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Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens bekommt Recht vor Sächsischem Oberverwaltungsgericht
21. November 2024
Einzelne Regelungen der Coronanotverordnung waren rechtswidrig
DRESDEN / BAUTZEN - Das Oberverwaltungsgericht Bautzen erklärte mehrere Regelungen einer Coronanotverordnung für rechtswidrig, weil sie die Religionsausübung unzulässig beschränkt haben.
Die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hatte am 24. Februar 2022 in einem Normenkontrollverfahren die gerichtliche Überprüfung mehrerer Regelungen der Sächsischen Coronanotverordnung vom 19. November 2021 beantragt. Das höchste sächsische Verwaltungsgericht bestätigte mit seinem Urteil vom 24. August 2024 nun weitgehend die Rechtsauffassung der sächsischen Landeskirche.
Nach dieser Verordnung sollten Pfarrerinnen und Pfarrer ausnahmslos kontrollieren, ob Menschen, die bei ihnen in einem Seelsorgegespräch Hilfe, Rat und geistlichen Beistand suchen, geimpft, getestet oder genesen sind. Das Gericht hielt das für unverhältnismäßig, weil damit in akuten Notsituationen z.B. bei Sterbenden oder Schwerkranken keine Seelsorge möglich gewesen sei.
Weiter stellte das Gericht fest, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf maximal 20 Personen rechtswidrig war, weil bei anderen Veranstaltungen eine wesentlich größere Zahl an Teilnehmern erlaubt gewesen seien.
Eine andere Regelung der Coronaverordnung hielt das Gericht entgegen der Rechtsauffassung der sächsischen Landeskirche für zulässig. Den Zugang zu kirchlichen Veranstaltungen nur für geimpfte, getestete oder genesene Personen zu ermöglichen, sei mit der Religionsfreiheit zu vereinbaren gewesen.
Die sächsische Landeskirche hatte ihren Kirchgemeinden daraufhin empfohlen, sämtlichen Besuchern ungeachtet ihres Impfstatus direkt vor Ort ein Testangebot zu ermöglichen, um so Ausgrenzungen und Stigmatisierungen zu vermeiden.
Darüber hinaus wurde den Kirchgemeinden der Landeskirche während der Corona-Pandemie geraten, Kirchen und Kapellen für den individuellen Besuch der Menschen möglichst geöffnet zu halten.