22.06.2017
Amtsblatt_2013_10_11 A 125 Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Ausgegeben: Dresden, am 14. Juni 2013 F 6704 INHALT A. BEKANNTMACHUNGEN II. Landeskirchliche Gesetze und Verordnungen Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Zuweisungs - geset zes Vom 15. April 2013 A 126 Vierte Rechtsverordnung zur Änderung der Ausfüh- rungsverordnung zum Zuweisungsgesetz Vom 14. Mai 2013 A 126 Bekanntmachung über die Neuwahl der Landessynode im Jahre 2014 Vom 30. April 2013 A 127 Richtlinie zur Aufstellung und Durchführung der Haus- haltpläne 2014 der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke Vom 14. Mai 2013 A 131 Richtlinie für die Tätigkeit kirchlicher Friedhofspfleger Vom 14. Mai 2013 A 149 III. Mitteilungen Abkündigung der Landeskollekte für Kirchliche Frauen-, Familien- und Müttergenesungsarbeit am 3. Sonntag nach Trinitatis (16. Juni 2013) A 150 Abkündigung der Landeskollekte für besondere Seel- sorgedienste (Krankenhaus- und Klinik-, Gehörlosen-, Schwerhörigen-, Justizvollzugs- und Polizeiseelsorge) am 5. Sonntag nach Trinitatis (30. Juni 2013) A 150 Abkündigung der Landeskollekte für die Diakonie Sachsen am 13. Sonntag nach Trinitatis (25. August 2013) A 150 Seminar der Verwaltungsausbildung A 151 Handreichung zu Glocken im Bereich der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 21. Mai 2013 A 151 V. Stellenausschreibungen 1. Pfarrstellen A 153 Auslandspfarrdienst der EKD A 154 4. Gemeindepädagogenstellen A 155 6. Bezirksjugendwart/Bezirksjugendwartin A 157 7. Jugendmitarbeiter/Jugendmitarbeiterin A 158 8. Verwaltungsmitarbeiter/Verwaltungsmitarbeiterin A 158 B. HANDREICHUNGEN FÜR DEN KIRCHLICHEN DIENST Predigtmeditation für den 7. Juli 2013 (6. Sonntag nach Trinitatis) von Pfarrer Karsten Loderstädt Damit du leben kannst, Jesaja 43, 1–7 B 29 Posaunenchorbefragung 2012: Worum geht es? Fortsetzung B 31 A 126 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 A. BEKANNTMACHUNGEN II. Landeskirchliche Gesetze und Verordnungen Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Zuweisungsgesetzes Vom 15. April 2013 Reg.-Nr. 4005 (2) 58 Das Zuweisungsgesetz vom 2. April 1998 (ABl. S. A 61), zu- letzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2008 (ABl. 2009 S. A 16), wird wie folgt geändert: § 1 1. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „Personalkosten- zuweisungen,“ die Wörter „Zuweisungen zur Unterstützung des gottesdienstlichen Orgelspiels,“ eingefügt. 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Zuweisung an Kirchgemeinden zur Unterstützung des gottesdienstlichen Orgelspiels (1) Kirchgemeinden erhalten zur Unterstützung der gottes- dienstlichen Kirchenmusik, insbesondere des Orgelspiels, eine Zuweisung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Die Zuweisung wird jährlich als Festbetrag gewährt. Da- bei sind die den Kirchenbezirken jeweils zugeordneten Fest- beträge vom Landeskirchenamt nach der Kirchgemeindeglie- derzahl, der Anzahl der Gottesdienststätten sowie der Anzahl der Gottesdienste zu gewichten und festzulegen. Das Landes- kirchenamt teilt den Superintendenturen die Anzahl der in den Kirchenbezirken zu verteilenden Festbeträge mit. (3) Der Superintendent legt unter Einbeziehung des zustän- digen Kirchenmusikdirektors und des Kirchenbezirksvor- standes für die Dauer der vom Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirks die emp- fangsberechtigten Kirchgemeinden fest. (4) Die Höhe des Festbetrages, die Anzahl der empfangs- berechtigten Kirchgemeinden und den prozentualen Anteil am Verteilvolumen regelt das jeweilige Haushaltgesetz.“ 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Auszahlung von Einzelzuweisungen kann auch an Dritte erfolgen, wenn dies mit schuldbefreiender Wir- kung für eine Verbindlichkeit der Kirchgemeinde erfolgt.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. § 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und ver- kündet. Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Jochen Bohl Landesbischof Vierte Rechtsverordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz Vom 14. Mai 2013 Reg.-Nr. 4005 (2) 59 Die Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz – AVOZuwG vom 21. Juli 1998 (ABl. S. A 143), zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 1. September 2006 (ABl. S. A 157), wird wie folgt geändert: § 1 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Zuweisung an Kirchgemeinden zur Unterstützung des gottesdienstlichen Orgelspiels (Zu § 4a ZuwG) (1) Die Festbetragszuweisung wird erstmals für die Dauer der Struktur- und Stellenplanung ab 1. Januar 2014 gewährt. (2) Die Höhe eines Festbetrages ergibt sich aus der Gesamt- vergütung des durchschnittlichen jährlichen Bedarfs an got- tesdienstlichen Organisten-Diensten an einer Gottesdienst- stätte im Sinne von § 2 Abs. 2. Hierbei ist die Vergütung eines Kirchenmusikers mit D Abschluss gemäß Nummer I.1.2 der Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für Vertre- tungsdienste und für die kirchenmusikalische Ausbildung mit Leistungsprobe (D) vom 9. September 2008 (ABl. S. A 146) zugrunde zu legen. (3) Für die anteilige Festlegung der den Kirchenbezirken zu- geordneten Festbeträge werden die in Anlage 1 zum Landes- kirchlichen Haushaltplan ausgewiesene Kirchgemeindeglie- derzahl, die Anzahl der Gottesdienststätten im Sinne von § 2 Abs. 2 des vorvergangenen Jahres und die Anzahl der Gottes- dienste nach Tabelle II herangezogen. (4) Der Superintendent hat gemäß § 4a Abs. 3 ZuwG die empfangsberechtigten Kirchgemeinden, bei Schwesterkirch- verhältnissen gegebenenfalls auch unter Teilung des Fest- betrages, in Form einer Liste festzulegen. Die Festlegung ist dem Landeskirchenamt durch die Superintendentur zur Bestä- Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 127 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 tigung zuzuleiten. Nach erfolgter Bestätigung informiert der Superintendent die betreffenden Kirchgemeinden. (5) Das Landeskirchenamt unterrichtet den Kirchenbezirk, das zuständige Regionalkirchenamt und die zuständige Kas- senverwaltung über die erfolgte Bestätigung.“ 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Verwaltungskostenzuweisung wird in Form eines Festbetrages je Gemeindepfarrstelle mit vollem Dienst- umfang gemäß der bestätigten Stellenplanung des Kirchen- bezirkes gewährt. Die Höhe des Festbetrages entspricht den Kosten für die Stelle eines Verwaltungsmitarbeiters, eingrup- piert nach der Kirchlichen Dienstvertragsordnung, Anlage 1 (Eingruppierungsordnung), Entgeltgruppe 4 Stufe 5 mit einem Beschäftigungsumfang von 25 Prozent.“ 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem ersten Spiegelstrich und den Wörtern „zur außerordentlichen Schuldentilgung“ werden die Wörter „oder zur Bildung einer Tilgungsrücklage“ eingefügt. b) Nach dem dritten Spiegelstrich und dem Wort „Haushalt- ordnung“ werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein vierter Spiegelstrich sowie die Wörter „zur Bil- dung einer Rücklage zur Substanzerhaltung gemäß §§ 77 Abs. 1 Buchst. b, 81 Satz 2 der Kirchlichen Haushaltord- nung.“ eingefügt. § 2 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens Dr. Johannes Kimme Präsident Bekanntmachung über die Neuwahl der Landessynode im Jahre 2014 Vom 30. April 2013 Reg.-Nr. 1211-12 (1) Die Kirchenleitung hat gemäß §§ 19 Absatz 6, 23 Absatz 3 und 36 Absatz 6 Nummer 1 der Kirchenverfassung die Neu- wahl der Landessynode angeordnet und als allgemeinen Wahltag Sonntag, den 26. Januar 2014 bestimmt. (2) Die Wahl ist nach der Landessynodal-Wahlordnung vom 25. Februar 2013 (ABl. S. A 70) durchzuführen. Zur Erleich- terung der Überwachung der nach der Landessynodal-Wahlord- nung genau zu beachtenden Fristen und Termine wird die Ver- wendung der dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Zeittafel empfohlen. (3) Gemäß § 8 der Landessynodal-Wahlordnung wird hiermit die- se Wahl bekannt gemacht. (4) Die Wahl findet als Neuwahl der Landessynode in allen Wahl- kreisen statt. In jedem Wahlkreis sind zwei Mitglieder der Synode nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 (Laien) und ein Mitglied der Sy- node nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 (Geistliche) der Kirchenver- fassung zu wählen. (5) Die Bezeichnung und der Umfang der Wahlkreise ergeben sich aus § 2 der Landessynodal-Wahlordnung. Sie sind im nach- folgenden Absatz entsprechend benannt. (6) Zu Kreiswahlleitern und stellvertretenden Kreiswahlleitern sind bestellt worden: 1. für den Wahlkreis 1 (Annaberg) Kreiswahleiter: Herr Martin Lange Kleine Kirchgasse 23 09456 Annaberg-Buchholz Tel. (0 37 33) 2 31 90 Fax: (0 37 33) 28 85 77 stellvertretende Kreiswahlleiterin: Frau Manuela Zinke Kleine Kirchgasse 23 09456 Annaberg-Buchholz Tel. (0 37 33) 2 56 27 Fax: (0 37 33) 4 26 99 27 2. für den Wahlkreis 2 (Aue) Kreiswahlleiter: Pfarrer Norbert Reißmann August-Bebel-Straße 48 08321 Zschorlau Tel. (0 37 71) 45 81 94 Fax: (0 37 71) 45 76 01 E-Mail: norbert.reissmann@evlks.de stellvertretende Kreiswahlleiterin: Frau Uta Weigel Untere Teichstraße 4 08321 Zschorlau Tel. (0 37 71) 25 90 97 Fax: (0 37 71) 25 93 07 E-Mail: suptur.aue@evlks.de 3. für den Wahlkreis 3 (Auerbach) Kreiswahlleiterin: Frau Ingrid Teuber Ziegeleiweg 12 08209 Auerbach Tel. (0 37 44) 21 24 29 stellvertretender Kreiswahlleiter: Herr Michael Rink Stauffenbergstraße 13 08209 Auerbach Tel. (0 37 44) 21 53 51 4. für den Wahlkreis 4 (Bautzen-Kamenz) Kreiswahlleiterin: Frau Katrin Pilz Ev.-Luth. Superintendentur Bautzen-Kamenz August-Bebel-Straße 3 02625 Bautzen Tel. (0 35 91) 39 09 30 Fax: (0 35 91) 39 09 34 E-Mail: katrin.pilz@evlks.de A 128 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 stellvertretende Kreiswahlleiterin: Frau Annett Fischer Kassenverwaltung Bautzen Goschwitzstraße 28 02625 Bautzen Tel. (0 35 91) 27 20 58 11 Fax: (0 35 91) 27 20 58 19 E-Mail: annett.fischer@evlks.de 5. für den Wahlkreis 5 (Chemnitz) Kreiswahlleiter: Herr Pierre Große Reichenbrander Straße 40 09117 Chemnitz Tel. 01 71-3 48 57 95 Fax: (03 71) 8 57 90 95 E-Mail: pierre.grosse@evlks.de stellvertretender Kreiswahlleiter: Herr Rolf Siegel Helbersdorfer Straße 28 09120 Chemnitz Tel. (03 71) 21 60 73 6. für den Wahlkreis 6 (Dresden Mitte) Kreiswahlleiterin: Frau Mira Körlin Ev.-Luth. Superintendentur Dresden Mitte An der Kreuzkirche 6 01067 Dresden Tel. (03 51) 4 39 39 15 Fax: (03 51) 4 39 39 19 E-Mail: evangelischekirche.dresden@evlks.de stellvertretende Kreiswahlleiterin: Frau Angelika Lakaschus Ev.-Luth. Superintendentur Dresden Mitte An der Kreuzkirche 6 01067 Dresden Tel. (03 51) 4 39 39 10 Fax: (03 51) 4 39 39 19 E-Mail: suptur.dresden_mitte@evlks.de 7. für den Wahlkreis 7 (Dresden Nord) Kreiswahlleiter: Herr Matthias Hoppe Plattleite 56 01324 Dresden Tel. (03 51) 82 14 63-322 (dienstlich) und (03 51) 32 91 72 16 (privat) E-Mail: matthias.hoppe@evlks.de stellvertretende Kreiswahlleiterin: Frau Elke Jahn Friedensstraße 11 01097 Dresden Tel. (03 51) 8 98 51 50 (dienstlich) und (03 51) 8 58 07 62 (privat) Fax: (03 51) 8 98 51 59 (dienstlich) E-Mail: elke.jahn@evlks.de 8. für den Wahlkreis 8 (Freiberg) Kreiswahlleiterin: Frau Lisett Preißler Ev.-Luth. Superintendentur Freiberg Untermarkt 1 09599 Freiberg Tel. (03 73 31) 20 39 20 Fax: (03 73 31) 20 39 212 E-Mail: lisett.preissler@evlks.de stellvertretende Kreiswahlleiterin: Frau Peggy Bernhardt Untermarkt 1 09599 Freiberg Tel. (0 37 31) 21 11 27 E-Mail: peggy.bernhardt@evlks.de 9. für den Wahlkreis 9 (Glauchau-Rochlitz) Kreiswahlleiterin: Frau Helga Kraska Ev.-Luth. Superintendentur Glauchau-Rochlitz Kirchplatz 7 08371 Glauchau Tel. (0 37 63) 50 93 11 E-Mail: helga.kraska@evlks.de stellvertretender Kreiswahlleiter: Herr Peter Schmidt Plantagenstraße 2 B 08371 Glauchau Tel. (0 37 63) 7 59 13 E-Mail: peter.schmidt.gc@gmx.de 10. für den Wahlkreis 10 (Leipzig 1) Kreiswahlleiter: Pfarrer i. R. Thomas Müller Zur Lindenhöhe 8 04158 Leipzig Tel. (03 41) 6 79 00 27 E-Mail: pfarrer.lthomas.mueller@googlemail.com stellvertretender Kreiswahlleiter: Herr Frank Schmidt Ev.-Luth. Superintendentur Leipzig Burgstraße 1-5 04109 Leipzig Tel. (03 41) 2 12 00 94 33 E-Mail: f.schmidt@evlks.de 11. für den Wahlkreis 11 (Leipzig 2) Kreiswahlleiterin: Frau Silva Reiprich August-Bebel-Siedlung 28 04288 Leipzig Tel. (03 42 97) 4 03 70 E-Mail: silva@reiprich.com stellvertretende Kreiswahlleiterin: Frau Beatrice Ihrig Ev.-Luth. Superintendentur Leipzig Burgstraße 1-5 04109 Leipzig Tel. (03 41) 2 12 00 94 32 E-Mail: beatrice.ihrig@evlks.de 12. für den Wahlkreis 12 (Leipziger Land) Kreiswahlleiter: Herr Jürgen Platz Waldweg 16 04668 Grimma Tel. (0 34 37) 91 69 76 E-Mail: platzmj@googlemail.com stellvertretende Kreiswahlleiterin: Frau Patricia Rosenheinrich Ev.-Luth. Superintendentur Leipziger Land Martin-Luther-Platz 4 04552 Borna Tel. (0 34 33) 2 48 67 22 Fax: (0 34 33) 2 48 67 23 E-Mail: suptur.leipzigerland@evlks.de Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 129 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 13. für den Wahlkreis 13 (Leisnig-Oschatz) Kreiswahlleiterin: Frau Ursula Voigt Gallschützer Straße 19 04749 Ostrau OT Schrebitz Tel. (03 43 21) 1 36 07 Fax: (03 43 21) 63 96 48 E-Mail: ursula-voigt@evlks.de stellvertretende Kreiswahlleiterin: Frau Sylvia Däbritz Dahlener Straße 26 04779 Wermsdorf OT Malkwitz Tel./Fax: (03 43 64) 5 23 84 E-Mail: sylvia.daebritz@evlks.de 14. für den Wahlkreis 14 (Löbau-Zittau) Kreiswahlleiter: Herr Joachim Schneider Eichelgasse 10 02708 Löbau Tel. (0 35 85) 40 36 35 Fax: (0 35 85) 41 57 73 E-Mail: suptur.loebau_zittau@evlks.de stellvertretender Kreiswahlleiter: Superintendent Günter Rudolph Ev.-Luth. Superintendentur Löbau-Zittau Friedensstraße 3 02708 Löbau Tel. (0 35 85) 41 57 71 Fax: (0 35 85) 41 57 73 E-Mail: suptur.loebau_zittau@evlks.de 15. für den Wahlkreis 15 (Marienberg) Kreiswahlleiter: Herr Norbert Braumüller Markt 5 09429 Wolkenstein Tel. (03 73 69) 8 75 78 Fax: (03 73 69) 8 75 79 E-Mail: bk-braumueller@web.de stellvertretender Kreiswahlleiter: Herr Eckard Leistner Am Zschopenberg 14 09405 Zschopau Tel. (0 37 25) 8 19 99, mobil: 01 75-5 87 03 58 Fax: (0 37 25) 3 49 80 48 E-Mail: eckhard.leistner@evlks.de 16. für den Wahlkreis 16 (Meißen-Großenhain 1) Kreiswahlleiterin: Frau Roswitha Korth Hohe Straße 19, OT Wildenhain 01561 Großenhain Tel. (0 35 25) 31 03 46 stellvertretender Kreiswahlleiter: Herr Johann Stein Am Gucklitz 21 01587 Riesa Tel. (0 35 25) 65 91 53 E-Mail: stein-riesa@web.de 17. für den Wahlkreis 17 (Meißen-Großenhain 2) Kreiswahlleiter: Herr Joachim Bielitz Kiefernstraße 3 01640 Coswig Tel. (0 35 23) 85 83 stellvertretender Kreiswahlleiter: Herr Johannes Albrecht Freiheit 12 01662 Meißen Tel. (0 35 21) 76 90 08 Fax: (0 35 21) 76 90 06 E-Mail: johannes.albrecht@sankt-afra-meissen.de 18. für den Wahlkreis 18 (Pirna) Kreiswahlleiterin: Frau Gudrun König Nordstraße 4 01855 Sebnitz Tel. (0 35 01) 4 61 24-612 (dienstlich), (03 59 71) 5 37 69 (privat) E-Mail: gudrun.koenig@evlks.de stellvertretender Kreiswahlleiter: Herr Volkmar Fabian Dr.-Benno-Scholze-Straße 40 01796 Pirna Tel. (0 35 01) 77 35 57 E-Mail: vm-fabian@gmx.de 19. für den Wahlkreis 19 (Plauen) Kreiswahlleiterin: Frau Susanne Truhm Gustav-Adolf-Straße 10 08523 Plauen Tel. (0 37 41) 22 38 01 E-Mail: susanne.truhm@gmx.de stellvertretender Kreiswahlleiter: Herr Uwe Müller Mittelstraße 1 08538 Weischlitz Tel. (03 74 36) 8 41 40 E-Mail: uwe.mueller45@web.de 20. für den Wahlkreis 20 (Zwickau) Kreiswahlleiter: Herr Heinz Wagner Lichtensteiner Straße 12b 08132 Mülsen St. Micheln Tel. (03 76 01) 5 83 64 stellvertretende Kreiswahlleiterin: Frau Annemarie Trommer Platz des Friedens 4 08132 Mülsen St. Micheln Tel. (03 75) 2 74 35 21 (7) Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, unter Beachtung der Vorschriften in § 10 der Landessynodal-Wahlordnung bis spä- testens zum 22. Dezember 2013 Wahlvorschläge bei den Kreiswahlleitern einzureichen. (8) Es wird besonders darauf hingewiesen, dass Frauen in ange- messener Zahl als Kandidatinnen gewonnen werden sollen. (9) Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, sich an der Wahl zu beteiligen. Wahlberechtigten, die am Wahltag verhindert sind, kann nach Maßgabe von § 12 Absatz 3 der Landessyno- dal-Wahlordnung die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem fest gelegten früheren Tag zu wählen, der höchstens eine Woche A 130 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 vor dem allgemeinen Wahltag liegen darf. Der Kreiswahlleiter ist rechtzeitig vorher schriftlich zu benachrichtigen. (10) Gewählt werden kann nur, wer in einem zugelassenen Wahl- vorschlag steht (§ 10 Landessynodal-Wahlordnung). (11) Besonders hingewiesen werden 1. die Gemeindewahlleiter auf ihre Bekanntgabepflicht gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Landessynodal-Wahlordnung in Verbindung mit Nummer 3 der beigefügten Zeittafel sowie auf ihre sich aus § 13 Absatz 1 Landessynodal-Wahlordnung ergebende Pflicht, die Wähler über die Bestimmungen des § 15 Absatz 5 der Landessynodal-Wahlordnung ausdrücklich zu belehren; 2. die Kreiswahlleiter auf ihre Bekanntgabepflicht gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 der Landessynodal-Wahlordnung in Ver- bindung mit Nummer 4 der beigefügten Zeittafel sowie auf ihre Pflicht, gemäß § 11 der Landessynodal-Wahlordnung in Verbindung mit Nummer 10 der Zeittafel für einheitliche Stimmzettel und Stimmzettelumschläge zu sorgen; 3. alle Beteiligten auf die Regelung von § 23 Absatz 4 der Kir- chenverfassung für das Nachrücken der Kandidaten und Kan- didatinnen während der Wahlperiode der 27. Landessynode. Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens In Vertretung des Präsidenten Schurig Oberlandeskirchenrat Anlage Anlage zu vorstehender Wahl-Bekanntmachung Zeittafel zur Neuwahl der Landessynode im Jahre 2014 Abkürzungen und Zeichen: KBV = Kirchenbezirksvorstand GWL = Gemeindewahlleiter KV = Kirchenvorstand KWL = Kreiswahlleiter LSWO = Landessynodal-Wahlordnung KGVerw. = Kirchgemeindeverwaltung Sup. = Superintendent ( ) = Absatz Nr. = Nummer Soweit nachfolgend auf Endtermine für Fristen hingewiesen wird, handelt es sich um den jeweils spätesten möglichen Zeitpunkt. Es wird empfohlen, diese Fristen nicht bis zum Ende auszunut- zen, da sonst wichtige Handlungen zur Wahlvorbereitung in die Zeit unmittelbar vor oder nach den Weihnachtsfeiertagen fallen. Lfd. Nummer Termin/Frist Handlungs- Pflichtiges Organ Handlung Fundort in der LSWO 1 bis 01.12.13 GWL Übersendung der Liste der Kirchenvorstandsmitglieder an Kreiswahlleiter und Regionalkirchenamt § 9 (1) 2 bis 01.12.13 Sup. Übersendung der Liste der wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören, an Kreiswahlleiter § 9 (2) 3 bis 15.12.13 GWL Bekanntgabe der Wahlbekanntmachung an alle Kirchenvorstandsmitglieder § 8 (3) Nr. 1 4 bis 15.12.13 KWL Bekanntgabe der Wahlbekanntmachung an die wahlberechtig- ten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören § 8 (3) Nr. 2 5 bis 22.12.13 KWL Bekanntgabe der wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören, an Gemeindewahlleiter § 9 (4) 6 bis 22.12.13 GWL Aufstellung einer Liste der Wahlberechtigten § 12 (1) 7 bis 22.12.13 KWL Aufstellung des Wählerverzeichnisses § 9 (5) 8 bis 22.12.13 — Einreichung von Wahlvorschlägen beim Kreiswahlleiter § 10 (5) 9 bis 26.12.13 KBV Aufstellung des Wahlvorschlages im Falle des § 10 (7) LSWO § 10 (7) 10 bis 09.01.14 bis 16.01.14 KWL KWL Herstellung von Stimmzetteln und -umschlägen Übersendung an Gemeindewahlleiter § 11 § 11 (3) 11 bis 05.01.14 KWL Mitteilung der Kandidatenliste an Gemeindewahlleiter und an alle wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören § 10 (8) 12 bis 08.01.14 GWL Mitteilung der Kandidatenliste an die Mitglieder der Kirchenvorstände § 10 (9) 13 bis 15.01.14 KWL und Sup. Vorstellung der Kandidaten § 10 (10) 14 bis 16.01.14 GWL a) Einladung aller Wahlberechtigten zur Wahl b) Vorbereitung der Niederschrift über die Wahlhandlung § 12 (2) § 13 (4) 15 26.01.14 GWL und KV Wahl § 13 16 bis 02.02.14 GWL Übermittlung der Wahlunterlagen an Kreiswahlleiter § 14 17 bis 07.02.14 KWL Feststellung des Wahlergebnisses § 15 18 bis 10.02.14 KWL Mitteilung des Wahlergebnisses an das Landeskirchenamt, an Gewählte, an alle Kirchenvorstände und an nicht gewählte Kandidaten § 17 (1) § 17 (2) 19 16.02.14 KGVerw. Abkündigung des Wahlergebnisses § 18 20 bis 17.02.14 KWL Übersendung der Wahlunterlagen an Landeskirchenamt § 17 (3) Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 131 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Lfd. Nummer Termin/Frist Handlungs- Pflichtiges Organ Handlung Fundort in der LSWO 1 bis 01.12.13 GWL Übersendung der Liste der Kirchenvorstandsmitglieder an Kreiswahlleiter und Regionalkirchenamt § 9 (1) 2 bis 01.12.13 Sup. Übersendung der Liste der wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören, an Kreiswahlleiter § 9 (2) 3 bis 15.12.13 GWL Bekanntgabe der Wahlbekanntmachung an alle Kirchenvorstandsmitglieder § 8 (3) Nr. 1 4 bis 15.12.13 KWL Bekanntgabe der Wahlbekanntmachung an die wahlberechtig- ten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören § 8 (3) Nr. 2 5 bis 22.12.13 KWL Bekanntgabe der wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören, an Gemeindewahlleiter § 9 (4) 6 bis 22.12.13 GWL Aufstellung einer Liste der Wahlberechtigten § 12 (1) 7 bis 22.12.13 KWL Aufstellung des Wählerverzeichnisses § 9 (5) 8 bis 22.12.13 — Einreichung von Wahlvorschlägen beim Kreiswahlleiter § 10 (5) 9 bis 26.12.13 KBV Aufstellung des Wahlvorschlages im Falle des § 10 (7) LSWO § 10 (7) 10 bis 09.01.14 bis 16.01.14 KWL KWL Herstellung von Stimmzetteln und -umschlägen Übersendung an Gemeindewahlleiter § 11 § 11 (3) 11 bis 05.01.14 KWL Mitteilung der Kandidatenliste an Gemeindewahlleiter und an alle wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören § 10 (8) 12 bis 08.01.14 GWL Mitteilung der Kandidatenliste an die Mitglieder der Kirchenvorstände § 10 (9) 13 bis 15.01.14 KWL und Sup. Vorstellung der Kandidaten § 10 (10) 14 bis 16.01.14 GWL a) Einladung aller Wahlberechtigten zur Wahl b) Vorbereitung der Niederschrift über die Wahlhandlung § 12 (2) § 13 (4) 15 26.01.14 GWL und KV Wahl § 13 16 bis 02.02.14 GWL Übermittlung der Wahlunterlagen an Kreiswahlleiter § 14 17 bis 07.02.14 KWL Feststellung des Wahlergebnisses § 15 18 bis 10.02.14 KWL Mitteilung des Wahlergebnisses an das Landeskirchenamt, an Gewählte, an alle Kirchenvorstände und an nicht gewählte Kandidaten § 17 (1) § 17 (2) 19 16.02.14 KGVerw. Abkündigung des Wahlergebnisses § 18 20 bis 17.02.14 KWL Übersendung der Wahlunterlagen an Landeskirchenamt § 17 (3) Lfd. Nummer Termin/Frist Handlungs- Pflichtiges Organ Handlung Fundort in der LSWO 1 bis 01.12.13 GWL Übersendung der Liste der Kirchenvorstandsmitglieder an Kreiswahlleiter und Regionalkirchenamt § 9 (1) 2 bis 01.12.13 Sup. Übersendung der Liste der wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören, an Kreiswahlleiter § 9 (2) 3 bis 15.12.13 GWL Bekanntgabe der Wahlbekanntmachung an alle Kirchenvorstandsmitglieder § 8 (3) Nr. 1 4 bis 15.12.13 KWL Bekanntgabe der Wahlbekanntmachung an die wahlberechtig- ten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören § 8 (3) Nr. 2 5 bis 22.12.13 KWL Bekanntgabe der wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören, an Gemeindewahlleiter § 9 (4) 6 bis 22.12.13 GWL Aufstellung einer Liste der Wahlberechtigten § 12 (1) 7 bis 22.12.13 KWL Aufstellung des Wählerverzeichnisses § 9 (5) 8 bis 22.12.13 — Einreichung von Wahlvorschlägen beim Kreiswahlleiter § 10 (5) 9 bis 26.12.13 KBV Aufstellung des Wahlvorschlages im Falle des § 10 (7) LSWO § 10 (7) 10 bis 09.01.14 bis 16.01.14 KWL KWL Herstellung von Stimmzetteln und -umschlägen Übersendung an Gemeindewahlleiter § 11 § 11 (3) 11 bis 05.01.14 KWL Mitteilung der Kandidatenliste an Gemeindewahlleiter und an alle wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören § 10 (8) 12 bis 08.01.14 GWL Mitteilung der Kandidatenliste an die Mitglieder der Kirchenvorstände § 10 (9) 13 bis 15.01.14 KWL und Sup. Vorstellung der Kandidaten § 10 (10) 14 bis 16.01.14 GWL a) Einladung aller Wahlberechtigten zur Wahl b) Vorbereitung der Niederschrift über die Wahlhandlung § 12 (2) § 13 (4) 15 26.01.14 GWL und KV Wahl § 13 16 bis 02.02.14 GWL Übermittlung der Wahlunterlagen an Kreiswahlleiter § 14 17 bis 07.02.14 KWL Feststellung des Wahlergebnisses § 15 18 bis 10.02.14 KWL Mitteilung des Wahlergebnisses an das Landeskirchenamt, an Gewählte, an alle Kirchenvorstände und an nicht gewählte Kandidaten § 17 (1) § 17 (2) 19 16.02.14 KGVerw. Abkündigung des Wahlergebnisses § 18 20 bis 17.02.14 KWL Übersendung der Wahlunterlagen an Landeskirchenamt § 17 (3) Richtlinie zur Aufstellung und Durchführung der Haushaltpläne 2014 der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke Vom 14. Mai 2013 Reg.-Nr. 4201 (8) 336 1. Kirchgemeinden 1.1 Allgemeines Die Einreichung des Haushaltplanes (zwei Exemplare) für das Jahr 2014 beim Regionalkirchenamt hat bis zum 30. September 2013 zu erfolgen. Den Haushaltplänen sind, soweit zutreffend, die An- lagen gemäß § 24 Absatz 1 Kirchliche Haushaltordnung (KHO) beizufügen und gemäß Anlage 1 zu ordnen. In jedem Fall sind der Stellenplan und Bestandsübersichten mit Schuldenstand per 31.12.2012, aus denen eindeutig Art und Höhe des Vermögens, der Rücklagen und der Schulden einschließlich innerer Dar- lehen aufgeschlüsselt hervorgehen, beizufügen. Der Stellenplan ist entsprechend dem bekannten Muster (Anlage 2) aufzubauen und zu gliedern (siehe auch Ziffer 1.5.4). Als Bestandsübersicht ist die Liste „Überschüsse/Fehlbeträge/Bestände 2012“ beizufü- gen, andernfalls ist die Anlage IV der Ausführungsverordnung zur KHO zu verwenden. Darüber hinaus sind der Ortskirchen- steuerbeschluss, soweit dieser vom im Vorjahr geltenden Be- schluss abweicht, sowie der Nachweis über die letzte nach § 63 Absatz 1 KHO erfolgte Kassenprüfung (Kassenprüfungsbogen – Anlage 3) beizufügen. Pacht- und Mietlisten sind nur beizufügen, wenn durch das Grundstücksamt aktuelle Listen zur Verfügung gestellt werden konnten oder sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben. Ansonsten sind für die Planung die Haus- haltansätze des Jahres 2013 zu verwenden. Kirchgemeinden mit Friedhöfen haben für statistische Zwecke außerdem je Friedhof die als Anlage 4 beigefügte Aufstellung einzureichen. Schwesterkirchgemeinden, bei denen erstmalig § 9 Absatz 2 ZuwG anzuwenden ist, haben eine „Haushaltrechtliche Verein- barung“, Vorlage nach ABl. 2005 S. A 227, einzureichen. Den Haushaltplänen ist der Ausdruck „Gliederungsübersicht“ beizu- fügen. Sofern die Buchhaltung noch nicht mit dem Programm KFM geführt wird, ist stattdessen nochmals die als Anlage 5 bei- gefügte „Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben“ zu verwenden. Die Regionalkirchenämter haben dem Landeskirchenamt nach Abschluss der Haushaltplanprüfungen (spätestens 13.12.2013) die genehmigten Personalkosten- und Einzelzuweisungen sowie die gemäß § 9 ZuwG anrechenbaren Beträge mitzuteilen. 1.2 Haushaltausgleich Der zu genehmigende Haushaltplan umfasst die Sachbücher 00, 03 und ggf. 04 und 05. Nach § 7 Absatz 1 KHO ist der Haushalt- plan ausgeglichen aufzustellen. Dabei ist der Haushaltausgleich durch die Kirchgemeinden in eigener Verantwortung zu errei- chen, entweder durch Steigerung der Einnahmen oder aber durch Kürzung der Ausgaben. Die Planansätze haben dabei realistisch zu bleiben. Kann der Haushaltausgleich nur durch eine zu pla- nende Entnahme aus der Ausgleichsrücklage erreicht werden, ist zu erläutern, wie künftig diese Entnahme entfallen kann. 1.3 Erläuterungen zum Zuweisungsgesetz (ZuwG) und zur Ausführungsverordnung (AVOZuwG) 1.3.1 Personalkosten der Kirchgemeinden 1.3.1.1 Personalkostenplanung/Deckungsgrad Die Planung der Personalkosten, erfolgt auf Grundlage des Stel- lenplanes unabhängig davon, ob die Stellen tatsächlich besetzt sind. Für jede vorgesehene Stelle sind die jährlichen Gesamt- kosten im Haushaltplan einzusetzen. Eine Tabelle mit Durch- schnittswerten der Entgeltgruppen für vakante Stellen wird den Kassenverwaltungen durch das Landeskirchenamt zur Verfügung gestellt. Der Deckungsgrad der zuweisungsfähigen Personalkosten be- trägt 100 Prozent. 1.3.1.2 Personalkosten der Pfarrer Der Kirchgemeindeanteil zur Pfarrbesoldung beträgt für 2014 46.320,00 € (3.860,00 € monatlich) je besetzter Pfarrstelle. Die Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse sind mit 15.420,00 € (1.285,00 € monatlich) und der Beitrag zu den Krankenver- sicherungskosten mit 5.880,00 € (monatlich 490,00 €) je besetz- ter Pfarrstelle zu planen. Personalkostenzuweisungsfähig sind somit 67.620,00 €. Bei eingeschränkten Dienstverhältnissen gelten die entspre- chenden anteiligen Beträge. Die Vakanzvergütung nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a AVOZuwG beträgt 5.620,00 € pro Monat und wird durch das Regionalkir- chenamt gesondert ausgezahlt (siehe auch Punkt 1.5.5). 1.3.1.3 Personalkosten der Kirchenbeamten Für die Planung der Bruttopersonalkosten ist der für April 2013 zu zahlende Betrag für insgesamt 12,6 Monate anzusetzen. Im Jahr 2014 sind für Kirchenbeamte 35 Prozent der Jahres- bezüge 2013 als Versorgungsbeitrag zur Evangelischen Ruhe- gehaltskasse Darmstadt zu planen. Berechnungsgrundlage ist das 12fache der Januarbezüge 2013. Die Beiträge zur Beihilfeablöseversicherung sind in Höhe der Vorjahresbeträge zu planen. A 132 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 1.3.1.4 Ruhegehälter der Kirchenbeamten Seit dem Jahr 2007 werden die Ruhegehälter im landeskirch- lichen Haushalt direkt verrechnet. Eine Planung in den Haushal- ten der Kirchgemeinden entfällt damit. Damit entfällt auch die Planung eines Beitrages zur Beihilfeablöseversicherung für die- sen Personenkreis. 1.3.1.5 Personalkosten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter Für die Planung der Bruttopersonalkosten ist der für April 2013 zu zahlende Betrag für insgesamt 13,2 Monate anzusetzen. Da- rin eingeschlossen ist die Jahressonderzahlung. Bei Treuegeldern ist der für April 2013 zu zahlende Betrag für 12,2 Monate anzu- setzen. 1.3.2 Allgemeinkostenzuweisung an Kirchgemeinden (§ 5 Absatz 1 ZuwG) Die Allgemeinkostenzuweisung unterliegt keinerlei Zweckbin- dung und kann im Haushalt zur Finanzierung aller Ausgaben eingesetzt werden, z. B. auch für zusätzliche Stellen im Verkün- digungsdienst. Die Anzahl der Kirchgemeindeglieder nach §§ 5 Absatz 1 und 6 Absatz 2a Zuweisungsgesetz wird gemäß § 8 Haushaltgesetz (LHG) durch die von den Meldebehörden übermittelten Daten- bestände mit dem Stand vom 31.12.2012 sowie die durch die Kirchgemeinden gemeldeten Umgemeindungen festgestellt. Daraus ergeben sich nach § 2 Absatz 1 und 2 AVOZuwG folgende Beträge: Pro Kirchgemeindeglied 11,30 € Pro Kirche oder ganzjährig gottesdienstlich genutz - tes Gemeindehaus 1.050,00 €. 1.3.3 Verwaltungskostenzuweisung an Kirchgemeinden (§ 5 Absatz 2 ZuwG) Die Verwaltungskostenzuweisung dient der Mitfinanzierung von Stellenanteilen kirchgemeindlicher Verwaltungsmitarbeiter. Der Festbetrag nach § 2 Absatz 3 AVOZuwG beträgt 9.100,00 €. 1.3.4 Zuweisung an Kirchgemeinden zur Unterstützung des gottesdienstlichen Orgelspiels (§ 4a ZuwG) Empfangsberechtigte Kirchgemeinden/Kirchspiele erhalten zur Unterstützung der gottesdienstlichen Kirchenmusik, insbesonde- re des Orgelspiels, eine jährliche Zuweisung. Der Festbetrag nach § 4a Absatz 2 Satz 1 ZuwG beträgt 1.500,00 €. Die empfangsberechtigten Kirchgemeinden/Kirchspiele werden in jedem Kirchenbezirk vom Superintendenten unter Einbezie- hung des zuständigen Kirchenmusikdirektors und des Kirchen- bezirksvorstandes für die Dauer der vom Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirks festgelegt. Bei Schwesterkirchverhältnissen kann der Festbetrag jeder Kirchgemeinde zugeordnet und mit der Festlegung auch eine Teilung des Betrages verbunden werden. 1.3.5 Einzelzuweisungen an Kirchgemeinden (§ 7 ZuwG) Von den Regionalkirchenämtern werden den Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2014 Einzelzuweisungen gewährt für: – 100 Prozent der zu zahlenden Altersversorgung der Mitarbei- ter, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestanden haben. Die gewährte Einzelzuweisung ist endgültig. Dabei ist zu beachten, dass wirtschaftlich eigenständige Einheiten, wie Kindergärten und Friedhöfe u. Ä. die von ihnen zu zahlenden Ruhegehälter selbst tragen müssen. Nur in Ausnahmefällen kann hier eine Einzelzuweisung gewährt werden. – Ist zum Ausgleich des Haushalts die Reduzierung von Perso- nalkosten erforderlich, hat die Kirchgemeinde einen entspre- chenden haushaltrechtlichen Beschluss zur Reduzierung des Stellenumfangs einer bzw. mehrerer Stellen zu fassen. Die zu reduzierenden Stellen sind mit Haushaltvermerken (künftig umzuwandeln „ku“ bzw. künftig wegfallend „kw“) zu ver- sehen. Liegt dieser Beschluss vor und ist dessen Umsetzung jedoch nicht sofort möglich, wird der Kirchgemeinde eine Einzelzuweisung in Höhe der den finanzierbaren Stellenplan übersteigenden Personalkosten bis zur Umsetzung gewährt. Auch in solchen Fällen können wirtschaftlich eigenständigen Einheiten, wie Kindergärten und Friedhöfe u. Ä., nur in Aus- nahmefällen eine Einzelzuweisung gewährt werden. 1.3.6 Mieten, Pachten, Kürzung der Zuweisungen Im Haushaltplan 2014 sind bei Mieten und Pachten grundsätzlich die Planzahlen des Haushaltjahres 2013 einzusetzen. Der bei der Kürzung der Zuweisung zu berücksichtigende Sockelbetrag pro Kirchgemeinde gemäß § 9 Absatz 1 ZuwG in Verbindung mit § 7 Absatz 7 LHG beträgt 500 €. Bei der Berechnung des Kürzungs- betrages ist der Abrechnungsbetrag des Haushaltjahres 2012 (vgl. Richtlinie zur Aufstellung und Durchführung der Haushaltpläne 2011 Punkt 2.2) zu berücksichtigen. Einkünfte aus Waldbesitz und Pachtzahlungen des Friedhofes laut Gebührenkalkulation sind von der Anrechnung ausgenom- men. Vor Ermittlung des Anrechnungsbetrages können außerge- wöhnliche, einmalige Grundstücksaufwendungen sowie die lau- fenden Kosten nicht verpachteter Grundstücke von den Erträgen abgesetzt werden. Dies gilt auch für den Schuldendienst der Grundstücke, die im Erbbaurecht vergeben sind. Sofern sich die Begründung dieser Kosten nicht aus dem Haushaltplan ergibt, sind sie zu erläutern. Das Ausgleichsverfahren bei Schwester- kirchverhältnissen gemäß § 9 Absatz 2 ZuwG erfolgt weiter nach dem in der Haushaltplanrichtlinie für das Jahr 1999 beschrie- benen Verfahren. 1.4 Kirchgeld Für das Jahr 2014 ist nur dann ein neuer Ortskirchensteuer- beschluss zu fassen, wenn dieser vom im Vorjahr geltenden Orts- kirchensteuerbeschluss abweichen soll. Hierzu sowie zu der Erstellung der Kirchgeldbescheide wird auf die Verwaltungsvor- schrift zur Kirchgeldordnung (VwVKiG) vom 30. September 2003 (ABl S. A 207) verwiesen. In Absprache mit dem Staatsministerium der Finanzen erstreckt sich die staatliche Anerkennung nach § 7 Absatz 3 KiGO auch auf neu gefasste Ortskirchensteuerbeschlüsse, wenn diese nicht von den bisher anerkannten Beschlüssen abweichen. Im Falle eines Einzelzuweisungsbedarfes hat das Regionalkir- chenamt zu prüfen, ob die Kirchgemeinde Kirchgeld in dem ihr möglichen Rahmen erhebt bzw. Bemühungen zur Steigerung des Kirchgeldaufkommens erkennbar sind. Die Kirchgeldsätze von Kirchgemeinden mit Einzelzuweisungsbedarf dürfen die Vor- gaben der Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 KiGO nicht unterschreiten. 1.5 Personalkosten 1.5.1 Allgemeines Die Finanzierung der Personalkosten von Kirchenmusikerstellen, die mit dem Amt des Kirchenmusikdirektors (KMD) verbunden Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 133 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 sind und die Planung der Personalkosten bei der Gesamtein- gruppierung von Mitarbeitern im Verkündigungsdienst – soweit eine Gesamteingruppierung noch fortgeführt wird – sind weiter nach dem in der Haushaltplanrichtlinie für das Jahr 1999 be- schriebenen Verfahren zu berechnen. Wie bei der Finanzierung der Personalkosten von Kirchenmusikerstellen, die mit dem Amt des Kirchenmusikdirektors verbunden sind, ist sinngemäß auch bei der Finanzierung der Personalkosten von Stellenanteilen bis zu 0,25 VzÄ für Organisation und Koordination kirchenmusi- kalischer Arbeit im Kirchenbezirk zu verfahren. Die bisher bestehende Möglichkeit der ausnahmsweisen Planung von Personalkostenzuweisungen unter Zuhilfenahme einer Eck- person, wenn die vorgesehene Stelle zwar in der Stellenplanung des Kirchenbezirks enthalten ist, aber keine festen Anstellungs- verhältnisse bestehen (beispielsweise wechselnde Organisten), gibt es mit der Einführung der Zuweisung zur Unterstützung der gottesdienstlichen Kirchenmusik, insbesondere des Orgelspiels, (§ 4a ZuwG) nicht mehr. (s. Nr. 1.3.4) 1.5.2 Mehrarbeits- und Überstunden Mehrarbeits- und Überstunden dürfen nicht geplant werden und grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der Personalkosten führen. Fallen sie ausnahmsweise an, sind sie durch Arbeitsbefreiung ge- mäß § 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 KDVO auszugleichen. Von einem Ausgleich durch Arbeitsbefreiung kann nur in besonderen Fällen abgesehen und Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütung gezahlt werden, z. B. wenn bei langer Krankheit oder Vakanz anderwei- tige Personalkosten nicht in der geplanten Höhe entstanden sind. 1.5.3 Erstattung der Kosten für die Erteilung von Religionsunterricht Mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 13. April 2011 ist eine Neuregelung zur Erstattung der Kosten für die Erteilung von Religionsunterricht ab dem Haushaltjahr 2011 erfolgt. Für die Haushaltplanung 2014 ergibt sich daraus Folgendes: – Macht sich eine Aufstockung des Beschäftigungsumfanges gemeindepädagogischer Mitarbeiter zur Erteilung von Reli- gionsunterricht erforderlich, sind keine zusätzlichen Perso- nalkosten zu planen. Die entstehenden Kosten werden der Kirchgemeinde zum Jahresende durch das Landeskirchenamt in entsprechender Höhe erstattet. – Erteilen gemeindepädagogische Mitarbeiter den Religions- unterricht im Rahmen ihrer Anstellung in einer personalkos- tenzuweisungsfähigen Gemeindepädagogenstelle, sind eben- falls keine gesonderten Einnahmen zu planen (vgl. § 5 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Beteiligung kirchlicher Mit- arbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung des Reli- gionsunterrichtes in Sachsen in der Fassung vom 2. März 2004 [ABl. S. A 47]). – Bei Pfarrern entfiel mit dem Haushaltjahr 2013 die bishe- rige Erstattung für über Pflichtstunden erteilten Religions- unterricht gemäß Verordnung an die Superintendenturen vom 14. März 2011 (Reg.-Nr. 203110-0 (6) 375). 1.5.4 Stellenpläne 1.5.4.1 Allgemeines Die Anstellung von Mitarbeitern darf nur auf der Grundlage eines genehmigten Stellenplanes mit einer entsprechenden für die An- stellung freien Stelle erfolgen. In den Stellenplan sind alle Stellen aufzunehmen und alle vorhersehbaren Stellenveränderungen ein- zuarbeiten. Die Stellenplanentwürfe werden durch die Kassen- verwaltung in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Perso- nalverwaltung (ZPV) erstellt. Bei zu erwartendem Rückgang der Einnahmen muss der Stel- lenplan angepasst und arbeitsrechtlich gehandelt werden; d. h. Anstellungen sind zu reduzieren oder zu beenden. Erforderliche Wegfall- und Umwandlungsvermerke sind nach § 33 KHO an- zubringen. Vorgesehene Stellenerrichtungen oder -erweiterungen sind zu begründen und deren Finanzierung darzulegen. Die Stellen im Kindergarten sind mit dem maximalen Umfang auf Basis der Platzzahlen der aktuellen Betriebserlaubnis unter Anwendung des Personalschlüssels gemäß SächsKitaG inkl. zu- gehöriger Verordnungen (z. B. Schulvorbereitungsverordnung, Integrationsverordnung) zum Stichtag 1. Oktober 2012 zu pla- nen. Der Personalkostenansatz im Haushaltplan ist dagegen auf Grundlage der erwarteten Belegung zu berechnen. Macht sich innerhalb des Haushaltjahres eine wesentliche Än- derung des Stellenplanes erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt nach § 25 KHO aufzustellen. Die Genehmigungen der Stellenpläne können durch das Regio- nalkirchenamt nur unter strikter Beachtung der kirchgemeind- lichen Haushaltlage erfolgen, d. h. wenn die Finanzierung über die Personal-, Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung oder dauerhafte eigene Einnahmen nachgewiesen wird. Eine gesicherte Finanzprognose ist bei der Beschäftigung von Personal besonders wichtig. Voraussetzung für die Durchführung eines Bundesfreiwilligen- dienstes oder eines Freiwilligen Sozialen Jahres ist, dass bei An- tragstellung nachgewiesen wird, dass die Finanzierung für deren volle Dauer gesichert ist. Sind Mitarbeiter bei mehreren Körperschaften tätig, aber nur bei einem Anstellungsträger für diese Tätigkeiten angestellt, ist wie folgt zu verfahren: In den Stellenplan des Anstellungsträgers wird die Stelle im Um- fang der Anstellung aufgenommen. In der Spalte „Bemerkungen“ ist auf die anteilige Personalkostenerstattung durch eine andere Körperschaft zu verweisen. In den Stellenplan der Körperschaft, bei der der Mitarbeiter auch tätig aber nicht angestellt ist, wird der durch diese Körperschaft finanzierte Stellenanteil mit einem Sperrvermerk aufgenommen. 1.5.4.2 Einsatz des Personalwirtschaftssystems MACH Mit dem Haushaltjahr 2011 begann der Einsatz des Personal- wirtschaftssystems MACH bei der Stellenplanerstellung der Kirchgemeinden. Nunmehr werden für alle Kirchgemeinden die Stellenpläne mit dem Programm nach den dort hinterlegten Daten erstellt. Damit werden die nachfolgend beschriebenen Än- derungen gegenüber der bisherigen Darstellung bzw. Verfahrens- weise für alle Kirchgemeinden wirksam. Stellen – auch Teilzeitstellen – sind den entsprechenden Haus- haltstellen zuzuordnen. Auch wenn mehrere Teilzeitstellen mit einer Person besetzt sind, ist eine Zusammenfassung im Stellen- plan nicht mehr vorgesehen. In der Spalte 3 „Besoldungs-/Entgeltgruppe“ ist die Entgeltgruppe anzugeben, die sich bei einer Neuanstellung oder Neueingruppie- rung nach § 12 in Verbindung mit Anlage 1 der Neufassung der KDVO ergibt. Ist der Stelleninhaber aufgrund der Besitzstands- wahrung aus einem früheren Bewährungsaufstieg in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, ist in der Spalte 6 „Bemerkungen“ mit dem Vermerk „besetzt mit Entgeltgruppe …“ darauf hinzu- weisen. Die in Spalte 3 angegebene Entgeltgruppe wird damit erst bei einer Neubesetzung der Stelle wirksam. Bei hauptamtlichen Gemeindepädagogenstellen ist in Spalte 3 nur noch die Entgeltgruppe 9 anzugeben. Beschäftigungsanteile für zusätzlich erteilten Religionsunterricht sind weder im Stellenumfang der Spalte 4 auszuweisen noch in Spalte 5 nachrichtlich aufzunehmen. Bei vereinbarter Altersteilzeit im Blockmodell ist bei Wieder- besetzung der Stelle während der Freistellungsphase eine zusätz- A 134 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 liche Teilzeitstelle für den sich in der Altersteilzeit befindenden Mitarbeiter aufzunehmen. Der Stellenumfang entspricht dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang während der gesamten Dauer der Altersteilzeit. Die Dauer der Freistellungsphase ist in der Spalte 6 „Bemerkungen“ anzugeben. Bei Stellen für Saisonkräfte ist der tatsächliche Stellenumfang während der Saison aufzunehmen. In der Spalte 6 „Bemerkungen“ ist der Zeitraum der Beschäftigung in Monaten anzugeben. Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geförderte Maßnahmen sind nur in den Stellenplan aufzunehmen, wenn die Personal- kosten nicht in vollem Umfang erstattet werden und somit ein Eigenanteil erforderlich ist. Der Umfang des Eigenanteils ist in der Spalte 6 „Bemerkungen“ in Prozent anzugeben. 1.5.5 Weitergewährung von Personalkostenzuweisung bei Pfarrstellen Bei der Planung der Personalkosten der Pfarrer und Weitergewäh- rung der Personalkostenzuweisung bei einer vakant werdenden Pfarrstelle ist wie folgt zu verfahren: 1. Pfarrerpersonalkosten werden für das ganze Haushaltjahr ge- plant. 2. Die Vakanzvergütung (3 Monate Pfarrerpersonalkosten) wird vom Regionalkirchenamt per Bescheid festgesetzt und an die Kirchgemeinde überwiesen. 3. Die Einnahme in der Kirchgemeinde erfolgt im SB 52 Glie- derung 6922 „Vakanzzuweisung“, das bei mehreren Vakanzen in Objekte oder Unterkonten zu gliedern ist. 4. Die Ausgaben, die durch die Vakanz entstehen (Vertretungs- kosten, Fahrtkosten, Umzugskosten) werden im ordentlichen Haushalt in der Haushaltstelle gebucht, für deren Bereich die Vertretung erfolgt. Die Umzugskosten sind in Funktion 0500 zu erfassen. 5. Wird die Pfarrstelle im Laufe des Rechnungsjahres wieder besetzt, erfolgt eine Umbuchung der Vakanzvergütung aus SB 52 in SB 00 Haushaltstelle 9220.00.0217. Damit ist das SB 52 Gliederung 6922 ausgeglichen und dem ordentlichen Haushalt wurde die zustehende Zuweisung zugeführt. 6. Dauert die Vakanz über den Jahreswechsel fort, sind die an- gefallenen Kosten für die Vertretung sowie ein Betrag für den Mietausfall aus dem SB 52 in das SB 00 Haushalt stelle 9220.00.0217 vor dem Jahresabschluss umzubuchen. Der Restbetrag steht für das neue Haushaltjahr zur Verfügung. Für weitergewährte Personalkostenzuweisung bei Elternzeit ist analog zu verfahren. 1.5.6 Altersteilzeitdienstverhältnisse Im Falle von Altersteilzeitdienstverhältnissen sind, sofern von der Agentur für Arbeit nach § 4 Altersteilzeitgesetz Aufstockungsleis- tungen erbracht werden, Kosten, welche diese Aufstockungsleis- tungen übersteigen, einzelzuweisungsfähig, soweit diese Mehr- kosten nicht durch Steigerung der Einnahmen oder Reduzierung anderer Ausgaben ausgeglichen werden können. Sofern von der Agentur für Arbeit keine Leistungen erbracht werden, sind alle Mehrkosten für Altersteilzeitdienstverhältnisse grundsätzlich nicht personalkosten- bzw. einzelzuweisungsfähig. Im Falle der Vereinbarung eines Blockmodells werden Einzelzuweisungen nach Maßgabe von Satz 1 nur für die Dauer der Wiederbesetzung gezahlt. Im Falle von Altersteilzeitdienstverhältnissen im Blockmodell müssen während der Arbeitsphase für Ausgaben während der Freistellungsphase zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Der Rücklage ist die Differenz zwischen fiktiven Bruttoperso- nalkosten ohne Altersteilzeitdienstverhältnis und den tatsäch- lichen Bruttopersonalkosten des Altersteilzeitdienstverhältnisses zuzuführen. Die Rücklage ist während der Freistellungsphase in gleichen Jahresraten aufzulösen. Für eventuell verbleibende Mehr kosten werden Einzelzuweisungen nach Maßgabe von Satz 1 gewährt. 1.5.7 Fortbildung und Supervision von Mitarbeitern Die Kirchgemeinden werden aufgefordert Fortbildungsmaß- nahmen und notwendige Supervisionen für ihre haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter zu ermöglichen. Für entsprechende Zuschüsse (bei Supervisionen siehe Punkt 10.6 der Supervisions- richtlinie vom 11. Dezember 2012, ABl. 2013 S. A 3) sollen – im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten – Mittel im Haushalt- plan bereitgestellt werden. Die Mittel sollen bis zu 3 Prozent der Personalkosten mit Ausnahme der Pfarrdienstkosten betragen. 1.6 Kindergärten Der Trägeranteil für die Kirchgemeinden kann im Haushaltplan angesetzt werden, sofern er aus der Allgemeinkostenzuweisung bzw. durch eigene Einnahmen finanziert werden kann. 1.7 Friedhöfe Auf die erforderliche Trennung von Hoheits- und Wirtschafts- bereich bei der Haushaltführung wird noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Auf eine Abgrenzung von Bagatellbeträgen ist da- bei aber zu verzichten. Zur Beratung steht erforderlichenfalls das Regionalkirchenamt zur Verfügung. Eine Steuerpflicht besteht für den Wirtschaftsbereich eines kirch- gemeindlichen Friedhofs in der Regel erst ab einem Jahresumsatz von über 30.678 €. Die sachgerechte Zuordnung von Ausgaben zum allgemeinen Kirchgemeindehaushalt und zum Friedhofshaushalt ist zu ge- währ leisten. An die Notwendigkeit der regelmäßigen Aktualisierung von Friedhofsgebührenordnungen wird erneut ausdrücklich erinnert. Sofern Gebühren für mehrere Jahre (Friedhofsunterhaltungs- gebühren, Gebühren für einheitlich gestaltete Reihengräber und Urnengemeinschaftsgräber) und Preise für wirtschaftliche Leis- tungen (privatrechtliche Dauergrabpflegeverträge, sonstige Grab- pflegevorauszahlungen) im Voraus entrichtet werden, sind diese in voller Höhe im Friedhofshaushalt einzunehmen. Für Folgejahre eingegangene Beträge sind am Ende des Rechnungsjahres jeweils einer für diese Einnahmearten zu bildenden Rücklage zuzufüh- ren. Sie sind anteilig im entsprechenden Jahr diesen Rücklagen zu entnehmen und dem ordentlichen Haushalt zuzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass Friedhofsunterhaltungs gebühren als laufende Gebühren grundsätzlich jährlich bis maximal fünf Jahre im Voraus zu erheben sind (je nach Regelung in der Fried- hofsgebührenordnung). Erfolgt im Einzelfall ausnahmsweise eine Erhebung für einen längeren Zeitraum, ist die Berechnung von Zuschlägen bzw. bei späteren Gebührenerhöhungen eine nachträgliche Erhebung des Differenzbetrages nicht möglich. Sofern für die Erledigung von Aufgaben in der Friedhofsverwal- tung die Einführung von IT-Lösungen vorgesehen ist, ist recht- zeitig die Fachberatung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen (siehe IT-VO vom 9. August 2010, ABl. 2010 S. A 169). 1.8 Beiträge der Kassenverwaltungen Die Beiträge der Kassenverwaltungen sind weiterhin gemäß der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kassenstellengesetzes – Beitragsordnung (AVO KSG) vom 26. Februar 2008 (ABl. S. A 36), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 2. Mai 2012 im Haushalt zu planen. Haushaltpläne, die diese Ansätze nicht enthalten, können nur mit einer entsprechenden Auflage geneh- Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 135 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 migt werden. Nicht angeschlossene Kirchgemeinden müssen die Grundbeiträge planen. Aufgrund § 3 Kassenstellengesetz werden die Grundbeiträge durch die Kassenverwaltungen auch dann erhoben, wenn ein An schluss und/oder eine Benutzung nicht erfolgt ist. Die für die Bescheid- erstellung notwendigen Angaben erhalten die Kassenverwal- tungen vom zuständigen Regionalkirchenamt. Werden die mittels Beitragsbescheid der Kassenverwaltung er- hobenen Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet, mahnt die Kas- senverwaltung diese unter Fristsetzung an. Verstreicht auch diese Frist fruchtlos, wird der Vorgang an das zuständige Regional- kirchenamt abgegeben, das nach § 47 Kirchgemeindeordnung vorgeht und in diesem Rahmen auch fällige Beiträge von der Allgemeinkosten- und/oder der Verwaltungskostenzuweisung (Punkt 1.3.2 und 1.3.3) einbehalten kann. 1.9 Kredite Kredite für Bauvorhaben können entsprechend den Vorgaben des im CN veröffentlichen Baufinanzierungsplanes aufgenommen werden (CN/Downloads/Formulare Grundstücks- und Baurecht/ Baufinanzierungsplan). Folgende maximale Kreditlaufzeiten sind dabei zu beachten: Neubauten 25 Jahre Generalsanierungen 15 Jahre Teilsanierungen 10 Jahre Wohnungssanierung 5 Jahre Für Dienstwohnungen, bei denen die neue Dienstwohnungsver- ordnung noch nicht angewendet wird, sind als vermietbare Flä- che maximal 135 m² zur Berechnung des möglichen Kreditvo- lumens zugrunde zu legen. Weiterhin ist die Kappungs grenze in Abschnitt III Absatz 1 der Richtlinie zur Festsetzung von Dienst- wohnungsvergütungen vom 22. Oktober 1996 (ABl. S. A 220) zu beachten. Bei bestehenden Kreditbelastungen ist zur Senkung der lau- fenden Belastung dringend die Möglichkeit einer Umschuldung zu prüfen. Bei Einzelzuweisungsbedarf hat eine Umschuldung dazu zwingend zu erfolgen. 1.10 Instandhaltungsaufwendungen (HHStelle 8100.XX.51XX) Im Haushaltplan sind Mittel in angemessener Höhe für die lau- fende Instandhaltung vorzusehen. Als Betrag ist, insoweit kein Einzelzuweisungsbedarf entsteht, der Durchschnitt der Ausgaben in den letzten drei Jahren (2011, 2012 und 2013), mindestens aber 750,00 € pro Wohneinheit anzusetzen. Die kirchgemeindliche Nutzung ist dabei als eine Wohneinheit zu betrachten. Nicht ver- brauchte Mittel zum Jahresende sind der Instandhaltungsrücklage zuzuführen (HHStelle 8100.XX.9118). 1.11 Rücklagen zur Substanzerhaltung (HHStelle 8100.XX.9117) Für alle kirchgemeindlichen Gebäude soll eine Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage nach den folgenden Maßgaben ge- plant werden: Vermietete und selbstgenutzte Gebäude Als Richtwert zur Höhe des jährlich anzusetzenden Betrages gel- ten: 8 € pro m² Nutzfläche und Jahr (mit Keller, aber ohne unaus- gebauten Dachboden u. Ä.), wenn die letzte grundhafte Sanie- rung maximal 20 Jahre zurückliegt, 10 € pro m² Nutzfläche und Jahr, wenn die letzte grundhafte Sa- nierung maximal 30 Jahre zurückliegt, 13 € pro m² Nutzfläche und Jahr, wenn die letzte grundhafte Sa- nierung mehr als 30 Jahre zurückliegt. Kirchen und Kapellen Als angemessene Höhe der jährlichen Zuführung zu einer Sub- stanzerhaltungsrücklage ist ein Betrag von 0,50 bis 1,00 € je m³ umbauten Raumes des Kirchgebäudes vorzusehen. Für große Kirchen sind 0,50 € je m³ vorzusehen, während für kleine Kir- chen 1,00 € je m³ einzuplanen ist. Für alle „mittelgroßen“ Kirch- gebäude sind Zwischenwerte anzusetzen. Für die Berechnung einer stark vereinfachten Kubatur (ohne Dach) wird auf die Anlage 6 verwiesen. Hilfestellung bei der Be- rechnung geben die Baupfleger der Regionalkirchenämter. Die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage kann nur so ge- plant werden, dass hierdurch kein Einzelzuweisungsbedarf ent- steht. Da beabsichtigt ist, die Bildung der Substanzerhaltungsrücklage ab dem Haushaltjahr 2015 als Pflichtausgabe bei der Haushaltpla- nung vorzugeben, sind die Kirchgemeinden gehalten, ihre Aus- gabenplanung schon jetzt danach auszurichten. Sofern ausreichend Mittel verfügbar sind, können für Orgeln als besonders wertvolle „Ausstattungsgegenstände“ nachfolgende Beträge für die Substanzerhaltung geplant werden: mit bis zu 20 Registern pro Register im Jahr 25 € über 20 bis zu 40 Registern pro Register im Jahr 20 € über 40 Registern pro Register im Jahr 15 €. 1.12 Kirchen- und Pfarrwald Von Kirchgemeinden, deren Waldbesitz nicht von einer kirch- lichen Waldgemeinschaft vollgemeinschaftlich bewirtschaftet wird, ist ein Sonderhaushalt (Selbstabschließer und ggf. Rück- lagenkonto) „Waldkasse“ zu führen. Dieser Sonderhaushalt ist entsprechend den Vorgaben in der Haushaltplanverordnung für das Jahr 2000 aufzubauen. Er muss den Vorgaben des Forstamtes (jährlicher Wirtschaftsplan) entsprechen. Eine Kopie dieses Wirt- schaftsplanes ist dem Haushaltplan als Anlage beizufügen. Für Kirchgemeinden mit kleinen Waldflächen und ohne laufende waldwirtschaftliche Maßnahmen genügt weiterhin die Führung einer Waldkasse als Selbstabschließer im ordentlichen Haushalt. 1.13 Bauvorhaben 1.13.1 Außerordentliche Zuweisungen Ein Anspruch auf Auszahlung zugesagter, aber nicht benötigter außerordentlicher Zuweisungen besteht nicht. Ergibt die End- abrechnung dem genehmigten Bauvolumen gegenüber niedrigere Gesamtkosten, wird die zugesagte außerordentliche Zuweisung in der Regel in diesem Umfang gekürzt. Gemäß Vereinbarung des Landeskirchenamtes mit dem Rech- nungsprüfungsamt erhält das Rechnungsprüfungsamt von der Genehmigungsbehörde seit dem 1. November 2005 eine Kopie jeder Baugenehmigung mit einem Bauvolumen über 50.000 €. 1.13.2 Gewährleistungseinbehalt Baurechnungen mit Gewährleistungseinbehalt sowie vereinbar- ter Vertragserfüllungseinbehalt sind in voller Höhe im jeweiligen Investitionskonto als Ausgabe zu verbuchen. Die Einbehalte sind auf einem Verwahrkonto auszuweisen, soweit sie nicht durch A 136 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 eine Bürgschaft abgelöst werden. Gleiches gilt für Kosten der Leistungsphase 9 gemäß § 3 Absatz 4 HOAI, soweit diese beauf- tragt wurde. 1.13.3 Eigenmittel bei Baumaßnahmen Bei Baumaßnahmen sind die vorhandenen Eigenmittel aus Rück- lagen zum Zeitpunkt der Genehmigung des Bauvorhabens in vol- ler Höhe in das Investitionssachbuch umzubuchen. 1.13.4 Abschluss Investitionshaushalt Ergibt sich nach Abschluss einer Baumaßnahme und Buchung aller Ausgaben und Einnahmen im Investitionshaushalt ein De- fizit, ist zu dessen Finanzierung durch die Kirchgemeinde um- gehend ein Finanzierungsplan vorzulegen. 1.14 Mitgliedsbeiträge Der Beitritt zu Vereinen ist in analoger Anwendung von § 11 Absatz 1 KGO genehmigungspflichtig, wenn sich daraus dauer- hafte finanzielle Verpflichtungen ergeben. Ist absehbar, dass diese Verpflichtungen nicht über die Allgemeinkostenzuweisung bzw. eigene Einnahmen erfüllt werden können, ist eine Mitgliedschaft abzulehnen. Einzelzuweisungen können zur Abdeckung von Mit- gliedsbeiträgen nicht gewährt werden. 1.15 Betriebsmittelrücklage Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, eine Betriebsmittelrückla- ge gemäß § 78 Absatz 3 KHO in Verbindung mit § 50 Absatz 1 AVO KHO zu bilden. Die Betriebsmittelrücklage berechnet sich nach den maßgeblichen Haushaltvolumina (Planzahlen) der Jah- re 2011 bis 2013. Bei der Festlegung des maßgeblichen Haushalt- volumens bleiben neben der Personalkostenzuweisung auch selbst- ständig wirtschaftende Einheiten (Friedhöfe, Kindertagesstätten, Sozialstationen, Eine-Welt-Läden usw.), die im Haushalt als Selbstabschließer geführt werden sowie sonstige einmalige bzw. außerordentliche Haushaltansätze, unberücksichtigt. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage wird durch die Regionalkirchenämter im Rahmen der Haushaltplangenehmigung überprüft. Sie teilen ggf. Abweichungen den Kirchgemeinden mit. 1.16 Ausgleichsrücklage Nach § 51 AVO KHO hat die Ausgleichsrücklage das Doppelte der Betriebsmittelrücklage zu betragen. Sofern die Betriebsmit- telrücklage ihren Bestand nach § 50 AVO KHO nicht erreicht hat, kann mit der Bildung der Ausgleichsrücklage nicht begonnen werden. 1.17 Kassenprüfungen Nach § 63 Absatz 1 KHO ist der Kirchenvorstand verpflichtet, jährlich mindestens einmal unangemeldet die in der Kirchge- meinde geführten Kassen sowie das Rechnungswerk des Vorjahres durch mindestens zwei von ihm Beauftragte prüfen zu lassen. Der dabei anzufertigende Kassenprüfungsbogen (Anlage 3) ist dem Haushaltplan des Folgejahres beizufügen. 1.18 Bibelstundenkollekten Wie im Vorjahr wird darauf hingewiesen, dass über Erträge von Kollekten bei Gemeindebibelstunden unverändert der zustän- dige Pfarrer in eigener Verantwortung verfügt. Er hat darüber im Rahmen der Visitation bzw. auf Verlangen des Superintendenten jederzeit persönlich Rechnung zu legen. In der Kirchkasse sind die Erträge der Bibelstundenkollekten nur als Durchgangspos- ten zu buchen (§ 12 Absatz 2 Kollektenordnung [ABl. 1969 S. A 95]) sowie Verordnung vom 9. Oktober 1954 (ABl. S. A 78). In der Regel soll die zuständige Stelle gemäß § 53 Absatz 3 KHO zustimmen, dass die Beträge der Bibelstundenkollekten abwei- chend von § 53 Absatz 1 und 2 KHO nur vierteljährlich in einer Summe gebucht werden. 1.19 Rechnungsprüfung Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes im Rechnungs- werk sind insoweit zu befolgen, wenn ihnen Rechtsverstöße, insbesondere Verstöße gegen das Haushaltrecht zugrunde liegen. Die durch das Rechnungsprüfungsamt gegebenen Hinweise und Empfehlungen beziehen sich demgegenüber nicht auf ein recht- lich zwingendes, wohl aber ein nach Auffassung des Prüfers sach- gerechtes Tun oder Unterlassen; sie sind daher durch den Haus- haltverantwortlichen (§ 26 Satz 1 KHO) ggf. unter Einbeziehung der zuständigen Kassenverwaltung sorgfältig zu prüfen. 1.20 Gebühren des Grundstücksamtes Für die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen für Gebäude kirchlicher Grundstückseigentümer erhebt das Grundstücksamt eine Gebühr je Abrechnungseinheit gemäß Kostenordnung vom 29. Januar 2008 (ABl. S. A 19). Werden die mittels Bescheid erhobenen Gebühren nicht bei Fäl- ligkeit entrichtet, mahnt das Grundstücksamt diese unter Frist- setzung an. Verstreicht auch diese Frist fruchtlos, wird der Vor- gang an das zuständige Regionalkirchenamt abgegeben, das nach § 47 Kirchgemeindeordnung vorgeht und in diesem Rahmen auch fällige Gebühren von der Allgemein- und/oder der Verwaltungs- kostenzuweisung (Punkt 1.3.2 und 1.3.3) einbehalten kann. 2. Jahresabschluss 2013 2.1 Überschüsse zum Jahresende Gemäß § 6 AVOZuwG können Überschüsse zum Jahresende, mit Ausnahme nicht verbrauchter Einzelzuweisungen, zur außer- ordentlichen Schuldentilgung verwendet werden. Bei Gemeinden mit kreditbelasteten Gebäuden ist diese Verwendung vorrangig. Die Bildung einer Tilgungsrücklage steht dabei der außerordent- lichen Schuldentilgung gleich. 2.2 Personalkosten- bzw. Einzelzuweisung für Personalkosten an Kirchgemeinden Beim Jahresabschluss 2013 sind den erhaltenen Zuweisungen die tatsächlichen zuweisungsfähigen Personalkosten gegenüberzu- stellen. Ergibt sich eine Unterdeckung, ist der Fehlbetrag beim Regionalkirchenamt anzufordern. Ergibt sich eine Überdeckung ist der Betrag umgehend an das Regionalkirchenamt zu überwei- sen. Ausgleichszahlungen von weniger als 1 € haben nicht zu erfolgen. Die Abrechnung ist bis zum 30.04.2014 einzureichen. 2.3 Pachteinnahmen Beim Jahresabschluss 2013 sind die geplanten Pachteinnahmen den tatsächlichen Pachteinnahmen gegenüberzustellen. Sich er- gebende Mehr- bzw. Mindereinnahmen sind bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages für das Jahr 2015 zu berücksichtigen. Weiterhin ist die Vorschrift des § 48 AVO KHO zu beachten, wo- nach die Höhe der Grundstückseinnahmen (Miete, Pacht, Erbbau- zins) im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und wirtschaft- lichen Gegebenheiten regelmäßig überprüft und ggf. an gepasst Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 137 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 werden soll. Nutzt eine Kirchgemeinde die Möglichkeiten zu Erhöhungen nicht aus, werden dadurch entstehende Einnahme- verluste auf eine etwaige zum Haushaltausgleich notwendig wer- dende Einzelzuweisung angerechnet. 3. Kirchgemeindlicher Pfarrbesoldungsanteil und Lastschrift- einzüge durch das Landeskirchenamt 3.1 Kirchgemeindlicher Pfarrbesoldungsanteil Im Haushaltjahr 2014 erfolgt keine Auszahlung der Per- sonalkostenzuweisung für den kirchgemeindlichen Pfarrbesol- dungsanteil. Der kirchgemeindliche Pfarrbesoldungsanteil und die entsprechende Personalkostenzuweisung werden über Umbuchun gen im Rechnungswerk der Kirchgemeinden dar- gestellt. Die Kasse des Landeskirchenamtes ermittelt die Beträ- ge pro anstellende Kirchgemeinde und teilt diese rechtzeitig vor dem Jahresabschluss den Kassenverwaltungen und Kirchgemein- den mit. Lediglich bei Kirchgemeinden mit Pachtanrechnung auf die Pfarrbesoldung erfolgt ein Einzug in deren Höhe. Die Regio- nalkirchenämter teilen der Kasse des Landeskirchenamtes bis 31.10.2014 die betroffenen Kirchgemeinden und die Höhe der Pachtanrechnung mit. Die Jubiläumszuwendungen an Pfarrer ge- hören mit zum landeskirchlichen Personalkostenanteil. 3.2 Einzüge der Versorgungsbeiträge für Kirchenbeamte Die Versorgungsbeiträge für Kirchgemeindebeamte werden ab dem Jahr 2014 den betroffenen Kirchgemeinden durch die Kasse des Landeskirchenamtes gesondert in Rechnung gestellt. Der monatliche Rechtsträgereinzug der ZGAST für die übrigen Mitarbeiter der Kirchgemeinde bleibt von diesem Verfahren un- berührt. 4. Kirchenbezirke Die oben aufgeführten Regelungen für Kirchgemeinden gelten für die Kirchenbezirke entsprechend. Die Haushaltplanentwürfe 2014 der Kirchenbezirke sind un- verzüglich zu erstellen und über den Kirchenbezirksvorstand bis spätestens zum 30. September 2013 beim Landeskirchenamt (ein Exemplar) einzureichen. Der Haushaltplan ist dann umgehend nach Beschluss durch die Kirchenbezirkssynode vorzulegen. Den Haushaltplänen sind, soweit zutreffend, die Anlagen gemäß § 24 Absatz 1 KHO beizufügen. In jedem Fall sind Bestands- übersichten mit aktuellem Schuldenstand per 31.12.2012, aus denen eindeutig Art und Höhe des Vermögens, der Rücklagen und der Schulden einschließlich innerer Darlehn aufgeschlüs- selt hervorgehen, vorzulegen. Als Bestandsübersicht ist die Liste „Überschüsse/Fehlbeträge/Bestände 2012“ durch die Kassenver- waltung beizufügen. Darüber hinaus ist der Nachweis über die letzte nach § 63 Ab- satz 1 KHO erfolgte Kassenprüfung (Kassenprüfungsbogen) vor- zulegen. Den Haushaltplänen ist der Ausdruck „Gliederungsübersicht“ beizufügen. Der Stellenplan ist durch die Kirchenbezirkssynode zusammen mit dem Haushaltplan zu beschließen. Der Stellenplan ist ent- sprechend dem als Anlage 7 beigefügten Muster aufzubauen und zu gliedern (Weiteres siehe auch Punkt 1.5.4.1). 4.1 Erläuterungen zum Zuweisungsgesetz (ZuwG) und zur Ausführungsverordnung (AVOZuwG) 4.1.1 Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke (§ 5a ZuwG) Im Haushaltjahr 2014 erhalten Kirchenbezirke wieder Personal- kostenzuweisungen für die tatsächlichen Personalkosten ein- schließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflicht- aufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und deren Stellen in den vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen für die personalkostenzuweisungsfähigen Stellen der Kirchenbezirke enthalten sind. Pflichtaufgaben nehmen wahr: die Kirchenmusikdirektoren, die Bezirkskatecheten, ephorale Jugendmitarbeiter im Verkün- digungsdienst und die hauptamtlichen Jugendpfarrer. Weiter werden für Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter, die eine personalkostenzuweisungsfähige Stelle im Kirchen- bezirk innehaben, Personalkostenzuweisungen gewährt. Personalkosten, die durch Überschreiten der nach § 5a ZuwG personalkostenzuweisungsfähigen Stellen entstehen, sind aus der Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung bzw. durch eigene Einnahmen zu finanzieren. Zuweisungen nach § 6 Ab- satz 2 Buchstabe b ZuwG können in diesen Fällen nur gewährt werden, sofern sich der Zuweisungsbedarf des Kirchenbezirkes gegenüber dem genehmigten Zuweisungsbedarf des Jahres 2013 (Vergleichsvolumen) lediglich um Personalkostensteigerungen erhöht hat. Dabei werden Personalkostensteigerungen nicht be- rücksichtigt, die sich bei Stellenplanüberschreitungen im Bereich der Pflichtaufgaben ergeben. Der Deckungsgrad der Personalkosten durch die Personalkosten- zuweisung nach § 5a ZuwG beträgt 100 Prozent. Sind Kirchen- bezirke nach bestätigter Stellenplanung Träger gemeindepäda- gogischer Stellen bzw. Träger landeskirchlicher Pfarrstellen, die durch Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden nach § 4 ZuwG zu finanzieren sind, beträgt der Deckungsgrad dieser Per- sonalkosten durch Personalkostenzuweisung ebenso 100 Prozent (vgl. Punkt 1.3.1.1). 4.1.2 Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung an Kirchen- bezirke (§ 6 ZuwG) 4.1.2.1 Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe a ZuwG Diese Zuweisung dient der Finanzierung der Sachkosten sowie anteiliger Personalkosten der übrigen Mitarbeiter im Kirchen- bezirk. Nach § 3 Absatz 1 AVOZuwG ergibt sich folgender Betrag: Pro Kirchgemeindeglied 1,25 €. 4.1.2.2 Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung auf beson- deren Antrag gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe b ZuwG Diese Zuweisung dient der Finanzierung von Arbeitsgebieten, die von den Kirchenbezirken über die Pflichtaufgaben hinaus unter- schiedlich wahrgenommen werden. Sofern diese Arbeitsgebiete gegenüber 2013 nicht ausgedehnt bzw. neu eingerichtet wurden, gilt folgende Regelung: Erhöht sich der Zuweisungsbedarf des Kirchenbezirkes gegen- über dem genehmigten Zuweisungsbedarf des Jahres 2013 (Ver- gleichsvolumen) lediglich um Personalkostensteigerungen der personalkostenzuweisungsfähigen Stellen, wird die Differenz zwischen Personalkostenzuweisung und Allgemein- und Ver- waltungskostenzuweisung nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a ZuwG einerseits und dem Zuweisungsbedarf des Jahres 2013 anderer- seits ohne besonderen Antrag durch eine Zuweisung nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b ZuwG ausgeglichen. Der Antrag gilt mit A 138 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 der Einreichung des Haushaltplanes als gestellt. Wurden durch den Stellenplan die personalkostenzuweisungs- fähigen Stellen im Kirchenbezirk reduziert, verringert sich das Vergleichsvolumen um die Personalkosten der weggefallenen Stellenanteile. Werden im Kirchenbezirk neue Aktivitäten/Projekte geplant, die zusätzliche Zuweisungen erforderlich machen, sind diese geson- dert zu beantragen. Eine Umsetzung kann erst nach der aufsichts- behördlichen Genehmigung erfolgen. 4.1.3 Mieten Ephoralarchiv Mietaufwendungen für das Ephoralarchiv sind zwischen Kir- chenbezirks- und Superintendenturhaushalt hälftig zu teilen. Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens Dr. Johannes Kimme Präsident Anlagen Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 139 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Anlage 1 Anlage 1 Verzeichnis der mit dem Haushaltplan 2014 vorzulegenden Unterlagen der Kirchgemeinde ......................................................... Haushaltplandeckblatt Gliederungsübersicht oder Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (siehe Anlage 5) Ordentlicher Haushalt (SB 00, SB 03 ggf. SB 04 und SB 05) Sachbuchübersicht (SB-Überschüsse/Fehlbeträge/Bestände 2012) oder Bestandsnachweis zum 31.12.2012 Kassenprüfungsbogen (siehe Anlage 3) Stellenplan (siehe Anlage 2) Personalkostenübersicht Verkündigungsdienst Personalkostenübersicht sonstige Personalkosten Pachteinnahmenübersicht (sofern vom Grundstücksamt aktuelle Listen vorliegen) Berechnung der Kürzung (Abrechnung der Pachteinnahme 2012) Berechnung der Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung Mieteinnahmenübersicht (sofern vom Grundstücksamt aktuelle Listen vorliegen) Statistik zum Haushaltplan Friedhof (je Friedhof, siehe Anlage 4) Ortskirchensteuerbeschluss (soweit er vom im Vorjahr geltenden abweicht) Haushaltrechtliche Vereinbarung (bei Bedarf) A 140 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 Anlage 2 K irc hg em ei nd e/ K irc hs pi el 1 : . ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... .. S te lle nb ez ei ch nu ng H au sh al ts te lle Be so ld un gs -/ En tg el tg ru pp e Stellenumfang in VzÄ Nachrichtlich zurzeit tatsäch- lich besetzte Stellen in VzÄ B em er ku ng en (z . B . k u- /k w -V er m er ke ) 1 2 3 4 5 6 Pf ar rd ie ns t: Pf ar re r vg l. St el le np la n de r E v. -L ut h. L an de sk irc he S ac hs en s al lg em ei ne G em ei nd ea rb ei t: Ki rc he nm us ik er ( ) 2 G em ei nd ep äd ag og en ( ) 3 So zi al ar be ite r S te lle is t . ... . % fr em df in an zi er t, da s B es te he n de r S te lle is t d av on a bh än gi g Ve rw al tu ng sm ita rb ei te r Ki rc hn er R au m pf le ge r H au sm ei st er Fr ie dh of : Fr ie dh of sv er w al te r Fr ie dh of sm ita rb ei te r Ve rw al tu ng sm ita rb ei te r Ki nd er ga rte n: Ki nd er ga rte nl ei te r Er zi eh er Ve rw al tu ng sm ita rb ei te r H au sm ei st er R au m pf le ge r Ko ch So ns tig es : 1: N ic ht zu tre ffe nd es s tre ic he n 2: B ew er tu ng d er S te lle (A ,B ,C ) e in fü ge n 3: B ew er tu ng d er S te lle (h au pt am tli ch - ha , n eb en am tli ch - na ) e in fü ge n St el le np la n fü r d as H au sh al tja hr .. ... .. Anlage 2 Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 141 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Anlage 3 Anlage 3 , am Kirchgemeinde in Straße, Nr. die Vorortkasse/Sonderkasse (Kirchgeld - Friedhof - Kindergarten)[1] der Kirchgemeinde geprüft. in € Girokonten: a) Kto.- Nr.: der Ausz. v. b) Kto.- Nr.: der Ausz. v. c) Kto.- Nr.: der Ausz. v. d) Kto.- Nr.: der Ausz. v. in € Einnahme: € Ausgabe: € Bestand: € Der vorliegende Bestand nach A stimmte mit dem Abschluss B überein. €. Zur Erklärung gab der/die Verwaltungsmitarbeiter(in) an: 2.4. Ausgaben laut Kindergartenkassenbuch (ggf. Ausdruck) Summe: Der Unterschied belief sich auf 1.4. Einnahmen laut Kirchgeldkassenbuch (ggf. Ausdruck) Bargeld: Kirchengemeinde allg. Friedhofskasse Kirchgeldkasse B. Sollbestand Uhr ab in dem Pfarramt der Kindergartenkasse 1. Einnahmen: 1.1. Verrechnungsgeld von Kassenverwaltung Im Auftrage des Kirchenvorstandes haben die Unterzeichneten Der/die Verwaltungsmitarbeiter(in) hat alle in ihrer Verwaltung befindlichen Gelder und Belege vorgelegt. A. Istbestand heute unangemeldet von 2.3. Ausgaben laut Kirchgeldkassenbuch (ggf. Ausdruck) und in Anwesenheit der/des Verwaltungsmitarbeiters(in) Summe: 2. Ausgaben: 2.1. Ausgaben laut Kassenbuch 2.2. Ausgaben laut Friedhofskassenbuch (ggf. Ausdruck) 1.2. Einnahmen laut Kassenbuch 1.3. Einnahmen laut Friedhofskassenbuch (ggf. Ausdruck) KASSENPRÜFUNGSBOGEN zur Prüfung der Vorortkassen (Zahlstellen nach § 44 KHO und Sonderkassen nach § 41 KHO) 1.5. Einnahmen laut Kindergartenkassenbuch (ggf. Ausdruck) [1] Nichtzutreffendes streichen Anlage 3 , am Kirchgemeinde in Straße, Nr. die Vorortkasse/Sonderkasse (Kirchgeld - Friedhof -Kindergarten)[1] der Kirchgemeinde geprüft. in € Girokonten: a) Kto.- Nr.: der Ausz. v. b) Kto.- Nr.: der Ausz. v. c) Kto.- Nr.: der Ausz. v. d) Kto.- Nr.: der Ausz. v. in € Einnahme: € Ausgabe: € Bestand: € Der vorliegende Bestand nach A stimmte mit dem Abschluss B überein. €. Zur Erklärung gab der/die Verwaltungsmitarbeiter(in) an: 2.3. Ausgaben laut Kirchgeldkassenbuch (ggf. Ausdruck) und in Anwesenheit der/des Verwaltungsmitarbeiters(in) Summe: 2. Ausgaben: 2.1. Ausgaben laut Kassenbuch 2.2. Ausgaben laut Friedhofskassenbuch (ggf. Ausdruck) 1.2. Einnahmen laut Kassenbuch 1.3. Einnahmen laut Friedhofskassenbuch (ggf. Ausdruck) KASSENPRÜFUNGSBOGEN zur Prüfung der Vorortkassen (Zahlstellen nach § 44 KHO und Sonderkassen nach § 41 KHO) 1.5. Einnahmen laut Kindergartenkassenbuch (ggf. Ausdruck) Uhr ab in dem Pfarramt der Kindergartenkasse 1. Einnahmen: 1.1. Verrechnungsgeld von Kassenverwaltung Im Auftrage des Kirchenvorstandes haben die Unterzeichneten 1.4. Einnahmen laut Kirchgeldkassenbuch (ggf. Ausdruck) Bargeld: Kirchengemeinde allg. Friedhofskasse Kirchgeldkasse B. Sollbestand Der/die Verwaltungsmitarbeiter(in) hat alle in ihrer Verwaltung befindlichen Gelder und Belege vorgelegt. A. Istbestand heute unangemeldet von 2.4. Ausgaben laut Kindergartenkassenbuch (ggf. Ausdruck) Summe: Der Unterschied belief sich auf [1] Nichtzutreffendes streichen A 142 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 Anlage 3 Anlage 3 Außerdem wurden geprüft: Portokasse: Soll: € Ist: € 8. Bemerkungen: Abgeschlossen am , Uhr. Kassenprüfer(in): Verwaltungsmitarbeiter(in): Verteiler: Kirchgemeinde/RKA 6. In welchen Zeitabständen wird mit der Kassenverwaltung abgerechnet? 7. Gibt es weitere Bankkonten auf den Namen der Kirchgemeinde? 1. Ist die Kassensicherheit gewährleistet? 2. War das Kassenbuch am Tage der Prüfung vollständig geführt? 3. Sind für die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Belege vorhanden? 4. Wann hat der Kirchenvorstand die letzte Prüfung der Barkasse und der Vor-Ort-Konten vorgenommen? 5. Wurden inventarisierungspflichtige Sachgüter in das Inventarverzeichnis aufgenommen und die entsprechenden Belege mit der Inventarnummer versehen? C. Fragen Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 143 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Anlage 4Anlage 4 Anlage zum Haushaltplan zur Haushaltstelle 0811 - Hoheitsbereich Friedhof und zur Haushaltstelle 0812 - Wirtschaftsbereich Friedhof Friedhofsträger: ………….……………………….………….……………………….………….… (bitte je Friedhof einen Erfassungsbogen ausfüllen!) Friedhof Kirchhof ………….……………………….………….…………………. Anschrift Friedhofsverwaltung: ………….……………………….………….…………………. Kirchenbezirk: ………….………… politische Gemeinde: ………….………… Größe des Friedhofes: ………….…………ha zur Haushaltstelle 0811 - Hoheitsbereich Friedhof : 1. Bestattungen 2012 Anzahl der Sargbestattungen gesamt (einschl. der in Gemeinschaftsgräbern) ............................. davon kirchlich auf diesem Friedhof ............ Anzahl der Urnenbeisetzungen gesamt (einschl. der in Gemeinschaftsgräbern) ……………………. ohne Trauerfeier ............ mit Trauerfeier ............ davon kirchlich auf diesem Friedhof ............ Anzahl der Beisetzungen in Urnengemeinschaftsanlagen ............................................................ Anzahl der Bestattungen/ Beisetzungen in Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) Sarg ............ Urne ............ Anzahl der Umbettungen Särge ............ Urnen ............ 2. aktuelle Grablagerzahlen Anzahl der gelösten Grablager einschl. aller Gemeinschaftsgräber ……….. davon Anzahl Grablager für Urnengemeinschaftsanlagen ………. Anzahl der Gemeinschaftsanlagen: .............. Gesamtzahl der Beisetzungen in diesen: ............... davon Anzahl Grablager Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) ………… Gesamtanzahl der Sargbestattungen ............... Gesamtanzahl der Urnenbeisetzungen ............... 3. Sondergräber Anzahl der Kriegsgräber, hier …………Einzelgräber, ……………Sammelgräber Anzahl denkmalgeschützter Grabstätten ohne Nutzungsrecht..................................................... A 144 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 Anlage 4 Anlage 4 4. Friedhofsordnung: vom (Datum): ................................................... in der Fassung des ……Nachtrages vom (Datum): .................................................... 5. Friedhofsgebührenordnung: vom (Datum): .................................................... in der Fassung des Nachtrages vom (Datum): .................................................... Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) erfolgt: jährlich / ............... Jahre im Voraus Bei der Vorauserhebung der FUG ist das nächstes Erhebungsjahr: 20……….. Höhe der jährlichen FUG pro Grablager: ................. € 6. Werkverträge Für Bestattungsleistungen mit (Firma)………….………………………. Vertrag vom (Datum) ……………………………. Für Friedhofsunterhaltung (Pflege) mit (Firma) …………………………. Vertrag vom (Datum) ………………..………….. 7. Verwendetes Friedhofsprogramm: …………………………………………………….. zur Haushaltstelle 0812 - Wirtschaftsbereich Friedhof Umfang der wirtschaftlichen Leistungen 2012 Anzahl der jährlichen Grabpflegen .................... (davon mit Wechselbepflanzungen .................. ) Anzahl der erbrachten Leistungen aufgrund von Einzelaufträgen Wechselbepflanzungen .................... Erstanlage (für gärtnerische Herrichtung) .................... gärtnerische Herrichtung von Grabstätten (Erst- und Wiederherrichtungen) .................... Wintereindeckungen .................... sonstige Leistungen (kurz erläutern) .................................................................................................... Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 145 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Anlage 5Anlage 5 Haushaltplan der Kirchgemeinde Einnahmen Ausgaben 0110. 0120. 0210. 0220. 0230. 0300. 0400. 0500. 0700. 0811. 0812. 1110. 1120. 1310. 1320. 1330. 1340. 2210. 7620. 8100. 8200. 8390. 8410. __________9100. __________9210. 9220. Zuweisungen Personalkostenzuweisung Allgemeinkostenzuweisung Verwaltungskostenzuweisung 0 Einzelzuweisung ggf. Orgelspielzuweisung Kürzungsbetrag § 9 ZuwG 9500. 9600. 9700. 9900. 0 0 Höhe 0 Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben 2014 Altenarbeit Familienarbeit Kindergarten Allgemeine Gemeindearbeit Kirchliche Unterweisung Pfarrdienst Kirchnerdienst Hoheitsbereich Friedhof Wirtschaftsbereich Friedhof Gottesdienst Kindergottesdienst Allgemeiner kirchenmusikalischer Dienst Chorarbeit Posaunenchorarbeit Gemeindeverwaltung/Pfarramt Dienst an der Jugend/Kinderarbeit Allgemeine Jugendarbeit Männerarbeit Frauenarbeit Kirchgeld Umlagen Wohn- und Geschäftsgrundstücke Unbebaute Grundstücke Sonstige Geldvermögen und Beteiligungen Erbbaurechte Erstattung Religionsunterricht Schulden-Gesamthöhe am 31.12.2012 (gemäß Übersicht) Kollekten und Spenden Übernahme des Vorjahres Haushaltvolumen Gesamt Nachrichtlich: Altersversorgung Schulden Rücklagen Ansatz A 146 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 Anlage 6 Seite 1 Anlage 6 Berechnung des Volumens von Kirchgebäuden Die Beispiel-Kirche hat ein Volumen von ca. 8.070 m³, es setzt sich zusammen aus: Hauptschiff und Chor: 37 m x 15 m x 12 m = 6. 660 m³ + Turm: 6 m x 7 m x 27 m = 1. 134 m³ + Sakristei-Anbau 9 m x 4 m x 7 m = 252 m³, Gesamt.... 8.046 m³ Die Maße werden auf ganze Meter gerundet. Das Dach wird jeweils vernachlässigt. Die Rundung des Chorraumes wird vernachlässigt (der Chorraum wird als Quader gerechnet). Die Baupfleger in den Regionalkirchenämtern unterstützen ggf. bei der Ermittlung des Volumens. Anlage 6 Berechnung des Volumens von Kirchgebäuden Die Beispiel-Kirche hat ein Volumen von ca. 8.070 m³, es setzt sich zusammen aus: Hauptschiff und Chor: 37 m x 15 m x 12 m = 6. 660 m³ + Turm: 6 m x 7 m x 27 m = 1. 134 m³ + Sakristei-Anbau 9 m x 4 m x 7 m = 252 m³ Gesamt 8.046 m³ Die Maße werden auf ganze Meter gerundet. Das Dach wird jeweils vernachlässigt. Die Rundung des Chorraumes wird vernachlässigt (der Chorraum wird als Quader gerechnet). Die Baupfleger in den Regionalkirchenämtern unterstützen ggf. bei der Ermittlung des Volumens. Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 147 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Anlage 6 Seite 2 Anlage 6 Seite 2 A 148 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 Anlage 7 Ki rc he nb ez irk : . ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... .. personalkosten- zuweisungs- fähig sonstige Finanzierung 1 2 3 4 5 6 7 P fa rr di en st : P fa rr er vg l. S te lle np la n de r E v. -L ut h. L an de sk irc he S ac hs en s al lg em ei ne K irc he nb ez irk sa rb ei t: B ez irk sk at ec he t K irc he nm us ik di re kt or 25 % P er so na lk os te ne rs ta ttu ng a n K irc hg em ei nd e ... ... ... . B ez irk sj ug en dw ar t Ju ge nd m ita rb ei te r G em ei nd ep äd ag og en ( ) * fin an zi er t d ur ch P er so na lk os te nz uw ei su ng en n ac h § 4 Zu w G e nt sp re ch en d de s je w ei ls fe st ge le gt en D ec ku ng sg ra de s, E ig en an te ile rs ta ttu ng d ur ch K irc hg em ei nd e ... ., ... .. un d ... ... ., vg l. V er tra g vo m .. ... S oz ia la rb ei te r S te lle is t . ... . % fr em df in an zi er t, da s B es te he n de r S te lle is t d av on a bh än gi g V er w al tu ng sm ita rb ei te r S el bs ta bs ch lie ße r *: B ew er tu ng d er S te lle (h au pt am tli ch - ha , n eb en am tli ch - na ) e in fü ge n Anlage 7 S te lle np la n fü r d as H au sh al tja hr .. ... .. St el le nb ez ei ch nu ng H au sh al ts te lle B es ol du ng s- / E nt ge ltg ru pp e S te lle nu m fa ng in V zÄ Nachrichtlich zurzeit tatsächlich besetzte Stellen in VzÄ Be m er ku ng en (z . B . k u- /k w -V er m er ke ) Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 149 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Richtlinie für die Tätigkeit kirchlicher Friedhofspfleger Vom 14. Mai 2013 Reg.-Nr. 3407 (4) 100 I. Grundsätze (1) Kirchliche Friedhofspfleger – nachstehend Friedhofspfleger genannt – unterstützen kirchliche Friedhofsträger freiwillig und unentgeltlich. (2) Als Friedhofspfleger können Personen berufen werden, die über eine abgeschlossene gärtnerische Ausbildung verfügen oder die kirchliche Leistungsprüfung abgelegt haben sowie eine mehr- jährige Erfahrung als Verwalter kirchlicher Friedhöfe nachweisen können. Sie sollen über gute Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Friedhofswesens verfügen und mit den für das Bestattungs- und Friedhofswesen geltenden Rechtsvorschrif- ten vertraut sein. (3) Friedhofspfleger werden vom Landeskirchenamt berufen. Das Regionalkirchenamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Fried- hofspfleger tätig werden soll, ist zuvor zu hören. II. Aufgaben Friedhofspfleger beraten kirchliche Friedhofsträger in friedhofs- praktischen Belangen unter Berücksichtigung der landes- kirchlichen Richtlinien und den für das Bestattungs- und Friedhofswesen geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zu be triebswirtschaftlichen Abläufen, Bewirtschaftungsfragen, Tech- nikeinsatz, Abfallproblematik, Pflanzenschutz, Kalkulation von Preisen, Verkehrssicherungspflichten, Arbeitsschutz, Öffentlich- keitsarbeit, Grabmalpatenschaften, Friedhofspflege, Grabbepflan- zungen, Grabpflege, Kundenberatung, Umgang mit Gewerbe- treibenden und Friedhofsnutzern sowie Bestattungsabläufen. Sie wirken mit bei der Vorbereitung von Friedhofsinformationstagen auf Kirchenbezirksebene. III. Einsatz der Friedhofspfleger, Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen (1) Friedhofspfleger werden auf Veranlassung des Regional- kirchenamtes tätig. (2) Friedhofspfleger arbeiten mit allen kirchlichen Dienststellen zusammen. Die Wahrnehmung der Aufgaben geschieht in Ab- sprache mit dem örtlichen Friedhofsträger und unter Aufsicht des Regionalkirchenamtes. IV. Unterstützung, Auskunftspflicht (1) Kirchenvorstände, Friedhofsverwaltungen und andere kirch- liche Dienststellen sind verpflichtet, Friedhofspflegern die nöti- gen Auskünfte zu erteilen und ihnen auf Anforderung die erfor- derlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Friedhofsbesichtigungen führen Friedhofspfleger in Anwesen- heit des zuständigen Friedhofsverwalters und des Pfarramtslei- ters sowie gegebenenfalls weiterer Vertreter des Friedhofsträgers durch. Friedhofspfleger leiten dem Regionalkirchenamt zu jeder Friedhofsbesichtigung einen schriftlichen Bericht zu. V. Fort- und Weiterbildung, Versicherungsschutz, Aufwands- entschädigung (1) Friedhofspfleger sollen sich regelmäßig für ihre Tätigkeit fort- bilden. Die Fort- und Weiterbildung der Friedhofspfleger erfolgt durch das Landeskirchenamt. (2) Bei Ausübung der Tätigkeit besteht ein Unfall- und Haft- pflichtschutz. Wird ein privates Kraftfahrzeug für die Tätigkeit eingesetzt, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn ein ent- sprechender schriftlicher Fahrauftrag durch das Regionalkirchen- amt erteilt wurde. Wird eine generelle Zulassung des privaten Kraftfahrzeugs für Fahrten im Rahmen der Aufgaben erteilt, ist über diese Fahrten lückenlos Buch (Fahrtenbuch) zu führen. (3) Der Dienst des Friedhofspflegers erfolgt freiwillig und unent- geltlich. Der Friedhofspfleger erhält eine pauschale Aufwands- entschädigung in Höhe von 720 € pro Kalenderjahr. Die Zahlung erfolgt auf Antrag unter Vorlage eines vom Regionalkirchenamt bestätigten Tätigkeitsnachweises durch das Landeskirchenamt. Die Zahlung von Kilometerentgelt richtet sich nach der Verord- nung über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst (Kraftfahrzeugverordnung – KfzVO –) vom 21. September 1999 (ABl. S. A 190) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Friedhofspfleger sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch über die Dauer des Ein- satzes als Friedhofspfleger hinaus. Die Bestimmungen zum Da- tenschutz sind zu beachten. Dazu ist eine gesonderte Verpflich- tungserklärung zu unterzeichnen. VI. Beendigung der Tätigkeit Die Tätigkeit als Friedhofspfleger endet, wenn das Landeskir- chenamt den Friedhofspfleger entpflichtet. Der Friedhofspfleger kann jederzeit die Entbindung von seinen Aufgaben beim Lan- deskirchenamt beantragen. VII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 23. November 1984 (ABl. S. A 103) außer Kraft. Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens Dr. Johannes Kimme Präsident A 150 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 III. Mitteilungen Abkündigung der Landeskollekte für Kirchliche Frauen-, Familien- und Müttergenesungsarbeit am 3. Sonntag nach Trinitatis (16. Juni 2013) Reg.-Nr. 401320-6 (3) 216 Unter Hinweis auf den Plan der Landeskollekten für das Kirchen- jahr 2012/2013 (ABl. 2012 S. A 190) wird empfohlen, die Abkün- digung mit folgenden Angaben zu gestalten: Die Zahl von Frauen und Familien, die nur mit einem finanziellen Zuschuss kirchliche Angebote nutzen können, wächst von Jahr zu Jahr. Darum erbitten wir die Kollekte zur Unterstützung auf folgenden Arbeitsgebieten: Die Kirchliche Frauenarbeit unterbreitet vielfältige Angebote zur Bildung und Begleitung Ehrenamtlicher in den Gemeinden. Die Müttergenesung bietet Kuren für Mütter und ihre Kinder in oft schwierigen Lebenslagen und vertieft in Treffen der Teilnehmerin- nen nach der Kur Gesichtspunkte christlicher Lebensgestaltung. Weitere Informationen: www.frauenarbeit-sachsen.de. Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen Sachsen e. V. (eaf) nimmt seit 1993 aktiv Einfluss auf die säch- sische Landespolitik, um eine Verbesserung für die Situation von Familien in allen sozialen Schichten zu erreichen. Aspekte evangelischer Lebensgestaltung werden so in gesellschaftliche Zusammenhänge eingebracht. Die eaf führt Projekte durch, bei denen Familien im Mittelpunkt stehen. Sie arbeitet in unterschied- lichen Gremien mit und erstellt ein Jahresprogramm für Famili- enbildung, welches kostenlos bei der eaf Sachsen e. V. angefor- dert werden kann. Weitere Informationen: www.eaf-sachsen.de. Abkündigung der Landeskollekte für besondere Seelsorgedienste (Krankenhaus- und Klinik-, Gehörlosen-, Schwerhörigen-, Justizvollzugs- und Polizeiseelsorge) am 5. Sonntag nach Trinitatis (30. Juni 2013) Reg.-Nr. 401320-7/29 Unter Hinweis auf den Plan der Landeskollekten für das Kirchen- jahr 2012/2013 (ABl. 2012 S. A 190) wird empfohlen, die Abkün- digung mit folgenden Angaben zu gestalten: Die heutige Kollekte erbitten wir für besondere Seelsorgedienste in unserer Landeskirche. Christus spricht: „Was ihr getan habt einem von diesen meinen geringsten Brüdern, das habt ihr mir getan.“ (Matthäus 25,40). Dabei sind Kranke ebenso im Blick wie Menschen im Gefängnis. Seelsorger und Seelsorgerinnen sind für gehörlose Menschen da und bemühen sich um Angebote für Schwerhörige. Sie begleiten Polizisten seelsorgerlich, die in ihrem Dienst nicht selten beson- deren Gefahren ausgesetzt sind. Sie lassen sich in Notfällen zu jeder Zeit an besondere Einsatzorte rufen, um Betroffenen und Beteiligten mit Trost und Beistand zur Seite zu stehen. Damit übernehmen die Seelsorger und Seelsorgerinnen einen stellvertretenden Dienst für uns als Christen in den Kirchgemein- den vor Ort. Sie erwerben sich besondere Kenntnisse und Fähig- keiten. Der weitaus größte Teil der Personal-, Ausbildungs- und Sach- kosten muss aus landeskirchlichen Mitteln aufgebracht werden. Wir bitten Sie, mit Ihrer Kollekte den vielfältigen Einsatz Haupt-, Neben- und Ehrenamtlicher in den verschiedenen Aufgaben- gebieten der Sonderseelsorge nach Kräften zu unterstützen. Abkündigung der Landeskollekte für die Diakonie Sachsen am 13. Sonntag nach Trinitatis (25. August 2013) Reg.-Nr. 401320 - 20 Unter Hinweis auf den Plan der Landeskollekten für das Kirchen- jahr 2012/2013 (ABl. 2012 S. A 190) wird empfohlen, die Abkün- digung mit folgenden Angaben zu gestalten: Gäbe es doch einen, der mich hört (Hiob 31.35) Sich etwas von der Seele reden, sein Herz ausschütten, trübe Ge- danken ans Licht bringen, dafür gibt es bei der ökumenischen Telefonseelsorge Menschen, die sich auf Anrufende einlassen. Sie sind geschult, zuzuhören. Sie versuchen, Ratsuchende zu un- terstützen. Dies geschieht anonym und vertraulich. Die Arbeit der sechs ökumenischen Telefonseelsorgestellen in Sachsen hat sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Angebot der Hilfe und Begleitung in Krisensituationen entwi- ckelt. Zurzeit stehen 430 qualifizierte ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung, so dass die Telefonseelsorge in Sachsen rund um die Uhr gesprächsbereit ist. Die fachliche und organisatorische Begleitung erfolgt durch insgesamt acht haupt- amtlich Mitarbeitende. Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 151 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Der Dienst am Telefon setzt eine hohe persönliche und fachliche Kompetenz voraus. Denn am Telefon hören die Mitarbeitenden Schweres, Belastendes, Erschreckendes und Bedrohliches. Der Impuls zu helfen und die Erfahrung, es manchmal nicht zu können, müssen ebenso ausgehalten werden wie entgegengebrachte Wut, Aggression, Beschimpfung und Beleidigung. Daher sind eine kon- tinuierliche Supervision sowie Aus- und Fortbildung nötig. Mit der Kollekte des diesjährigen Sonntags der Diakonie soll dieses wichtige Anliegen unterstützt werden. Seminar der Verwaltungsausbildung Reg.-Nr. 6301 BA Sem. 2013 Die Geschäftsstelle der Verwaltungsausbildung bietet folgendes Seminar an: „Ich und meine Mitmenschen – Konflikte erkennen verste- hen lösen“ Bestimmt erleben Sie täglich Momente im Umgang mit Freun- den, Familienmitgliedern, Kollegen, Vorgesetzten und Besu- chern, in denen Sie sich nicht wohl und recht verstanden fühlen. Ihre Äußerungen, Gesten oder Mimiken werden anders interpre- tiert, als Sie es sich vorgestellt haben. Die Reaktionen darauf sind vielfältig – von vorgespielter Anteilnahme bis aggressiver Ableh- nung. Dabei liegen Freude und Wut, Trauer und Hoffnung oft eng beieinander. Jeden Tag können auf Sie solche gegensätzlichen Strömungen einwirken. So unterschiedlich wie das Verhalten des Anderen sind auch die Situationen, die zu Konflikten im Verhältnis zu meinen Mit- menschen oder zu Spannungen in mir selbst führen. Das Seminar möchte Hilfestellungen geben, Konfliktpunkte zu erkennen. Diese sind denkbar in der Begegnung zwischen Mit- arbeiter – Mitarbeiter, oder Mitarbeiter – Vorgesetzten, oder Mitarbeiter – Besucher, Klient, Publikum. Über das Verstehen der Zusammenhänge hinaus werden Möglichkeiten zur Situati- onsveränderung aufgezeigt. Praktische Übungen sollen die theo- retischen Einführungen ergänzen. Der zusammenhängende Be- such der Seminartage ist deshalb nötig. Termine: Mittwoch, 11. September 2013 Mittwoch, 18. September 2013 Mittwoch, 16. Oktober 2013 Mittwoch, 13. November 2013 Beginn und Dauer: jeweils von 9:00 Uhr bis ca. 15:00 Uhr Veranstaltungsort: Hotel Martha, Nieritzstraße 11, 01097 Dresden Referent: Frau Regine Kaiser, Dresden, Personzen- trierte Psychologie Kosten: 80,00 € pro Teilnehmer Das viertägige Seminar richtet sich an die Mitarbeiter bzw. an die Mitarbeiterinnen in Pfarramtsbüros, Friedhofskanzleien oder sonstigen kirchlichen Dienststellen. Anmeldungen werden schriftlich unter Angabe von Name, Vor- name, Geburtsdatum, Dienststelle und Tätigkeit an das Evan- gelisch-Lutherische Landeskirchenamt, Geschäftsstelle der Ver- waltungsausbildung, Lukasstraße 6, 01069 Dresden, Tel. (03 51) 46 92-136, Fax: (03 51) 46 92-139 bis spätestens 30. August 2013 erbeten. Handreichung zu Glocken im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 21. Mai 2013 Kirchenglocken sind als Musikinstrumente originäre Ausstat- tungsgegenstände von Kirchgebäuden. Sie brauchen Pflege und besonderen Schutz. Dazu will diese Handreichung eine Hilfestellung geben. 1. Für alle fachlichen Fragen ist der Beauftragte für Geläu- te und Turmuhren des jeweiligen Regionalkirchenamtes (Gebietsbeauftragter) erster Ansprechpartner. 2. Im Glockenwesen werden drei Teilbereiche unterschieden: a. Glockentragwerk (Deckenbalken, Glockenstuhl und Glockenjoch) b. Glockenarmaturen (Seilräder, Motoren, Ketten, Klöppel etc.) c. Glocken. Das Glockentragwerk ist eng mit dem baulichen, konstruk- tiven, gestalterischen und denkmalpflegerischen Bereich verzahnt. Deswegen ist diesbezüglich auch der zuständige Baupfleger einzubeziehen. 3. Für die regelmäßige fachgerechte Wartung, sorgsame Pflege und Erhaltung sowie den zweckentsprechenden liturgischen Einsatz ist der jeweilige Kirchenvorstand verantwortlich1. 4. Der Kirchenvorstand ist angehalten, einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abzuschließen. Die Auswahl der War- tungsfirma bzw. die Konditionen des Wartungsvertrages sind mit dem Beauftragten für Geläute und Turmuhren abzustimmen. Kleinere Reparaturen können im Rahmen des Wartungsvertrages durch die Wartungsfirma ausgeführt werden. 5. Der Beauftragte für Geläute und Turmuhren oder ein in dessen Auftrag tätiger Glockensachverständiger berät den Kirchenvorstand, insbesondere bei der Restaurierung histo- rischer Glocken, größeren Reparaturen, Instandsetzungen, Glockenguss sowie Neu- und Umbauten. Bei Außerdienst- nahme oder Veräußerung erstellt er die erforderliche fach- 1 Der Kirchenvorstand ist gehalten, eine Läuteordnung zu beschließen. A 152 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 liche Stellungnahme in Form eines Gutachtens und erarbei- tet gemeinsam mit dem Kirchenvorstand eine Konzeption. 6. Alle Arbeiten an Glocken außer Routinewartungen und kleinere Reparaturen im Rahmen des Wartungs- vertrages sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist nach kirchlicher Bauordnung beim Regionalkirchenamt zu beantragen, ganz gleich, ob die Kirchgemeinde eine außerordentliche Zuweisung für die Finanzierung benötigt oder nicht. 7. Erst nach Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung kann ein Auftrag an eine Firma ausgelöst werden. 8. Da Glocken in den allermeisten Fällen denkmalgeschützt sind, ist vor Beauftragung der Arbeiten in der Regel die „denkmalschutzrechtliche Genehmigung“ bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt) einzuholen. Gebietsbeauftragte für Geläute und Turmuhren: Regionalbereich Dresden: Regionalkirchenamt Dresden, Kreuzstraße 7, 01067 Dresden Tel. (03 51) 4 92 33 46 Regionalbereich Leipzig: Regionalkirchenamt Leipzig, Burgstraße 1–5, 04109 Leipzig Tel. (03 41) 14 13 30 Regionalbereich Chemnitz: Landeskirchenamt, Lukasstraße 6, 01069 Dresden Tel. (03 51) 46 92-0 Daneben sind weitere Glockensachverständige nach Erstkon- takt zu den Gebietsbeauftragten im sächsischen Glockenwesen tätig. Der Verfahrensweg für komplexe Vorhaben: ‒ Erstellung der unter Punkt 5. benannten Konzeption ‒ Vorplanung ‒ Baugenehmigung ‒ Leistungsbeschreibung ‒ Angebotseinholung und -prüfung ‒ Gestaltung und Bestätigung von Inschrift und Zier ‒ Fachliche Prüfungen und Abnahmen. Umfang und Finanzierung dafür müssen klar sein und mittels Finanzierungsplan einem Bauantrag beiliegen. Der Beauftrag- te oder der in dessen Auftrag tätige Glockensachverständige fertigt auf der Grundlage seines Gutachtens eine Leistungs- beschreibung an. Anhand der Leistungsbeschreibung werden geeignete Angebote eingeholt, die vom Gebietsbeauftragten oder Glockensachverständigen fachlich geprüft werden. Er vo- tiert gegenüber der Kirchgemeinde, die angehalten ist, diesem Votum zu folgen. Weitere wichtige Einzelheiten über Läuteordnungen, Wartung von Geläuten und Genehmigungsverfahren etc. finden sich in der Rechtssammlung der Evangelisch-Lutherischen Landes- kirche Sachsens, dort unter anderem in der Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KBO). In- formationen zur Arbeitssicherheit sind auch im Internet durch Herunterladen der Broschüre der Verwaltungs-Berufsgenos- senschaft: „Kirchen – Sichere Kirchtürme und Glockenträger“ (www.vbg.de) erhältlich. Eine detaillierte Übersicht über Grundlagen zur Glockentech- nik in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bietet das Buch von Dr. Rainer Thümmel: Glocken in Sachsen, Klang zwischen Himmel und Erde, Evangelische Verlagsan- stalt Leipzig, 2011. Ein Belegexemplar ist in jeder Kirchge- meinde vorhanden. Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 153 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 V. Stellenausschreibungen Bewerbungen aufgrund der folgenden Ausschreibungen sind – falls nicht anders angegeben – bis zum 19. Juli 2013 einzureichen. 1. Pfarrstellen Bewerbungen um nachstehend genannte Pfarrstellen sind an das Landeskirchenamt zu richten. Es sollen wieder besetzt werden: A. durch Übertragung nach § 5 Buchstabe a des Pfarrstellen- übertragungsgesetzes – PfÜG – vom 23. November 1995 (ABl. S. A 224): die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Reichenberg mit SK Moritzburg (Kbz. Dresden Nord) Zum Schwesterkirchverhältnis gehören: – 2.398 Gemeindeglieder – drei Predigtstätten (bei 1,5-Pfarrstellen) mit zwei wöchent- lichen Gottesdiensten in Reichenberg und Moritzburg, mo- natlich in Friedewald und im Seniorenzentrum in Moritzburg – 2 Kirchen, 5 Gebäude im Eigentum der Kirchgemeinden, 2 Fried höfe – 10 Mitarbeiter. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 50 Prozent – Pfarramtsleitung: nein – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Dienstwohnung (133 m²) mit 4 Zimmern und Amtszimmer außerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in Moritzburg. Weitere Auskunft erteilen Pfarrer Mendt, Tel. (0175) 4 16 68 72 und der stellvertretende Kirchenvorstandsvorsitzende Richter, Tel. (03 52 07) 8 43 12. Die Kirchgemeinden wünschen sich einen Pfarrer/eine Pfarrerin, der/die sich auf eine volkskirchlich geprägte Gemeinde einlässt. Viele Familien mit Kindern, ein evangelischer Kindergarten in der Trägerschaft des Diakonischen Werkes Stadtmission Dresden und viele ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter freuen sich auf einen Pfarrer/eine Pfarrerin, der/die begleitet, führt, Ehrenamt fördert und seinen/ihren Beruf gern in der Öffentlichkeit lebt. Wir wünschen uns Offenheit für neue Verkündigungsformen und die Bereitschaft, mit der Evangelischen Hochschule vor Ort zusam- menzuarbeiten. die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Michaelis-Friedens-Kirch- gemeinde Leipzig (Kbz. Leipzig) Zur Kirchgemeinde gehören: – 3.558 Gemeindeglieder – zwei Predigtstätten (bei 1,75-Pfarrstellen) mit wöchentlichen Gottesdiensten in der Michaeliskirche, monatlich im Gemein- dehaus sowie in zwei Altenheimen, vierteljährlich in der Frie- denskirche – 2 Kirchen, 4 Gebäude im Eigentum der Kirchgemeinde, 1 Kin- dertagesstätte – 10 Mitarbeiter. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 75 Prozent – Pfarramtsleitung: nein – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Eine Dienstwohnung kann derzeit nicht zur Verfügung ge- stellt werden. Der KV ist bei der Suche einer Wohnung im Gemeindegebiet behilflich. Ein Amtszimmer im Gemeinde- haus steht zur Verfügung. – Dienstsitz in Leipzig. Weitere Auskunft erteilen Pfarrer Dr. Günther, Tel. (03 41) 5 85 27 90 und der Vorsitzende des Kirchenvorstandes Diakon Lehnert, Tel. (03 41) 9 60 59 67. Die Großstadtgemeinde (Durchschnittsalter 41 Jahre) ist eine wachsende Gemeinde mit vielen Familien sowie steigenden Tauf- und Konfirmandenzahlen. Das Zentrum bilden vielseitig gestaltete Gottesdienste. Schwerpunkte sind die Arbeit mit Kin- dern, Jugendlichen und Familien, die kirchenmusikalische Arbeit und das sozialdiakonische Engagement. Die Arbeit mit Senioren wird dabei nicht vergessen. Das Gemeindeleben wird von einer großen Zahl ehrenamtlich Mitarbeitender getragen. Wir freuen uns auf einen Pfarrer/eine Pfarrerin, der/die bereit ist, diese Arbeit engagiert mitzugestalten und neue Akzente zu setzen. Erwartet werden Kommunikationsfähigkeit, verlässliche Zusammenarbeit mit den Haupt- und Ehrenamtlichen in Gemeinde, Kindergärten und gemeindenahen Einrichtungen sowie die Übernahme ein- zelner pfarramtsleitender Aufgaben. Informationen unter www. michaelis-friedens.de die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St.-Wenceslai-Kirchgemeinde Wurzen mit SK Kühren-Sachsendorf und SK Nemt-Burkarts- hain-Nitzschka (Kbz. Leipziger Land) Zum Schwesterkirchverhältnis gehören: – 2.548 Gemeindeglieder – sechs Predigtstätten (bei 2 Pfarrstellen) mit einem wöchent- lichen Gottesdienst in Wurzen – 6 Kirchen, 8 Gebäude im Eigentum der Kirchgemeinden, 6 Fried- höfe, 1 Kindertagesstätte – 28 Mitarbeiter. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: nein – Dienstbeginn zum 1. Januar 2014 – Dienstwohnung (124 m²) mit 4 Zimmern und Amtszimmer innerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in Kühren. Weitere Auskunft erteilen Pfarrer Schiefer, Tel. (0 34 25) 90 50 16 und der stellvertretende Kirchenvorstandsvorsitzende Herr Kupsch, Tel. (03 43 83) 4 13 36. Die Gemeinden wünschen sich einen Pfarrer/eine Pfarrerin, der/ die auf Menschen zugehen kann, für Alt und Jung offen ist, das Evangelium lebensnah und mit Freude verkündigt sowie die be- stehenden aktiven Kreise weiterführt und den demographischen Wandel in unserem ländlich geprägten Gemeindegebiet annimmt. Sehr engagierte Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen sind zur Mitarbeit bereit. die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oelsnitz mit SK Taltitz, SK Tirpersdorf und SK Unterwürschnitz (Kbz. Plauen) Zum Schwesterkirchverhältnis gehören: – 3.325 Gemeindeglieder – acht Predigtstätten (bei 3 Pfarrstellen) mit vier bis fünf wö- chentlichen Gottesdiensten in acht Orten – 8 Kirchen, 12 Gebäude im Eigentum der Kirchgemeinden, 7 Friedhöfe – 16 Mitarbeiter. A 154 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: nein – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Dienstwohnung (146 m²) mit 5 Zimmern und Amtszimmer innerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in Taltitz. Weitere Auskunft erteilen Superintendent Bartsch, Tel. (0 37 41) 22 43 17 und Pfarrer Schlotterbeck, Tel. (03 74 21) 2 28 17. Die Schwesterkirchgemeinden suchen einen Pfarrer/eine Pfarre- rin, der/die bereit ist, in einem ländlich geprägten Gebiet unserer Landeskirche zu wohnen und sich in die Gemeindearbeit einzu- bringen. Erwartet werden auch Dienste im Kirchenbezirk. Diese sind u. a. die Begleitung und Unterstützung von Familienarbeit und die Übernahme von Vakanzvertretungen. In der Gemein- dearbeit geht es um einen Seelsorgebezirk und um umgrenzte Arbeitsbereiche innerhalb des Schwesterkirchverhältnisses. Ein Fahrzeug ist zur Dienstausübung notwendig. In Oelsnitz sind alle Schulen vorhanden. B. durch Übertragung nach § 5 Buchstabe b PfÜG: die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchspiels Dresden-Neustadt (Kbz. Dresden Nord) Zum Kirchspiel gehören: – 9.319 Gemeindeglieder – vier Predigtstätten (bei 4,5 Pfarrstellen) mit vier wöchent- lichen Gottesdiensten in allen Predigtstätten, 14tägigen Got- tesdiensten in der Waldgottesdienststätte von Pfingsten bis Ende August und monatlichen Gottesdiensten in Altenheimen – 4 Kirchen, 5 Gebäude im Eigentum der Kirchgemeinden und 2 Friedhöfe – 16 Mitarbeiter. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: nein – Dienstbeginn zum 1. Januar 2014 – Dienstwohnung und Amtszimmer sind nicht vorhanden – Dienstsitz in Dresden. Weitere Auskunft erteilt Pfarrerin Klatte, Tel. (03 51) 8 98 51 30. Die Dreikönigskirche liegt zentral in der Dresdner-Neustadt und hat als Innenstadtkirche mit dem Haus der Kirche eine beson- dere Ausstrahlung. Es wird die Bereitschaft erwartet, integrative Arbeit in der Gemeinde, dem Kirchspiel und darüber hinaus zu leisten. Da ein Schwerpunkt dieser Pfarrstelle auf der Arbeit mit Konfirmanden liegt, wird eine ausreichende pädagogische Be- fähigung und Interesse erwartet. Eine Vielfalt an Lebensstilen und ständige Zu- und Wegzüge sowie eine große Dienstgemein- schaft benötigen einen offenen und teamfähigen Pfarrer/eine of- fene und teamfähige Pfarrerin. die 2. Pfarrstelle des 3. Vierteljahres 2013: die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Crostau mit SK Kirschau und SK Schirgiswalde (Kbz. Bautzen-Kamenz) Zum Schwesterkirchverhältnis gehören: – 1.472 Gemeindeglieder – drei Predigtstätten (bei 1 Pfarrstelle) mit zwei bis drei wö- chentlichen Gottesdiensten in den Schwesterkirchgemein- den (im Jahr ca. 15 gemeinsame Gottesdienste), monatlich im Pflege heim Schirgiswalde – 3 Kirchen, 1 Friedhofskapelle, 5 Gebäude im Eigentum der Kirchgemeinden, 2 Friedhöfe – 8 Mitarbeiter. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: ja – Dienstbeginn nach Sanierung des Pfarrhauses (voraussicht- lich Ende Oktober 2013) – Dienstwohnung (169 m²) mit 5 Zimmern und Amtszimmer außerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in Crostau. Weitere Auskunft erteilen Superintendent Waltsgott, Tel. (0 35 91) 39 09 31, Pfarrer Ramsch, Tel. (03 59 51) 3 24 65 und Pfarrsekre- tärin Frau Hollan, Tel. (0 35 92) 50 24 77. Die Schwesterkirchgemeinden liegen in einer landschaftlich reizvollen Region der Oberlausitz. Kindertagesstätten und alle Schularten sind in erreichbarer Nähe. Besonderheiten sind die Silbermann-Orgel in Crostau und die starke röm.-kath. Gemeinde sowie eine christliche Mittelschule in Schirgiswalde. Durch die engagierte Arbeit des jungen Kantors (70 Prozent B) gibt es ein reiches kirchenmusikalisches Leben. Die Gemeinde- pädagogin (50 Prozent C) freut sich auf eine gute Zusammen- arbeit. Die Schwesterkirchgemeinden wünschen sich Begleitung beim weiteren Zusammenwachsen und freuen sich auf einen Pfarrer/ eine Pfarrerin, der/die auf Menschen zugeht und mitwirkt, dass Kirche öffentlich sichtbar ist. Auslandspfarrdienst der EKD Auslandsdienst in Santiago de Chile Für die Versöhnungsgemeinde in Santiago de Chile, die zur Iglesia Evangélica Luterana en Chile (IELCH) gehört, sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2014 für die Dauer von zunächst sechs Jahren einen Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaar. Informationen über die Gemeinde sind im Internet unter www. lareconciliacion.cl zu finden. Die 1975 gegründete Gemeinde ist heute zweisprachig und mit vielen Familien im Durchschnitt jung. Die Gemeinde besteht aus deutschen Expatriats, langfristig hier lebenden Deutschen, deutschstämmigen Deutschchilenen und einigen nicht deutsch sprechenden Chilenen. Ihre Mitglieder wohnen im Großraum Santiago. Die Kirchengemeinde erwartet: – Verständnis für die jeweils besonderen Bedürfnisse der unter- schiedlichen Gemeindemitglieder – Freude an lebendiger und theologisch fundierter Wortverkün- digung an Erwachsenen und Kindern – Bereitschaft, Religionsunterricht an der Deutschen Schule zu erteilen – Engagement bei Fundraising und Mitgliederpflege in einer von Freiwilligkeit bestimmten Kirche – Freude an der kulturellen und ökumenischen Vielfalt und dem Leben in einer Großstadt – Spanische Sprachkenntnisse sind erwünscht, falls nicht vor- handen, die Bereitschaft, die Sprache zu lernen. Gesucht wird ein Pfarrer/eine Pfarrerin/ein Pfarrehepaar mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD und mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeinde- pfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Partnerkirche (Besoldungsordnung der Iglesia Evangélica Luterana en Chile), die durch eine Unterhaltszulage der EKD ergänzt wird. Leben Sie in einer Familie, möchten wir Ihren Part- ner/Ihre Partnerin ebenfalls kennen lernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt von ihm bzw. ihr mitgetragen werden muss. Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stellenausschrei- bungen.php sind die Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen über die Pfarrstelle zu finden. Bitte dazu Kennzif- fer 2040 angeben. Auskunft erteilt KRin Friederike Deeg, Tel. (05 11) 27 96-224, E-Mail: friederike.deeg@ekd.de. Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 155 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Bewerbungen sind bis 15. September 2013 an die Evangelische Kirche in Deutschland, Kirchenamt der EKD, Postfach 21 02 20, 30402 Hannover, E-Mail: TeamPersonal@ekd.de zu richten. 4. Gemeindepädagogenstellen Ev.-Luth. Kirchgemeinde St.-Nikolai-Thomas Chemnitz (Kbz. Chemnitz) Reg.-Nr. 64103 Chemnitz, St. Nikolai-Thomas 69 Angaben zur Stelle: – nebenamtliche Gemeindepädagogenstelle (nebenamtlicher ge- meindepädagogischer Ausbildungsabschluss, C-Ausbildung oder diesem gleichgestellter Fach- oder Hochschulabschluss erforderlich) – Dienstumfang: 30 Prozent – Dienstbeginn zum 1. August 2013 – Vergütung nach landeskirchlichen Bestimmungen (EG 6) – Aufstockung Dienstumfang durch Erteilung von Religions- unterricht möglich. Angaben zur Kirchgemeinde: – 1.100 Gemeindeglieder – 1 Predigtstätte (bei 0,5 Pfarrstellen) mit 1 wöchentlichen Got- tesdienst – 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt. Angaben zum Dienstbereich: – 2 Schulkindergruppen mit 18 regelmäßig Teilnehmenden – 2 jährliche Veranstaltungen (Kinderbibelwochen, Kinderkirche etc.) – 2 Rüstzeiten (Kinder) – 6 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende – 1 staatliche Schule im Gemeindebereich. Geboten wird eine gute und offene Arbeitsatmosphäre. Bei der Wohnungssuche ist der Kirchenvorstand gern behilflich. Weitere Auskunft erteilt Pfarrerin Kühme, Tel. (03 71) 30 16 77. Vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 28. Juni 2013 an den Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde St.-Niko- lai-Thomas Chemnitz, Chopinstraße 42, 09119 Chemnitz zu rich- ten. Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dresden-Trachau (Kbz. Dresden- Nord) Reg.-Nr. 64103 Dresden-Trachau 10 Angaben zur Stelle: – hauptamtliche Gemeindepädagogenstelle (gemeindepädago- gischer Ausbildungsabschluss oder diesem gleichgestellter Hochschul- oder Fachschulabschluss erforderlich) – Dienstumfang: 75 Prozent – Dienstbeginn zum 1. August 2013 – Vergütung nach landeskirchlichen Bestimmungen (EG 9) – Erteilung von max. 7 Stunden Religionsunterricht innerhalb der Stelle – Aufstockung des Dienstumfangs durch Erteilung von Reli- gionsunterricht ist möglich. Angaben zum Dienstbereich: – Mitwirkung in der Konfirmandenarbeit der Laurentiuskirch- gemeinde – Zusammenarbeit mit zwei weiteren gemeindepädagogischen Mitarbeitern sowie einer großen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterschaft – Gewinnung, Anleitung und Betreuung Ehrenamtlicher – Entwicklung gemeindepädagogischer Konzeptionen – Mitarbeit in kirchlichen und gesellschaftlichen Gremien – Öffentlichkeitsarbeit. Weitere Auskunft erteilt Pfarrer Markert, Tel. (03 51) 8 58 81 78, E-Mail: kg.dresden_laurentius@evlks.de. Vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 28. Juni 2013 an den Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Laurentiuskirchgemeinde Dresden-Trachau, Kopernikusstraße 40, 01129 Dresden, E-Mail: kg.dresden_laurentius@evlks.de zu richten. Ev.-Luth. Kirchspiel Dippoldiswalde-Schmiedeberg (Kbz. Frei- berg) Reg.-Nr. 64103 Dippoldiswalde-Schmiedeberg 4 Angaben zur Stelle: – hauptamtliche Gemeindepädagogenstelle (gemeindepäda- gogischer Ausbildungsabschluss oder diesem gleichgestellter Hochschul- oder Fachschulabschluss erforderlich) – Dienstumfang: 45 Prozent – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Vergütung nach landeskirchlichen Bestimmungen (EG 9) – Aufstockung des Dienstumfangs durch Erteilung von Reli- gionsunterricht von 10 Stunden ist möglich. Angaben im Kirchspiel: – 2.750 Gemeindeglieder – 6 Predigtstätten (bei 2 Pfarrstellen) mit 3 bis 4 wöchentlichen Gottesdiensten – 1 weiterer gemeindepädagogischer Mitarbeiter – 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt – 1 Kindergarten. Angaben zum Dienstbereich: – 1 Schulkindergruppe mit 15 regelmäßig Teilnehmenden – 3 Konfirmandengruppen mit 35 regelmäßig Teilnehmenden – 2 Junge Gemeinden mit 30 regelmäßig Teilnehmenden – 2 jährliche Veranstaltungen (Kinderbibeltage, Kinderbibel- wochen) – 1 jährliche Rüstzeit (Konfirmanden und Jugendliche) – 4 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende. Fahrerlaubnis und die Bereitschaft zum Einsatz des eigenen PKW sind erforderlich. Das Kirchspiel wünscht sich eine offene, kon- taktfreudige und teamfähige Persönlichkeit, die mit Freude Christ ist und die Botschaft von Jesus Christus in die Lebenswelt von Jugendlichen verständlich vermitteln kann. Die Tätigkeit wird neben der Betreuung der bestehenden Jugendgruppen auch die Fortentwicklung der Jugendarbeit angesichts steigender Konfir- mandenzahlen – und damit perspektivisch auch wachsender Be- deutung der Jugendgruppen – beinhalten. Weitere Auskunft erteilt Pfarrer Dr. Schurig, Tel. (0 35 04) 61 94 50. Vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 5. Juli 2013 an den Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Dippoldiswal- de-Schmiedeberg, Kirchplatz 12, 01744 Dippoldiswalde zu rich- ten. Ev.-Luth. Kirchspiel Glashütte (Kbz. Freiberg ) Reg.-Nr. 64103 KSP Glashütte Angaben zur Stelle: – hauptamtliche Gemeindepädagogenstelle (gemeindepädago- gischer Ausbildungsabschluss oder diesem gleichgestellter Hochschul- oder Fachschulabschluss erforderlich) – Dienstumfang: 75 Prozent – Dienstbeginn zum 15. August 2013 – Vergütung nach landeskirchlichen Bestimmungen (EG 9) – Erteilung von ca. 7 Stunden Religionsunterricht (in derzeit 2 Schulen) – Aufstockung des Dienstumfangs durch Erteilung von Reli- gionsunterricht ist möglich. Angaben zur Kirchgemeinde – 2.116 Gemeindeglieder – 5 Predigtstätten (bei 2 Pfarrstellen) mit 3 bis 5 wöchentlichen Gottesdiensten – 1 weiterer gemeindepädagogischer Mitarbeiter – 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt. A 156 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 Angaben zum Dienstbereich: – 5 Schulkindergruppen mit 40 regelmäßig Teilnehmenden – 1 Junge Gemeinde und andere Jugendgruppen mit 15 regel- mäßig Teilnehmenden – 2 jährliche Veranstaltungen (Kinderbibelwochen, Kinderkirche etc.) – 2 Rüstzeiten (Kinder, Konfirmanden, Jugendliche, Erwach- sene etc.) – 6 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende – 2 staatliche Schulen. Wir möchten einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin, der/die seinen/ ihren Glauben authentisch und kreativ einbringt und in der Lage ist, in selbstverantwortlicher Weise gestellt Aufgaben durchzu- führen. Die Integration der Konfirmanden in Jugendarbeit sowie eine regelmäßige Mitgestaltung von Gottesdiensten, Gemeinde- festen und Projekten durch die Kinder und Jugendlichen soll aus- gebaut werden. Darüber hinaus wünschen wir uns die Weiterent- wicklung zeitgemäßer Angebote für junge Familien. In Zusammenarbeit mit zwei Pfarrern soll der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin offen sein für die Entwicklung weiterer pädago- gischer Aufgaben im Kirchspiel. Weitere Auskunft erteilt Pfarrer Keller, Tel. (03 50 53) 4 86 85, E-Mail: Johannes.Keller@evlks.de. Vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 28. Juni 2013 an das Ev.-Luth. Kirchspiel Glashütte, Markt 6, 01768 Glashütte zu richten. Ev.-Luth. Kirchenbezirk Glauchau-Rochlitz Reg.-Nr. 64101 Glauchau-Rochlitz Angaben zur Stelle: – hauptamtliche Gemeindepädagogenstelle (gemeindepädago- gischer Ausbildungsabschluss oder diesem gleichgestellter Hochschul- oder Fachschulabschluss erforderlich) – Aufgabenbereich: Ev.-Luth. St.-Martins-Kirchgemeinde Mee- rane mit Schwesterkirchgemeinde Waldsachsen – Dienstumfang: 50 Prozent (darin enthalten 2 Pflichtstunden Reli- gionsunterricht) – Dienstbeginn zum 1. August 2013, befristet bis 31. Juli 2015 (Elternzeitvertretung) – Vergütung nach landeskirchlichen Bestimmungen (EG 9). Angaben: – 2.363 Gemeindeglieder – 2 Predigtstätten (bei 2 Pfarrstellen) mit 1 Gottesdienst wö- chentlich, 2 Gottesdiensten vierzehntägig – 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt – 1 Kindergarten. Angaben zum Dienstbereich: – 1 Vorschulkindergruppe mit 10 regelmäßig Teilnehmenden – 2 Schulkindergruppen mit 20 regelmäßig Teilnehmenden – 1 Kindergottesdienstteam mit 3 regelmäßig Teilnehmenden – 1 Gottesdienstausschuss mit 6 regelmäßig Teilnehmenden – 1 Junge Gemeinde mit 10 regelmäßig Teilnehmenden – 18 jährliche Veranstaltungen (5 Kindergottesdienste mit 5 re- gelmäßig Teilnehmenden, 1 Elternabend mit 7 regelmäßig Teilnehmenden, 4 MINI-Gottesdienste mit 15 regelmäßig Teilnehmenden, Mitarbeit bei 3 Familiengottesdienste mit 110 re- gelmäßig Teilnehmenden) – Kinderbibelwochen, Kinderkirche etc. – 2 Rüstzeiten (Kinder, Jugend) – 1 Familientag (Mitarbeiter) – 6 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende. Die Kirchgemeinde wünscht sich einen Gemeindepädagogen/ eine Gemeindepädagogin, der/die bisher entwickelte Kinder- und Jugendarbeit kontinuierlich fortsetzt, aber auch eigene Akzente setzt. Er/Sie soll Fähigkeiten mitbringen, um ein Konzept für eine gelingende Zusammenarbeit auf dem Feld der Kinder- und Jugendarbeit zwischen Kirchgemeinde, Evangelischen Kinder- garten der Kirchgemeinde und der ortsansässigen Evangelischen Grundschule zu erstellen und umzusetzen. Weitere Auskunft erteilt Pfarrer Teubner, Tel. (0 37 64) 2474 und Bezirkskatechet Winkler, Tel. (0 37 63) 50 93 11. Vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 28. Juni 2013 an den Kirchenbezirksvorstand des Ev.-Luth. Kirchenbezirks Glauchau-Rochlitz, Kirchplatz 7, 08371 Glauchau zu richten. Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leipzig-Möckern mit Schwesterkirch- gemeinde Leipzig- Wahren, Lindenthal, Lützschena (Kbz. Leip- zig) Reg.-Nr. 64103 Leipzig-Möckern 57 Angaben zur Stelle: – hauptamtliche Gemeindepädagogenstelle (gemeindepädago- gischer Ausbildungsabschluss oder diesem gleichgestellter Hochschul- oder Fachschulabschluss erforderlich) – Dienstumfang: 70 Prozent – Dienstbeginn zum 16. August 2013 – Vergütung nach landeskirchlichen Bestimmungen (EG 9) – Aufstockung Dienstumfang durch Erteilung von Religions- unterricht ist möglich. Angaben zur Kirchgemeinde: – 2.917 Gemeindeglieder – 5 Predigtstätten (bei 2 Pfarrstellen) mit 4 wöchentlichen Got- tesdiensten – 1 weiterer gemeindepädagogischer Mitarbeiter – 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt. Angaben zum Dienstbereich: – 1 Vorschulkindergruppe mit 8 regelmäßig Teilnehmenden – 3 Schulkindergruppen mit 8 regelmäßig Teilnehmenden – 2 Konfirmandengruppen mit 13 regelmäßig Teilnehmenden – 1 Junge Gemeinde und andere Jugendgruppen mit 8 regel- mäßig Teilnehmenden – 1 Eltern-Kind-Kreis mit 11 regelmäßig Teilnehmenden – 11 jährliche Veranstaltungen (Kinderbibelwochen, Kinderkirche etc.) – 3 Rüstzeiten (Kinder, Konfirmanden, Jugendliche, Erwach- sene etc.) – 25 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende – 8 staatliche Schulen. Die Gemeinden freuen sich auf einen Mitarbeiter/eine Mitarbei- terin, der/die Bestehendes aufgreift und gern auch neue Impulse setzen soll. Zu den weiteren Aufgaben gehören die Zusammen- arbeit und Stärkung Jugendlicher und Ehrenamtlicher sowie die Bereitschaft generationsübergreifend zu arbeiten. Vorausgesetzt werden Teamfähigkeit und gemeindeverbindendes Arbeiten im Schwesterkirchverhältnis bzw. ab 1. Januar 2014 als vereinigte Kirchgemeinde. Eine Wohnung kann im Pfarrhaus Leipzig-Wahren (51 m2) angeboten werden. Weitere Auskunft erteilt Pfarrer Voigt, Tel. (03 41) 4 61 18 50. Vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 30. Juni 2013 an den Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Auferstehungskirchgemein- de Leipzig-Möckern, Rittergutstraße 2, 04159 Leipzig zu richten. Ev.-Luth. Kirchenbezirk Meißen-Großenhain Reg.-Nr. 64101 Meißen-Großenhain 1 Angaben zur Stelle: – hauptamtliche Gemeindepädagogenstelle (gemeindepädago- gischer Ausbildungsabschluss oder diesem gleichgestellter Hochschul- oder Fachschulabschluss erforderlich) – Dienstumfang: 90 Prozent – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Vergütung nach landeskirchlichen Bestimmungen (EG 9) – Aufstockung des Dienstumfangs durch Erteilung von Reli- gionsunterricht ist mit 3 Stunden möglich. Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 157 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Angaben zum Dienstbereich: – 1 Vorschulkindergruppe mit 10 regelmäßig Teilnehmenden – 6 Schulkindergruppen mit 10 regelmäßig Teilnehmenden – 2 Konfirmandengruppen mit 8 regelmäßig Teilnehmenden – 2 Junge Gemeinde und andere Jugendgruppen mit 12 regel- mäßig Teilnehmenden – 3 Kreise (Eltern-Kind-/Erwachsenen-/Seniorenkreis) mit ins- gesamt 30 regelmäßig Teilnehmenden – 9 jährliche Veranstaltungen (Kinderbibelwochen, Kinder- kirche etc.) – 3 Rüstzeiten (Kinder, Konfirmanden, Jugendliche, Erwach- sene etc.) – 16 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende – 3 staatliche Schulen. Zum Aufgabengebiet gehören: – Weiterführung der gewachsenen Arbeit mit Kindern und Ju- gendlichen und die Arbeit mit Familien – Einbeziehung, Begleitung und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter – Mitarbeit bei Projekten, Öffentlichkeitsarbeit – Konzeptionsentwicklung für die Region. Gesucht wird ein Gemeindepädagoge/eine Gemeindepädagogin für die Region Ponickau/Schönfeld/Sacka, ca. 40 km nördlich von Dresden. Wohnung kann gestellt werden. Weitere Auskunft erteilt Bezirkskatechetin Schneider, Tel. (0162) 8 81 56 39, E-Mail: Birgitt.Schneider@evlks.de. Vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 29. Juni 2013 an die Ev.-Luth. Superintendentur Meißen-Großenhain, Frei- heit 9, 01662 Meißen zu richten. Ev.-Luth. Kirchgemeinde Werdau mit Schwesterkirch gemeinde Steinpleis und Königswalde (Kbz. Zwickau) Reg.-Nr. 64103 Werdau 122 Angaben zur Stelle: – nebenamtliche Gemeindepädagogenstelle (nebenamtlicher ge- meindepädagogischer Ausbildungsabschluss, C-Ausbildung oder diesem gleichgestellter Fach- oder Hochschulabschluss er- forderlich) – Dienstumfang: 40 Prozent – Dienstbeginn zum 1. August 2013 – Vergütung nach landeskirchlichen Bestimmungen (EG 6) – Erteilung von ca. 2 Stunden Religionsunterricht (in derzeit 1 Grundschule) – Aufstockung des Dienstumfangs durch Erteilung von Reli- gionsunterricht von 2 Stunden ist möglich – die Stelle ist auch ohne Erteilung von Religionsunterricht be- setzbar, dann zu 30 Prozent. Angaben zur Kirchgemeinde: – 2.519 Gemeindeglieder – 4 Predigtstätten mit 4 wöchentlichen Gottesdiensten – 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt. Angaben zum Dienstbereich: – 4 Christenlehregruppen – Mitgestaltung von Familiengottesdiensten, Rüstzeiten, Kin- dertage und Gemeindefesten. Die Aufteilung der Christenlehrestunden erfolgt im Schwester- kirchverbund und in Kooperation mit der Inhaberin der hauptamt- lichen Gemeindepädagogenstelle. Wichtig ist uns dabei, eine kontinuierliche Arbeit mit den Kindern und Familien zu gewährleisten sowie gemeinsam als Schwes- terkirchen angesichts der demografischen Entwicklung und der Strukturanpassung über neue Möglichkeiten im Gemeindeaufbau und deren Umsetzung nachzudenken und zu realisieren. Unser Anliegen ist auch weiterhin ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen und anzuleiten sowie die Familien einzubeziehen. Weitere Auskunft erteilt Pfarrer Richter Tel. (0 37 61) 22 70. Vollständige und ausführliche Bewerbungen sind an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Werdau, Burgstraße 32, 08412 Werdau zu rich- ten. 6. Bezirksjugendwart/Bezirksjugendwartin Kirchenbezirk Annaberg 20443 Annaberg 36 In der evangelischen Jugendarbeit im Kirchenbezirk Annaberg ist ab 1. September 2013 die Stelle eines Bezirksjugendwarts/einer Bezirksjugendwartin mit den Aufgaben eines Bezirksjugend- referenten/einer Bezirksjugendreferentin im Sinne des Modell- projektes einer ephoralen Arbeitsstelle Kinder-Jugend-Bildung mit einem Beschäftigungsumfang von 100 Prozent zu besetzen. Ziel der Arbeit im Team gemeinsam mit den Jugendmitarbeitern, dem Jugendpfarrer, den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mit- arbeitern und Mitarbeiterinnen in der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit und den FSJlern der Jugendarbeit ist, aus der eige- nen lebendigen Beziehung zu Jesus Christus heraus lebendigen Glauben bei den Jugendlichen im Kirchenbezirk zu fördern und mit ihnen gemeinsam Glauben zu gestalten. Dabei spielt die Zu- rüstung, Schulung und Begleitung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine besondere Rolle. Von dem Bewerber/der Bewerberin wird die Fähigkeit erwartet, das Evangelium von Jesus Christus gewinnend und zeitgemäß in die Lebenswelt von Konfirmanden, Jugendlichen und jungen Familien hinein zu verkündigen und dabei nicht nur die Jugend- phase der JG-Arbeit zu sehen, sondern einen übergreifenden Blick auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu haben. Der Jugendwart/Die Jugendwartin hat die Fachaufsicht über die Jugendarbeit im Kirchenbezirk und arbeitet konzeptionell am Zusammenwachsen des Kirchenbezirks mit. Das Büro der Ju- gendarbeit befindet sich in Annaberg-Buchholz. Zur Jugendarbeit gehören zwei Jugendhäuser in Trägerschaft des Kirchenbezirks in den Regionen Annaberg und Stollberg. Das Aufgabengebiet des Jugendwarts/der Jugendwartin umfasst vor allem: – Verkündigungsdienste in Jugendveranstaltungen des Kirchen- bezirks – Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher – Fachberatung der Jugendarbeit im Kirchenbezirk, Mitarbei- terschulung und -begleitung – Organisation und Durchführung von Rüstzeiten und Veran- staltungen – Geschäftsführung – Vertretung der Jugendarbeit in kirchlichen und staatlichen Gremien. Erwartet werden ein religions- oder gemeindepädagogischer Fachhochschulabschluss oder ein adäquater Abschluss, gute Fä- higkeiten in Leitung und Teamarbeit, im konzeptionellen und strukturellen Arbeiten und Praxiserfahrung im gemeindepädago- gischen Bereich sowie Offenheit dafür neue Wege zu gehen. Weitere Auskunft erteilen Superintendent Dr. Richter, Tel. (0 37 33) 2 56 27, E-Mail: suptur.annaberg@evlks.de und Landesjugend- pfarrer Bilz, Tel. (03 51) 46 92-4 10, E-Mail: tobias.bilz@evlks.de. Vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 12. Juli 2013 an das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens, Lu- kasstraße 6, 01069 Dresden zu richten. A 158 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 7. Jugendmitarbeiter/Jugendmitarbeiterin Kirchenbezirk Marienberg 20443 Marienberg 13 In der evangelischen Jugend im Kirchenbezirk Marienberg ist ab dem 1. Januar 2014 die Stelle eines Jugendmitarbeiters/einer Ju- gendmitarbeiterin mit einem Beschäftigungsumfang von 100 Pro- zent zu besetzen. Das Aufgabengebiet des Jugendmitarbeiters /der Jugendmitarbei- terin umfasst vor allem: – die Begleitung und Betreuung der Jungen Gemeinden und weiterer Gruppen – Gewinnung, Begleitung und Schulung Ehrenamtlicher (beides schwerpunktmäßig in der Region Flöha-Zschopau) – Verkündigungsdienste in Jugendveranstaltungen – Organisation und Durchführung von Rüstzeiten und Veran- staltungen – Zusammenarbeit mit dem Förderverein der Ev. Jugend Mari- enberg – Mitarbeit in der Arbeitsstelle „Kinder-Jugend-Bildung“ im Rahmen des Modellprojektes – Jungschararbeit. Wir erwarten: – eine Persönlichkeit, die zu einem persönlichen Glauben an Jesus Christus einlädt, gern im Team arbeitet und bereit ist, auch unkonventionelle Ideen aufzunehmen – Fähigkeit zu konzeptionellem Arbeiten – einen religions- oder gemeindepädagogischen Fachhochschul- abschluss. Wir bieten: – die Mitarbeit in einem Team aus motivierten ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern – einen Arbeitsplatz in der Arbeitsstelle KJB in Marienberg – eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit der Möglichkeit, eige- ne Schwerpunkte zu setzen und weiter zu entwickeln. Weitere Auskunft erteilen Superintendent Findeisen, Tel. (0 37 26) 23 43 und Jugendwart Friedemann, Tel. (0 37 35) 6 09 06 12. Vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 19. Juli 2013 an den Ev.-Luth. Kirchenbezirk Marienberg, Dresdner Straße 4, 09557 Flöha zu richten. 8. Verwaltungsmitarbeiter/Verwaltungsmitarbeiterin Kirchgemeinde Gottleubatal (Kbz. Pirna) Reg.-Nr. 63104 Gottleubatal In der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gottleubatal ist die Verwaltungs- stelle mit einem Dienstumfang von 50 Prozent zum 1. Septem- ber 2013 neu zu besetzen. Erwartet werden: – gute Kenntnisse der innerkirchlichen Vorgänge und Struk- turen; möglichst mit kirchlicher Verwaltungsausbildung – sicherer Umgang mit PC (mind. Windows Office Home 2007) und mit Internet und E-Mail sowie mit dem innerkirchlichen MEWIS NT-Programm und mit dem Friedhofsprogramm – Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit – Fähigkeit und Bereitschaft zum einladenden Umgang mit Be- suchern des Gemeindebüros – Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD. Die Vergütung erfolgt nach den landeskirchlichen Bestimmungen (KDVO). Vollständige und ausführliche Bewerbungsunterlagen mit Le- benslauf sind bis 15. Juli 2013 an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gottleubatal, z. Hd. Pfarrer Lamprecht, Pfarrweg 2, 01819 Berg- gießhübel zu richten. Dresden, am 14. Juni 2013 Amtsblatt A 159 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 A 160 / Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 Amtsblatt Dresden, am 14. Juni 2013 Abs.: SDV Direct World GmbH, Tharandter Straße 23–35, 01159 Dresden Postvertriebsstück, Deutsche Post AG, „Entgelt bezahlt“, VKZ F 67 04 Herausgeber: Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens, Lukasstraße 6, 01069 Dresden; Verantwortlich: Oberlandeskirchenrat Klaus Schurig Postadresse: Postfach 12 05 52, 01006 Dresden; Hausadresse: Lukasstraße 6, 01069 Dresden, Telefon (03 51) 46 92-0, Fax (03 51) 46 92-109 – Erscheint zweimal monatlich – Herstellung und Versand: SDV Vergabe GmbH, Tharandter Straße 35, 01159 Dresden Redaktion: Telefon (03 51) 42 03 14 21, Fax (03 51) 42 03 14 94; Versand/Adressverwaltung: Telefon (03 51) 42 03 14 04, Fax (03 51) 42 03 14 50 Der Jahresabonnementpreis beträgt 31,23 E zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten. Der Einzelpreis dieser Ausgabe (40 Seiten) beträgt 4,92 E (inklusive 7% MwSt., bei Versand zuzüglich Versandkosten). Die Kündigung eines Jahresabonnements muss schriftlich bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung Ende des Kalenderjahres bei der SDV Vergabe GmbH vorliegen. ISSN 0423-8346 Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 / B 29 Dresden, am 14. Juni 2013 B. HandreicHungen für den kircHlicHen dienst Am 6. Sonntag nach Trinitatis rücken die Lesungen des Gottes dienstes das Sakrament der Taufe ganz in den Mittelpunkt der Gemeinde. In diesem Jahr soll das in hervorgehobener Wei se geschehen: Zum zweiten Mal nach 2011 laden wieder viele Gemeinden zum „Taufsonntag“ ein. In besonderer Weise sollen Eltern auf die Möglichkeit der Taufe als Gottesgeschenk für ihr Kind aufmerksam gemacht werden. Gemeinden laden zu Tauf festen und zum Taufgedächtnis ein. Plakate machen das Anliegen öffentlich. Wir möchten Sie einladen, auch in Ihrer Gemeinde den „Taufsonntag“ zu feiern. Vielfältige Materialien zur Gestaltung des Taufsonntages finden Sie unter www.evlks.de/taufsonntag. Plakate sind über die Super intendenturen oder das Landeskirchenamt (waltraud.engel@ evlks.de) zu erhalten. Die Predigtmeditation zum Predigttext des 6. Sonntages nach Trinitatis erscheint hier mit freundlicher Genehmigung des Ver lages Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG. Sie erscheint in: Göttinger Predigtmeditationen. 67 (2013), 331–336, (ISSN 03406083). Predigtmeditation für den 7. Juli 2013 (6. Sonntag nach Trinitatis) von Pfarrer Karsten Loderstädt Damit du leben kannst Jesaja 43, 1–7 … zu verkündigen den Gefangenen die Freiheit (Jes 61, 1) 30. September 1989. Auf dem Balkon der deutschen Botschaft in Prag erscheint HansDietrich Genscher. Den Asylsuchenden verkündet er wie ein Heilsprophet: „Ich bin gekommen, Ihnen mitzuteilen, dass ihre Ausreise ...“. Frenetischer Jubel unterbricht seine Nachricht. Freiheit in Sicht. Die Menge bebt. Das Ende von Leid und Abhängigkeit ist absehbar. Von den Ummauerten spricht Joachim Gauck in seinem Plädoyer „Freiheit“1 als von den „Insassen, festgehalten und eingeschlos sen.“ Wir waren dem Staat lediglich dann willkommen, wenn wir parierten. Ein Willkommener aber muss sich frei und geliebt fühlen. Für den christlichen Glauben eröffnet Gott diese Lebensvoraus setzung in der Taufe. Stellen wir uns einer zweieinhalb tausend Jahre alten Botschaft, in der Gott den Gefangenen im Exil einen neuen Anfang verheißt, eine neue Schöpfung. Gottes Zusagen an sein Volk, wie sie im Predigtwort Jes 43, 1–7 vorliegen, sollen nicht christlich vereinnahmt werden, sondern unserem Reden von Taufe am 6. Sonntag nach Trinitatis heilsgeschichtliche Tiefe und Weite geben und so ein Tauffest tragen und stärken. Die Macht Gottes und der Trost für das Volk2 Das Volk Gottes feiert die Gottesdienste seit Jahrzehnten provi sorisch. Fern der geplünderten und geschundenen Heimat. Sie denken an Zion, an den Verlust ihres Tempels wie des gelobten Landes. Sie beweinen die Aussichtslosigkeit (vgl. Ps 137). Doch an den Flüssen Babels, unweit des heutigen Bagdad, steht plötz lich einer auf und erhebt seine Stimme. Tröstet, ermutigt, zeichnet Zukunftsbilder. Ein Mann Gottes, der seine Berufung (Jes 40, 6f.) nur andeutet.3 Aus der Prophetenschule4 des „alten“ Jesaja mag er stammen. Doch seine Ansagen will niemand hören. Dabei könnte man sie das „Evangelium des Alten Testamentes“5 nennen: „Der Fron dienst endet, die Schuld ist vergeben und Heimkehr in Sicht. Jahwe wendet euer Schicksal. Er erlöst euch, weil er euch bedin gungslos liebt. Ihr geht in eine gute Zukunft. Fürchtet euch nicht. Ihr seid frei.“6 Israels Erlösung wird einer neuen Schöpfung gleichen, die jetzt anbricht. Der Bildner fängt noch einmal an: „Siehe, ich will ein Neues schaffen!“ (43, 19). Sein Werkstoff, der beatmete „Staub“ (Gen 2, 7; 3, 19b), wird „bearbeitet“, erlöst. Aus dem unzurei chenden Jakob wird „Israel“, der Liebling JHWHs. Diese unein geschränkte Heilsankündigung kennzeichnet den Propheten und begründet seine Sendung. Durch ihn antwortet Gott auf die Klage des Einzelnen, die kollektiv aus aller Munde seines erwählten Volkes ertönt. Das bedingungslose Heilswort verspricht der Gola, der Gemeinschaft der Exilierten, das Leben. Der Prophet erkennt mitten in der vermeintlichen Ausweg losigkeit die Macht Gottes. Gott setzt Könige und Feldherren ein, um und ab wie ein Schachspieler die Figuren auf dem Brett (Jes 44, 28; 45, 1). Seine Souveränität und Prävalenz sind weder messbar noch mit einer Weltmacht zu vergleichen (vgl. Jes 40, 18). Er bleibt immer der Stärkere und Israel seine Braut. Die poli tischen Hintergründe seien kurz dargestellt: Das babylonische Großreich blüht unter Nebukadnezar II. (604–562 v. Chr.) auf, beginnt unter seinen Nachfolgern systematisch zu vergehen. Dazu trägt maßgeblich Nabonid (556–539 v. Chr.) bei, der letzte König Babylons. Mit der mächtigen MardukPriesterschaft ver feindet, passiv zurückgezogen, seinem Sohn die Amtsgeschäfte überlassend, destabilisiert er das Reich. Die benachbarten Meder erstarken. Der Perserkönig Kyros II. (559–530 v. Chr.), zunächst die Unterstützung Nabonids nutzend, erobert 550 Ekbatana und ernennt sich zum Herrscher über das medische Reich. Sowohl die darauffolgende Auseinandersetzung mit Krösus von Lydien ent scheidet er zu seinen Gunsten als auch den Feldzug gegen Sardes (546 v. Chr., darauf spielt der Prophet in 41, 2f. sowie 45, 1–4 an und deutet das Geschehen als von Gott gesteuert). Babylons Lage spitzt sich zu. Der Verbündete Lydien ist akut bedroht. Nabonid 1 Joachim Gauck, Freiheit. Ein Plädoyer, München 42012, 20. 2 Einen Überblick verschafft Otto Kaiser, Einleitung in das Alte Testament, Berlin 21982, 238–244. 3 Wer den „Knecht JHWHs“ mit dem Propheten identifiziert, findet in den Gottesknechtsliedern Hinweise hinsichtlich seiner Beauftragung und seines Ergehens. Vgl. Kaiser, a. a. O., 241. 4 Marie-Elisabeth Lüdde, 6. Sonntag nach Trinitatis, Jesaja 43,1–7, in: EPM 49 (1994/1995), 299–304. 5 Milos Bic, 6. Sonntag nach Trinitatis, in: EPM, Bd. 2, Berlin 1977, 242–246. 6 Vgl. die Anklänge an Jerusalemer Psalmensprache. Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 B 30 AMTSBLATT/HANDREICHUNGEN Dresden, am 14. Juni 2013 kann das Blatt nicht mehr wenden. Die Babylonier, vor allem aber die Verbannten, erwarten Kyros als ihren Befreier. Der zieht aus Elam (heute: südlicher Iran) heran und nimmt kampflos die Hauptstadt Babylon (539 v. Chr.) ein. Das Volk Gottes jubelt. Die Wende bricht an und die Gefangenschaft wird zur Geschichte. Heil für Israel – Zusage für die Getauften7 Der Gattung nach handelt es sich bei Jes 43, 1–7 um ein zwei faches (V. 1–4 und 5–7) sowie zweiteiliges Heilsorakel.8 Die ent haltene Heilszusage beschreibt den Heils als IstZustand. Auf die Anrede folgt der Zuspruch („Fürchte dich nicht!“). Dieser wird zuerst begründet, dann werden die Folgen dargestellt. Besondere Aufmerksamkeit verdient das „vergewissernde Per fekt“9 der Heilszusage als Perfekt executionis, d. h. die Aussage trifft den Vollzug, bzw. Perfekt confidentiae, welches das Ver sprechen als bereits erfüllt darstellt. Darum sind die Perfekt formen präsentisch zu verstehen und auszulegen. Die Einleitungsformel „Und nun, aber jetzt ...“ markiert den Um bruch: aus beklagter Not hin zur Freude durch Heilsgewissheit.10 Die in Resignation blind und taub Gewordenen mögen aufschre cken (43, 19) und aus ihrer Lethargie herauslöst werden (vgl. 42, 16.18f.) wie eine Erzstufe aus der Felswand. Zu beachten sind die nominalen Wendungen „mein bist du“ (V. 1b, ursprünglich ein Rechtssatz, welcher das Eigentumsver hältnis klar stellt); „… ich bin der Herr, dein Gott“ (V. 3a) und „ich bin bei dir“ (V. 5a). Sie bringen das Stetige zur Sprache, sind den Gläubigen vertraut und beschreiben das intime Verhält nis zwischen Gott und denen, die er beim Namen gerufen hat.11 Grammatisch betrachtet ist die Taufe insofern ein „nominales“, ein Christus zueignendes Geschehen. In zweifacher Weise lässt das Heilsorakel die Kernbotschaft er kennbar werden: Der „Heilige Israels“ rettet, indem er erlöst. Es geschieht durch universale Schöpfermacht und individuell zu geeignete Liebe (vgl. Jes 41, 16; 43, 14f.; 45, 11 u. a.). Getauft: Mit Gott auf Du und Du Mit einem „Du!“ redet der Text an – das Volk Gottes einst – und am sechsten Sonntag nach Trinitatis 2013 auch die Gemeinde. Einbezogen sind die heute Gottesdienst Feiernden in das Volk Gottes. „Du bist mein, gehörst dazu.“ Der Heilsspruch kommt vom „Heiligen Israels“ her. Aus der Geschichte Israels heraus schlägt er eine Brücke zur Kirche. In diesen heilsgeschichtlichen Zusammenhang bindet die Taufe sichtbar ein. Das bedeutet in der Konsequenz: Ich bin erwählt, erlöst, beim Namen gekannt. Der Herr der Kirche heißt mich in der Familie der Kinder Gottes willkommen. Darum ist die Taufe kein Garan tieschein für Glück, Geld und Gesundheit, sondern sie ist in Wort und Tat Gottes LebensVersicherung. Getauft: Beim Namen gerufen „Beim Namen gerufen“, die Namensnennung lässt an Verhei ßung und Ermutigung denken (vgl. bereits den Einsatz der Ab rahamsgeschichte in Gen 12, 3; „Fürchte dich nicht!“; vgl. auch Gen 15, 1). Nach dem Kampf mit dem göttlichen Angreifer in der Nacht kommt es zu einer Namensänderung: aus Jakob wird Is rael (vgl. Gen 32, 23–33). Die Namensnennung bedeutet Bindung (ich kenne dich) und den liebevollen12 Ruf aus der Anonymität zur Persönlichkeit. Der Name, mit dem der Mensch von Gott ge nannt wird, zeichnet ihn aus und verleiht ihm Wert und Würde, die unvergleichlich sind (und sogar im Himmel protokolliert wer den; vgl. Lk 10, 20). Getauft – erwählt und erlöst „Erwählung“ geschieht durch die Hand des Schöpfers. Er hat den Menschen zu sich in Beziehung gesetzt. Aus Liebe und Fürsorge. Jeder Getaufte wird zudem „nominiert“, Teil des Leibes Christi (der Kirche) zu sein. Abermals, wie am Schöpfungsmorgen be ginnt das Leben, weil „du es mir wert bist“ (vgl. V. 4)! „Gott will alle, indem er jeden besonders will: ‚Du bist mein.‘“13 „Erlösung“14 – der ursprünglich juristische Tatbestand aus dem Sippenrecht meint, dass der „Erlöser“ als nächster Verwandter verpflichtet ist, einen in Schuldsklaverei Geratenen auszulösen (Lev 25, 47–55). Nur der „Löser“ vermochte Besitz, Freiheit und Leben wiederherzustellen. Diese Aufgabe kommt Gott, dem nächsten Verwandten Israels, zu. Er befreit, bewilligt und be gleitet die Ausreise. Nochmals wird deutlich, wie der Exodus aus Ägypten das Selbst verständnis des Propheten formt und seine Argumentation prägt: Die Befreiung aus dieser Fremdherrschaft ist der alles begrün dende Tatbestand offensichtlicher Liebe zwischen Gott und sei nem erwählten Volk. Jetzt steht der nächste Exodus bevor, die unversehrte Heimkehr zum Zion, ins Land der Väter, das Leben als ein Getaufter. Als eine befremdlich anmutende Lösegeldsumme15 werden Län der des nördlichen Afrika benannt. Gott erwählt aus freien Stü cken und bleibt Herr über alle Völker.16 Sämtliche politischen Revolutionen in den Ländern der Welt17 sind seinem souveränen Handeln unterworfen sowie seiner Befreiung Israels zugeordnet: … damit du leben kannst! Getauft – gerettet aus Wasser und Feuer „Wasser und Feuer“ – das sind archetypische, beängstigende Begriffe, wenn sie Leben bedrohen bzw. vernichten. Sie sind zu gleich Symbole einerseits für den Urzustand der Schöpfung (aus der Chaosmacht des Wassers wurde „die Feste“ emporgehoben; vgl. Gen 1, 6f.; Psalm 104, 6), andererseits für das Weltgericht (vgl. 1 Kor 3, 13; 2 Petr 3, 7.10 u. a.). Wen aber Gottes Liebe rettet, der bleibt am Leben. Das sichert die Taufe zu. Das Leben spart die Konfrontation mit Feuer und Wasser nicht aus. Wer lebt, trägt das Risiko, in gefährliche Situationen zu ge 7 Ausführlich analysiert die sprachlichen Zusammenhänge: Willy Schottroff, 6. Sonntag nach Trinitatis, Jesaja 43, 1–7, in: GPM 43 (1989), 284–290. 8 a. a. O., 286. 9 Ebd. 10 Hierzu Hans Eberhard von Waldow, … denn ich erlöse dich. Eine Auslegung von Jesaja 43, BSt 29, Neukirchen 1960, 56–59. 11 Claus Westermann, Das Buch Jesaja, Kapitel 40–66, ATD, Leipzig 1968, 96. 12 Westermann weist auf die Situation der Opferung Isaaks hin, da Abraham die Stimme des Engels eindrücklich, das Äußerste verhindernd, seinen Vornamen rufen hört: „Abraham! Abraham!“ (Gen 22, 11). vgl. a. a. O., 96. 13 So Voigt, a. a. O. (Anm.7), 314. 14 Vgl. Alfred Jepsen, Die Begriffe des Erlösens im Alten Testament, in: ders., Der Herr ist Gott. Aufsätze zur Wissenschaft des AT, Berlin 1978, 181–191. 15 Lösegeld nicht für Kyros. Der wird als Hirte, sogar Gesalbter (44, 28; 45, 1), den Willen Gottes ausführen (anders Schottroff, a. a. O. [Anm. 8], 288). Kusch und Seba hat er nicht unterworfen. Die Exegeten diskutieren kontrovers, vgl. Gerhard Fohrer, Das Buch Jesaja, Bd. 3: Kapitel 40–66, Stuttgart 1964, 484. 16 So Westermann, a. a. O. (Anm.12), 97. 17 Die Frage nach Autokratie und Autonomie der genannten Völker wird hier nicht gestellt. Es dreht sich alles ausschließlich um Israel. Vgl. HansJoachim Kraus, Das Evangelium der unbekannten Propheten, Jesaja 40–66, NeukirchenVluyn 1990, 51. Dresden, am 14. Juni 2013 AMTSBLATT/HANDREICHUNGEN Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 B 31 18 Karl Rahner, Grundkurs des Glaubens, Einführung in den Begriff des Christentums, Freiburg 41976, 122. 19 Folgende Konkretionen mögen als Anregung für die eigene Gottesdienstgestaltung dienen: Die Gemeinde kann am TaufOsterleuchter Teelichte anzünden und diese als Freiheits und Liebeszeichen am Taufstein absetzen. Die entstandene Lichtinsel erinnert an Jesus, das „Licht der Welt“ (Joh 8, 12) und an seine Zusage: „Ihr seid das Licht der Welt“(Mt 5, 14). Die Gemeinde verspricht jedem Täufling, ihm liebevoll zu helfen, den Lauf des Lebens zu wagen, der in jeder Sekunde Heimweg ist. Geliebt und erlöst bist du, damit du leben kannst! Nach der Melodie „Morning has broken“ kann das folgende Tauflied gesungen werden (Melodie: Eleanor Farjeon; Text: Karsten Loderstädt): Herzlich willkommen und fürchte dich nicht! Gott will dir werden Helfer und Licht. Dank für dein Leben, Dank, dass du da bist. Gott hat’s gegeben, macht uns gewiss. Herzlich willkommen! ruft Gott, der dich ehrt. Glück deiner Reise, bleib unversehrt! Er, deine Hoffnung; Er, deine Freude. Er schenkt den Anfang, segnet dich heut’. Herzlich willkommen, hör’ unsre Bitte: du sollst zu Haus sein, in unsrer Mitte! Dank für die Liebe, dank für den Segen. Lob unsrem Schöpfer auf allen Wegen. raten. Gott verspricht nicht, davor bewahrt zu bleiben, sondern in ihnen auf seine rettende Hand zählen zu können. Es kann nichts passieren, ganz gleich, was geschieht. In dieser Hinsicht hat sich auch Martin Luther das „Ich bin getauft!“ immer wieder selbst gesagt und gesagt sein lassen. Oder mit Worten des katholischen Predigers Jean Baptiste Henri Lacordaire (1802–1861): „Was be deutet mir der Schiffbruch, wenn Gott der Ozean ist?“18 Getauft – versammelt zu Gottes Ehre „Ich will dich sammeln . . . zu meiner Ehre“, spricht JHWH. Da mit gelangt das Heil Gottes zum Ziel. Aus allen Himmelsrich tungen werden die Heimkehrer zum Zion strömen. Dort werden Frieden und Freiheit sein. Wie der Schöpfer die Winde zu seinen Dienern (Psalm 104, 4) macht, weist er die vier Himmelsrich tungen (die Mächtigen, die es bisher verhindern) an, seine Ge liebte freizugeben. Letztlich setzt sich Gottes Ehre durch. Das ist auch eine im Chris tentum vielfach belegte Spur. Damit der Name des Vaters ver herrlicht werde (Joh 12, 28), gewinnt das Verhältnis GottMensch diese innige Gestalt. Der Schöpfer erinnert seine Geschöpfe (so sind V. 1 und V. 7 verknüpft) an den Sinn und das Ziel ihres Ge schaffenseins: zur Ehre dessen, der tatsächlich alle (!) beim Na men ruft und niemanden vergisst. Das Kleid der Freude Der 6. Sonntag nach Trinitatis thematisiert im Kirchenjahr die Taufe und das Taufgedächtnis. Mit dem Wochenspruch werden die Lesungen und Lieder heilsgeschichtlich eingekleidet. Über dieses „Kleid der Freude“, über die Lebenswende derer, die es tragen dürfen, mag die Predigt künden. Sie kann das Thema lie bender Erwählung und eröffneter Freiheit an Hand persönlicher Erfahrungen entfalten. Christen sind Erlöste und damit dem Da sein in Gottesferne entrissen. Die Taufe oder die Tauferinnerung kann in die Predigt einbezogen, gefeiert werden. Aus der Macht der Finsternis (Kol 1, 13; vgl. die Babylonier im Text) werden wir befreit. Das Lösegeld hat Christus mit seinem Leben bezahlt (Mk 10, 45). Wir sind sein Eigentum und die Be sitzverhältnisse endgültig geklärt. Davon ist zu reden.19 Karsten Loderstädt, geb. 1963, ist Pfarrer an der St. Annen kirche im erzgebirgischen Annaberg-Buchholz und wohnhaft: Große Kirch- gasse 26, 09456 Annaberg-Buchholz, E-Mail: karsten.loderstaedt@ evlks.de. Posaunenchorbefragung 2012: Worum geht es? Fortsetzung Im Folgenden werden weitere Auszüge aus einer Posaunenchor befragung vorgestellt, die in Norddeutschland durchgeführt wor den ist. Unter dem Titel Gemeinsam. Musik. Machen sind erste Ergebnisse publiziert worden. Die Untersuchung wur de von der HannsLiljeStiftung, der EKD, dem EPiD e. V., dem Förderverein Posaunenwerk Hannover e. V., dem Förderverein der Posaunenchöre in Mecklenburg e.V. und dem Freundeskreis Nordelbische Posaunenmission e.V. unterstützt im Rahmen eines Forschungsvorhabens an der GeorgAugustUniversität in Göt tingen von Frau Dr. Julia Koll durchgeführt. Bei Interesse am vollständigen Text wenden sie sich bitte an das Posaunenwerk der hannoverschen Landeskirche, Hinter der Michaeliskirche 3–5, 31134 Hildesheim. [...] Die höher Gebildeten in der Mehrheit In der Mitte des 19. Jahrhunderts fungierten Posaunenchöre man cherorts als Auffangbecken für die männliche Dorfjugend, gerade auch für Handwerker. Jahrgang 2013 – Nr. 10/11 B 32 AMTSBLATT/HANDREICHUNGEN Dresden, am 14. Juni 2013 Bauern waren darin ebenso wenig vertreten wie die dörfliche In telligenzia, also Lehrer, Arzt oder Apotheker. Das eher volkstüm liche Image der Blechblasmusik tat ein Übriges. Von diesen Anfängen haben sich Posaunenchöre weit entfernt. Heute haben nahezu 60 Prozent ihrer Mitglieder mindestens Ab itur oder einen vergleichbaren Abschluss, weit über ein Viertel verfügt sogar über einen Hochschulabschluss. In Städten ist das Übergewicht der Akademiker/innen sogar noch ausgeprägter. Damit sind Bläser/Bläserinnen formal deutlich höher gebildet als der Bundesdurchschnitt – und diese Tendenz wird sich wohl fortsetzen, denn von den jugendlichen Bläsern/Bläserinnen streben zwei Drittel das Abitur an. [...] Es bleibt eine offene Frage, ob es Posaunenchören gelingen kann, hier bewusst gegenzusteuern und sich für die unterschiedlichsten Milieus offenzuhalten. Beim Blick auf die Berufstätigkeit von Bläser/Bläserinnen fällt insbesondere der mit 0,8 Prozent mikroskopisch kleine Anteil an Arbeitssuchenden auf. Selbst in MecklenburgVorpommern beträgt er nur 1,4 Prozent – gegenüber 12,5 Prozent landesweit im Jahr 2011. Während ein gutes Viertel aller Bläser/Bläserinnen bereits im Ruhestand ist, sind die anteilig schwächer vertretenen Jahrgänge der 20 bis 40Jährigen zugleich die beruflich am stärksten einge spannten: Von den 20 bis 30Jährigen sind 88 Prozent entweder voll berufstätig oder noch in Ausbildung; von den 30 bis 40Jäh rigen sind sogar 63 Prozent voll berufstätig. Schließlich noch ein Blick auf die familiären Verhältnisse: Mit glieder von Posaunenchören sind überdurchschnittlich oft ver- heiratet. Auf 78 Prozent aller Bläser/Bläserinnen über 30 Jahre trifft das zu – zum Vergleich: in der niedersächsischen Bevölke rung insgesamt liegt der Anteil bei 65 Prozent (Quelle: Nieder sächsischer Mikrozensus 2010). Außerdem haben viele von ihnen Kinder und eine große Mehr heit (nämlich 67 Prozent) haben sogar zwei oder mehr. Das ist ein Anteil, der bundesweit nur noch in der Alterskohorte der 70 bis 75jährigen Frauen zu finden ist – bei den 35 bis 39Jährigen liegt er z. B. nur noch bei 49 Prozent (Quelle: Statistisches Bun desamt, Mikrozensus 2008). Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Kinder von Ehepaaren, die beide Mitglied im Posaunen chor sind, in der Befragung doppelt zählen, gibt das dennoch ei nen wichtigen Hinweis darauf, was typischen Posaunenchormit gliedern im Leben wichtig ist. Womit beschäftigen sich Bläser/Bläserinnen sonst noch in ihrer Freizeit? [...] Erwartungsgemäß unterscheiden sich die Arten der Freizeitgestaltung je nach Alter: Ältere Chormitglieder verbringen ihre Zeit gerne mit Heimwerken und Theaterbesuchen; aber auch mit kirchlichem Engagement, bei den Jüngeren sind die Beschäf tigung mit dem Computer und sozialen Netzwerken besonders wichtig. Auffällig ist darüber hinaus: Tätigkeiten, die klassischer weise mit einer hochkulturellen Orientierung verbunden werden, wie Theater und Kinobesuche oder die Lektüre einer überregio nalen Zeitung, rangieren auf hinteren Plätzen. Deutlich beliebter sind dagegen soziale Aktivitäten (z. B. Freundschaften pflegen, Verwandte und Nachbarn besuchen) und Tätigkeiten, die mit dem häuslichen Kontext zusammenhängen (wie Heimwerken). Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn man auf die offenen Nen nungen schaut – eine Möglichkeit, die bei dieser Frage immerhin 17 Prozent aller Befragten genutzt haben. Die beiden Spitzen reiter bei diesen freien Einträgen sind „Familie“ (oder „meine Enkelkinder betreuen“/„meine Schwiegermutter pflegen“/„für meine Kinder da sein“ etc.) und „Garten“ (oder „Haus und …“/ „Haushalt“/„Haus und Hof“ etc.). Unter Bläser/Bläserinnen – so viel lässt sich in aller Vorsicht sa gen – gibt es viele Familienmenschen und Menschen, die gerne mit anderen zusammen sind. Unprätentiös, heimatverbunden, kontaktfreudig und aktiv – so erscheint das Gros der Posaunen chormitglieder nach den bisherigen Ergebnissen. Wann und wie kommt man zum Mitmachen? Das klassische Einstiegsalter ist nach wie vor das Jugendalter. Weit über die Hälfte aller aktuellen Mitglieder haben mit höchstens 16 Jahren mit dem Blasen begonnen. Am häufigsten ist der Beginn mit 14 Jahren, also etwa nach der Konfirmation. Aller dings waren immerhin ein Viertel der Bläser/Bläserinnen bereits 30 Jahre oder älter, als sie zum ersten Mal im Posaunenchor mit gespielt haben. Es gibt als Anzeichen dafür, dass erwachsene Anfänger/Anfängerinnen auf dem Vormarsch sind. In diesen Fällen liegt das bevorzugte Einstiegsalter bei Ende 30 bis ca. 50 Jahre. Offensichtlich können Posaunenchöre dieser Alters gruppe ein attraktives Angebot machen – zum „Musizieren mit kirchlichem Gruppenanschluss“. Ähnlich wie bei anderen Gruppen ist dabei auch für den Einstieg in den Posaunenchor der persönliche Kontakt immens wichtig. So sind 49 Prozent aller Bläser/Bläserinnen über bereits mitspie lende Verwandte zum Posaunenchor gekommen – sei es ein El ternteil oder auch ein entfernter Cousin, 40 Prozent haben sich von Freunden oder Bekannten dazu anregen lassen, die Bläser/Bläse rin waren. Unpersönlichere Formen der Mitgliederwerbung (wie z. B. Zeitungsartikel) spielen dagegen eine untergeordnete Rolle. Entsprechend hoch ist die „Verwandtenquote“ in den einzelnen Posaunenchören: 44 Prozent der Befragten spielen gemeinsam mit nahen Verwandten (Partner/Partnerin, Eltern, Geschwister, Kinder) in einem Posaunenchor, in 12 Prozent der Fälle spielen sonstige Verwandte mit. Für viele scheint das Musizieren im Po saunenchor also eine Familientradition oder auch ein Familien hobby zu sein. INHALT A. BEKANNTMACHUNGEN II. Landeskirchliche Gesetze und Verordnungen Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Zuweisungsgesetzes Vom 15. April 2013 Vierte Rechtsverordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz Vom 14. Mai 2013 Bekanntmachung über die Neuwahl der Landessynode im Jahre 2014 Vom 30. April 2013 Anlage Richtlinie zur Aufstellung und Durchführung der Haushaltpläne 2014 der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke Vom 14. Mai 2013 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Richtlinie für die Tätigkeit kirchlicher Friedhofspfleger Vom 14. Mai 2013 III. Mitteilungen Abkündigung der Landeskollekte für Kirchliche Frauen-, Familien- und Müttergenesungsarbeit am 3. Sonntag nach Trinitatis (16. Juni 2013) Abkündigung der Landeskollekte für besondere Seelsorgedienste(Krankenhaus- und Klinik-, Gehörlosen-, Schwerhörigen-, Justizvollzugs- und Polizeiseelsorge) am 5. Sonntag nach Trinitatis (30. Juni 2013) Abkündigung der Landeskollekte für die Diakonie Sachsen am 13. Sonntag nach Trinitatis (25. August 2013) Seminar der Verwaltungsausbildung Handreichung zu Glocken im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 21. Mai 2013 V. Stellenausschreibungen 1. Pfarrstellen Auslandspfarrdienst der EKD 4. Gemeindepädagogenstellen 6. Bezirksjugendwart/Bezirksjugendwartin 7. Jugendmitarbeiter/Jugendmitarbeiterin 8. Verwaltungsmitarbeiter/Verwaltungsmitarbeiterin B. Handreichungen für den kirchlichen Dienst Predigtmeditation für den 7. Juli 2013 (6. Sonntag nach Trinitatis) von Pfarrer Karsten Loderstädt Damit du leben kannst Jesaja 43, 1–7 Posaunenchorbefragung 2012: Worum geht es? Fortsetzung Impressum