könnten. Die  Synodenbeschlüsse geben dazu keinen Anlass. Eine eigene kirchliche Fachkompetenz im Baubereich wird auch in Zukunft unverzichtbar sein. Dazu gehört nicht nur die Wahrnehmung aufsichtlicher Funktionen, sondern auch die Möglichkeit, den Kirchgemeinden bestimmte Dienstleistungen deutlich kostengünstiger als über Fremdleistungen anzubieten. Welche Dienstleistungen das sind, soll sich aus einer unabhängigen Kostenanalyse ergeben. Da die Bezirkskirchenämter und Kirchenamtsratsstellen wegfallen werden, muss über die organisatorische Anbindung der Baupflegebüros neu entschieden werden.  Die nötigen Vorüberlegungen dazu sind im Gange.

2. Sozialpläne

In vielen Zuschriften wird darauf hingewiesen, dass die sich aus der Strukturreform möglicherweise ergebenden Kürzungen von Personalstellen schwerwiegende Folgen für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben können. Deswegen wird ein Sozialplan für die Landeskirche gefordert.
Sozialpläne sind ein Instrument zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Betriebsänderungen erfahren. Sozialpläne werden zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung geschlossen. Ein Sozialplan für die gesamte Landeskirche ist vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit der Dienstgeber (Kirchgemeinden, Kirchenbezirke, Landeskirche u.a.) nicht möglich. Die Verwaltungsstrukturreform unserer Landeskirche wird eine Vielzahl von Anstellungsträgern unterschiedlicher Größe betreffen.
Gleichwohl heißt dies nicht, dass es in der Landeskirche keine Regelungen gäbe, wie wirtschaftliche Nachteile abgemildert werden. Die Ordnung zur sozialen Absicherung vom 25.04.1996 (ABl. S. A 153) in der Fassung vom 05.05.2004 (ABl. S. A 111) enthält Abfindungsregelungen, die Sozialplänen nachgebildet sind. Die Ordnung zur sozialen Absicherung gilt unabhängig vom kirchlichen Dienstgeber für alle privatrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die die Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDVO) Anwendung findet.

3. Kassenführende Stellen

Eine ganze Reihe von Eingaben befasst sich mit den Aufgaben der Kassenführenden Stellen. In einigen Eingaben werden Ausnahmeregelungen gefordert, um die Buchhaltung in der eigenen Gemeinde  behalten zu können. Mit solchen Eingaben muss sich die Landesynode befassen.
Immer wieder kommen auch gravierende Missverständnisse zum Ausdruck. Es wird übersehen, dass die Kirchgemeinden selbstverständlich auch weiter wie bisher eigenverantwortlich über ihr Geld entscheiden werden. Das gilt natürlich auch für das Kirchgeld, das sie einnehmen. Die Kassenführenden Stellen als reine Service-Einrichtungen übernehmen lediglich die Buchführung. Andere sehen die Gefahr, dass bereits erfolgreich z.B. in Kirchgemeindeverbänden gemeinsam wahrgenommene Aufgaben nun wieder an die Gemeinden zurückfallen könnten. Um dies zu vermeiden, müssen regionale Lösungen gefunden werden, die es den Kassenführenden Stellen erlauben, weitere Dienstleistungen für die Kirchgemeinden zu übernehmen.
Das Landeskirchenamt wird für den Aufbau und die Profilierung der Kassenführenden Stellen einen Fachberater zur Verfügung stellen.
Zur Zeit wird unter Einbeziehung der Vorarbeiten der Projektgruppe ein Strukturmodell für die Kassenführenden Stellen mit genauen Funktionsbeschreibungen und Stellenplan erarbeitet. Dieses Strukturmodell muss dann regional angepasst werden, um den jeweiligen Bedürfnissen vor Ort optimal gerecht zu werden.

4. Optimierung von Verwaltungsabläufen

Mit Recht weisen einige der Zuschriften auf die Notwendigkeit hin, Verwaltungsabläufe zu straffen. Die Projektgruppe hat bereits einige detaillierte Vorschläge zur Optimierung von Prozessabläufen erarbeitet, die die entsprechenden Fachgruppen in ihre Arbeit einbeziehen.

5. Zuweisung an die Kirchgemeinden

Eine Reihe von Zuschriften zeigt, dass es Unklarheiten im Blick auf die künftige Berechnung der Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an die Kirchgemeinden gibt. Der prozentuale Anteil der insgesamt dafür zur Verfügung stehenden Mittel am Verteilvolumen der Landeskirche ändert sich durch die Verwaltungsstrukturreform nicht – die Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung beträgt nach wie vor 10,2 % des Verteilvolumens.  Mit Inkrafttreten der Strukturveränderungen müssen diese 10,2% des Verteilvolumens aber nach veränderten Kriterien verteilt werden. Bisher wurden die Höhe der Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung pro Kirchgemeinde nach der Kirchgemeindegliederzahl und nach der Zahl der regelmäßig genutzten Gottesdienststätten berechnet.  Auf Grund der Beschlüsse der Landessynode wird nun ein weiteres Berechnungskriterium eingeführt: Für jede genehmigte Kirchgemeindepfarrstelle laut Stellenplan müssen 25% einer Verwaltungsmitarbeiterstelle zuweisungsrechtlich abgesichert werden.  Dies wird über einen Pauschalbetrag erfolgen, der aus den 10,2 % des Verteilvolumens gezahlt werden muss, die für die Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung an die Kirchgemeinden zur Verfügung stehen. Damit reduziert sich der Anteil der Mittel, die die Kirchgemeinden nach den bisherigen Verteilkriterien  Gemeindegliederzahl und Gottesdienststätten erhalten können.
Eine Beispielrechnung, die das Verteilvolumen von  2005 zugrundelegt, soll die Berechnungsgrundsätze veranschaulichen:

Diese Beispielrechnung lässt keine Schlüsse auf die Höhe künftiger Zuweisungen an die einzelnen Kirchgemeinden zu!

2005 beschlossene, tatsächliche Zuweisung an die Kirchgemeinden Beispielrechnung für die künftige Aufteilung der Zuweisung unter der Voraussetzung eines gleichbleibenden Verteilvolumens
Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung Gesamt: 11.355.000 €
10,2 % des Verteilvolumens
11.355.000 €
10,2 % des Verteilvolumens
Verteilt nach:
Gemeindegliederzahl: 10.023.110 €
9 % des Verteilvolumens
4.896.980€
4,4 % des Verteilvolumens
25 % Verwaltungsstelle je Pfarrstelle: 5.118.750 €
4,6 % des Verteilvolumens
Gottesdienststätten: 1.335.980 €
1,2 % des Verteilvolumens
1.335.980 €
1,2 % des Verteilvolumens

Hinweise:

  • Das neue Zuweisungskriterium soll die Grundsicherung einer Verwaltungsanstellung in den Kirchgemeinden gewährleisten, so dass die Pfarrerinnen und Pfarrer mehr Kraft und Zeit für Seelsorge und Verkündigung haben.
  • Weitere Verwaltungstätigkeiten je nach der Situation in der Kirchgemeinde (z.B. wenn Friedhof oder Kindergarten in der Kirchgemeinde verwaltet werden) erweitern das Anstellungspotential – wie bisher auch.
  • Die Kirchgemeinden können die zuweisungsrechtlich abgesicherte 25%- Verwaltungsmitarbeiterstelle pro Pfarrstelle laut Stellenplan aus eigenen Mitteln aufstocken.


Last but not least: Das Ziel nicht aus den Augen verlieren

Die Verwaltungsstrukturreform kostet sehr viel Zeit und Kraft und ist mit erheblichen Zumutungen für  Betroffene und für Beteiligte verbunden. Solche Anstrengungen können nur durchgehalten werden, wenn ihr Ziel im Blick bleibt: Wenn es nicht gelingt, die Verwaltung so umzubauen, dass sie in Zukunft weniger Geld als bisher kostet, müssen noch mehr Stellen von Kirchenmusikern, Gemeindepädagogen und Pfarrern in absehbarer Zeit gestrichen werden. Durch eine Straffung der Verwaltung soll jedoch der weitergehende Abbau im Verkündigungsdienst zeitlich gestreckt werden.
Im notwendigen Streit um die vielen komplizierten Einzelfragen darf dieses Ziel nicht aus dem Blick geraten. 


Klabunde, 31.08.05

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