31.07.2020
Jahrgang 2020 – Nr. 14 Ausgegeben: Dresden, am 31. Juli 2020 F 6704 A M T S B L A T T Der evANgelisch-lutherischeN lANDeskirche sAchseNs A 197 iNhAlt A. BEKANNTMACHUNGEN II. Landeskirchliche Gesetze und Verordnungen vorwort zur haushaltrichtlinie 2021 A 198 richtlinie zur Aufstellung und Durchführung der haushaltpläne 2021 der kirchgemeinden und kirchenbezirke (haushaltrichtlinie 2021) vom 7. Juli 2020 A 198 III. Mitteilungen Abkündigung der landeskollekte für die Diakonie am 13. sonntag nach trinitatis (6. september 2020) A 213 veränderungen im kirchenbezirk Bautzen-kamenz A 213 veränderungen im kirchenbezirk Dresden-Mitte A 219 veränderungen im kirchenbezirk Freiberg A 220 veränderungen im kirchenbezirk leipzig A 222 veränderung im kirchenbezirk löbau-Zittau A 223 veränderung im kirchenbezirk Marienberg A 223 veränderungen im kirchenbezirk Meißen-großenhain A 224 veränderungen im kirchenbezirk Pirna A 230 richtlinien für den umgang in den sozialen Medien in der evangelisch-lutherischen landeskirche sachsens A 231 V. Stellenausschreibungen 1. Pfarrstellen A 232 2. kirchenmusikalische stellen A 234 4. gemeindepädagogenstellen A 236 6. referent/referentin im evangelisch-lutherischen landeskirchenamt sachsens A 236 7. Jugendwart/Jugendwartin A 237 8. hausmeister/hausmeisterin A 237 B. HANdrEICHUNGEN für dEN KIrCHLICHEN dIENST entfallen A 198 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 A. BEKANNTMACHUNGEN II. Landeskirchliche Gesetze und Verordnungen Vorwort zur Haushaltrichtlinie 2021 Die haushaltrichtlinie für die haushaltplanung der kirchge- meinden und kirchenbezirke für das Jahr 2021 sieht anders als in den vorangegangen Jahren deutliche kürzungen gegenüber dem vorjahr bei mehreren Planansätzen vor. grund sind die Auswirkungen der durch die covid-19-Pandemie ausgelösten sog. corona-krise auf das öffentliche leben, die Wirtschaft und die steuereinnahmen. Die landeskirche ist auf allen ebenen – von der kirchgemeinde bis zur landeskirche mit ihren Werken und einrichtungen – von gravierenden einnahmeausfällen be- troffen. Das geht vom Ausfall von Mieten über die Absage von veranstaltungen und die schließung oder teilschließung von einrichtungen bis zum Ausfall von kirchensteuereinnahmen, der sich nach derzeitigen Prognosen in einer größenordnung von 15 bis 20 % bewegt. Die landeskirche hat angesichts ihrer auch ohne die krise ab- sehbar sinkenden kirchensteuerkraft keine andere Möglichkeit, als die einbußen durch einsparungen und inanspruchnahme der rücklagen auszugleichen. Bereits nach den jetzigen sze- narien wird ein rückgriff auf die rücklagen zum Ausgleich des laufenden haushalts und des haushalts 2021 unvermeidbar sein. Das hat zur Folge, dass die landeskirche eine zweite oder gar dritte Welle der Pandemie mit nochmaligen einschränkun- gen des öffentlichen lebens und einer damit einhergehenden verlängerung und verschärfung der wirtschaftlichen und steu- erlichen Auswirkungen der Krise finanziell nicht mehr bewälti- gen könnte, wenn nicht zugleich einsparungen erfolgen. eine große herausforderung der krise ist die kurzfristigkeit ihres Auftretens. Die einsparungen müssen mit sehr kurzer vorlaufzeit umgesetzt werden. Deshalb sieht die haushaltricht- linie keine oder nur moderate kürzungen in den Bereichen vor, die der Finanzierung vorhandener stellen dienen. Das heißt für den Bereich der kirchgemeinden, dass die sätze für die Perso- nalkostenzuweisung und die verwaltungskostenzuweisungen nicht gekürzt werden. lohn-, gehalts- und Besoldungserhö- hungen für privatrechtlich Angestellte, Pfarrer und Beamte sind in der haushaltplanung für das Jahr 2021 nicht vorgesehen. im gegenzug dafür, dass bei den Personalkostenzuweisungen und verwaltungskostenzuweisungen nicht gekürzt wird, wird der gemeindegliederzahlbezogene satz der Bemessung der Allgemeinkostenzuweisung um 50 % abgesenkt. ggf. werden kirchgemeinden ihre rücklagen in Anspruch nehmen müssen, um diese kürzung aufzufangen. Zur Abmilderung der daraus entstehenden Nachteile werden in den Jahren 2020 und 2021 unterbleibende Zuführungen zur substanzerhaltungsrücklage bei der Prüfung der voraussetzungen für die gewährung von außerordentlichen Zuweisungen für Bauvorhaben außer Be- tracht bleiben. Die Auswirkungen der krise treffen die landeskirche selbst und ihre einrichtungen und Werke in gleicher Weise, so dass auch hier umfängliche kürzungen vorgenommen werden, um die einnahmeausfälle abzufedern. Nur durch eine gemeinsame Anstrengung aller Beteiligten in den kirchgemeinden, kirchen- bezirken, und der landeskirche in ihrer gesamtheit können alle Bereiche der landeskirche gemeinsam dafür sorgen, dass trotz der tiefgreifenden Folgen der krise auch künftig vielfältiges kirchliches leben in unserer landeskirche möglich sein wird. richtlinie zur Aufstellung und durchführung der Haushaltpläne 2021 der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke (Haushaltrichtlinie 2021) Vom 7. Juli 2020 reg.-Nr. 4201 (9) 352 1. Kirchgemeinden Die vorgaben für kirchgemeinden gelten für kirchspiele und kirchgemeindebünde entsprechend. Für alle körperschaften ist § 3 kirchliche haushaltordnung (khO), haushaltjahr ist das kalenderjahr, maßgebend. 1.1 Allgemeines Die einreichung des haushaltplanes (zwei exemplare) für das Jahr 2021 beim regionalkirchenamt hat bis zum 31.10.2020 zu erfolgen. Den haushaltplänen sind, soweit zutreffend, die An- lagen gemäß § 24 Absatz 1 khO beizufügen und gemäß An- lage 1 zu ordnen. in jedem Fall sind der stellenplan (gemäß entwurf der Zentralstelle für Personalverwaltung (ZPv), in vier exemplaren) und Bestandsübersichten mit schuldenstand per 31.12.2019, aus denen eindeutig Art und höhe des vermö- gens, der rücklagen und der schulden einschließlich innerer Darlehen aufgeschlüsselt hervorgehen, beizufügen. Darüber hinaus ist dem haushaltplan die beschlossene gebäudekonzep- tion beizufügen. von kirchgemeinden, die 2021 in eine neue strukturverbindung eintreten, sind die gebäudekonzeptionen der beteiligten kirchgemeinden beizufügen; die gemeinsame gebäudekonzeption ist spätestens mit dem haushaltplan 2023 vorzulegen. Der stellenplan ist entsprechend dem bekannten Muster aufzu- bauen und zu gliedern (siehe auch Ziffer 1.6.5). Als Bestands- übersicht ist die liste „Überschüsse/Fehlbeträge/Bestände 2019“ beizufügen, andernfalls ist die Anlage iv der Ausfüh- rungsverordnung zur khO zu verwenden. Darüber hinaus sind der Ortskirchensteuerbeschluss, soweit dieser vom im vorjahr Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 199 geltenden Beschluss abweicht, sowie der Nachweis über die letzte nach § 63 Absatz 1 khO erfolgte kassenprüfung (kas- senprüfungsbogen – Anlage 2) beizufügen. Pacht- und Mie- teinnahmeübersichten sind auf der Basis der listen des grund- stücksamtes nur beizufügen, wenn sich Änderungen gegenüber dem vorjahr ergeben haben. Wesentliche Änderungen sind zu erläutern. kirchgemeinden mit Friedhöfen haben je Friedhof ein elektronisches erfassungsformular auszufüllen. Das er- fassungsformular wird über das corporate Network (cN) der ev.-luth. landeskirche sachsens (ihr Zugang zu … Friedhofs- wesen) bereitgestellt und ist für die Planung der Friedhofshaus- halte spätestens bis zum 01.09.2020 auszufüllen. schwesterkirchgemeinden, bei denen erstmalig § 9 Absatz 2 Zuwg anzuwenden ist, haben eine „haushaltrechtliche ver- einbarung“, vorlage nach ABl. 2005 s. A 227, einzureichen. Den haushaltplänen ist der Ausdruck „gliederungsübersicht“ beizufügen. Die regionalkirchenämter haben dem landeskirchenamt nach Abschluss der haushaltplanprüfungen (spätestens 11.01.2021) die genehmigten Personalkosten- und einzelzuweisungen so- wie die gemäß § 9 Zuwg anrechenbaren Beträge mitzuteilen. 1.2 Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2021 1.2.1 Grundlagen, Antrag auf steuerliche Erfassung Durch das corona-steuerhilfegesetz wurde für alle rechtsträ- ger, die von der Optionsmöglichkeit des § 27 Absatz 22 um- satzsteuergesetz (ustg) gebrauch gemacht haben, bzw. für deren gesamtrechtsnachfolger, die Übergangsfrist automatisch um zwei Jahre verlängert. Dadurch werden alle vereinigten kirchgemeinden, schwester- kirchverhältnisse sowie kirchspiele erst zum Januar 2023 von den Neuregelungen der umsatzbesteuerung betroffen. Für alle im Januar 2021 entstehenden kirchgemeindebünde gilt die automatische verlängerung der Übergangsfrist nicht, so dass für diese körperschaften bereits ab Januar 2021 die neu- en umsatzsteuerlichen regelungen gelten. hierzu gehört die Pflicht, monatlich bzw. vierteljährlich Umsatzsteuervoranmel- dungen und umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben. Diese steuerlichen Pflichten sollten pünktlich, vollständig und richtig erfüllt werden. hierfür sind organisatorische Anpassun- gen in den kirchlichen körperschaften und in den kassenver- waltungen notwendig. vorgegebene termine sind einzuhalten. verspätet abgegebene steuerliche erklärungen können zu ver- spätungszuschlägen führen. Zu spät geleistete Zahlungen kön- nen zu säumniszuschlägen führen. Für viel mehr leistungen als bisher muss ab 2021 umsatzsteu- er an das Finanzamt abgeführt werden. Welche leistungen das sind, hat jede kirchliche körperschaft in der checkliste an- hand eines vorangegangenen haushaltsjahres überprüft (liste „A“-steuerpflichtige Umsätze). Die in der Checkliste identifi- zierten steuerpflichtigen Umsätze geben nur Anhaltspunkte und können sich von den tatsächlich in 2021 anfallenden steu- erpflichtigen Umsätzen stark unterscheiden. Eine Überprüfung jeder künftigen einnahme in hinsicht auf ihre umsatzsteuerli- chen Folgen ist notwendig. Bei unklarheiten ist fachlicher rat einzuholen. Für den erhalt einer umsatzsteuernummer stellt jede betroffene kirchliche körperschaft bis ende 2020 einen Antrag auf steuer- liche erfassung bei dem für sie zuständigen Finanzamt. hierfür wird ein Formular vom landeskirchenamt im cN veröffent- licht. in diesem Formular erfolgen weitere Angaben und Anträ- ge (Antrag auf Dauerfristverlängerung, inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung, Antrag auf Umsatzsteuer-Identifi- kationsnummer). Die zuständige kassenverwaltung wird bei dem Antrag auf steuerliche erfassung hilfestellungen geben. Weitere informationsblätter und hinweise zu Fragen des umsatzsteuerrechts sowie verschiedene Muster (z. B. rech- nungsmuster, Aufbau einer rechnungsnummer) werden im cN-Downloadbereich in den informationen des Finanzdezer- nats veröffentlicht. 1.2.2 Vorortkassen, Termine unabhängig vom Zeitpunkt der einführung der umsatzbesteu- erung ist in den kirchlichen körperschaften zu klären, wer die umsatzsteuerlichen Pflichten koordiniert, wer anordnungsbe- rechtigt ist und wer für die pünktliche Weitergabe an die kas- senverwaltung verantwortlich ist. vertretungsregelungen sind zu treffen. Alle für die steuerlichen erklärungen notwendigen unterlagen und Belege sowie die Abrechnung der vorortkasse sind bis spätestens zum 10. des Folgemonats mit einer unterzeichneten vollständigkeitserklärung an die kassenverwaltung zu über- mitteln. Bewegungen in den vorortkassen sind noch am selben tag ins kassenbuch einzutragen. 1.2.3 Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervor- anmeldungen Jährlich hat jede kirchliche körperschaft eine umsatzsteuerer- klärung abzugeben. Außerdem hat jede kirchliche körperschaft, soweit keine Be- freiung vorliegt, umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, in der sie die steuer für den voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. umsatzsteu- ervoranmeldungen sind bis zum 10. tag nach Ablauf des vor- anmeldungszeitraums abzusenden. voranmeldungszeitraum ist das kalendervierteljahr. sofern die in 2021 voraussichtlich zu zahlende umsatzsteuer 7.500 € überschreitet, ist voranmeldungszeitraum der kalen- dermonat. Beträgt die voraussichtlich zu zahlende steuer nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt die kirchliche körper- schaft von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen befreien. Die umsatzsteuervoranmeldungen werden von den kassenver- waltungen aus dem kFM an das Finanzamt gesendet. Mit Abgabe der umsatzsteuervoranmeldungen werden umsatz- steuervorauszahlungen in entsprechender höhe fällig. Über- steigt die höhe der anrechenbaren vorsteuer die höhe der zu zahlenden umsatzsteuer (sog. vorsteuerüberhang), erfolgt eine entsprechende erstattung vom Finanzamt. Beträgt der vorsteu- erüberhang mehr als 7.500 € kann die kirchliche körperschaft anstelle des kalendervierteljährlichen voranmeldungszeit- raums den kalendermonat als voranmeldungszeitraum wählen. A 200 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 voraussichtlich zu zahlende Umsatzsteuer 2021 Voranmeldungszeitraum 0 € bis 1.000 € Befreiung von der Pflicht zur voranmeldung möglich 1.000,01 € bis 7.500 € kalendervierteljahr mehr als 7.500 € kalendermonat erstattungen von mehr als 7.500 € kalendermonat (freiwillig) von der Möglichkeit der Dauerfristverlängerung macht jede kirchliche körperschaft gebrauch. Wird bei monatlichem voranmeldungszeitraum eine Dauer- fristverlängerung gewährt, so ist an das Finanzamt eine son- dervorauszahlung in höhe von 1/11 der voraussichtlichen um- satzsteuerjahreszahllast zu leisten. Wird bei vierteljährlichem voranmeldungszeitraum eine Dauerfristverlängerung gewährt, so ist keine sondervorauszahlung an das Finanzamt notwendig. Mit der einreichung der umsatzsteuervoranmeldungen werden zu leistende umsatzsteuerzahlungen fällig. Für den reibungs- losen Ablauf sind hierfür den zuständigen Finanzämtern last- schriften zu erteilen. sollten einzelne kirchliche körperschaften von der Möglich- keit der Übermittlung der umsatzsteuervoranmeldungen durch die kassenverwaltungen absehen, muss dies rechtzeitig mit der kassenverwaltung abgestimmt werden. 1.2.4 Kleinunternehmerregelung grundsätzlich sind kleinunternehmer nur zur Abgabe von um- satzsteuerjahreserklärungen, nicht aber zur Abgabe von um- satzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Aus Vereinfachungs- gründen wird jedoch bei kleinunternehmern in sachsen auf die jährliche Abgabe der umsatzsteuererklärung verzichtet, diese ist nur dann abzugeben, wenn das Finanzamt hierzu auffordert. kleinunternehmer haben keine umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, auch die Möglichkeit des vorsteuerabzuges gibt es nicht. Alle in rechnung gestellten leistungen erfolgen ohne umsatzsteuerausweis. kirchgemeinden, kirchspiele und kirchgemeindebünde kön- nen von der kleinunternehmerregelung gebrauch machen, wenn ihr gesamtumsatz im Jahr 2021 voraussichtlich 22.000 € (inklusive umsatzsteuer) nicht übersteigen wird. Der Gesamtumsatz ist die Summe aller steuerpflichtigen Um- sätze. Dies sind die umsätze, die in der ausgefüllten checkliste in der Liste „A“ zu finden sind. Steuerpflichtige Umsätze, bei denen die Margenbesteuerung anzuwenden ist (z. B. reisen) sind nicht nur in höhe der Marge, sondern in höhe des gesam- ten umsatzes in die Berechnung einzubeziehen. Ob die voraussetzungen der kleinunternehmerregelung ge- geben sind, hat jede kirchliche körperschaft in sorgfältiger selbsteinschätzung zu prüfen. sollte der umsatz von 22.000 € im laufenden kalenderjahr überschritten werden, so wird den- noch bis zum Jahresende die kleinunternehmerregelung ange- wendet. ein Wechsel zur sog. regelbesteuerung erfolgt in die- sem Fall zu Beginn des nächsten kalenderjahres. ein Antrag auf Anwendung der kleinunternehmerregelung kann jederzeit formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. rechnungen sollten nach dem im cN hinterlegten Muster (rechnung für kleinunternehmer) erstellt werden. einzelheiten sind mit der zuständigen kassenverwaltung zu klären. Weitere Hinweise finden Sie im CN. 1.3 Haushaltausgleich Der zu genehmigende haushaltplan umfasst die sachbücher 00, 03, 04 und gegebenenfalls weitere sachbücher. Nach § 7 Absatz 1 khO ist der haushaltplan ausgeglichen aufzustellen. Dabei ist der haushaltausgleich durch die kirchgemeinden in eigener verantwortung zu erreichen, entweder durch steigerung der einnahmen oder aber durch kürzung der Ausgaben. Die Plan- ansätze haben dabei realistisch zu bleiben. kann der haushalt- ausgleich nur durch eine zu planende entnahme aus der haus- haltrücklage erreicht werden, ist zu erläutern, wie künftig diese entnahme entfallen kann. Die regionalkirchenämter haben, sofern dies nicht bereits er- folgt ist, die haushaltrücklage zu berechnen und im haushalt- genehmigungsbescheid den kirchgemeinden mitzuteilen. 1.4 Erläuterungen zum Zuweisungsgesetz (ZuwG) und zur Ausführungsverordnung (AVOZuwG) 1.4.1 Personalkosten der Kirchgemeinden 1.4.1.1 Personalkostenplanung/Deckungsgrad Die Planung der Personalkosten erfolgt auf grundlage des stel- lenplanes unabhängig davon, ob die stellen tatsächlich besetzt sind. Für jede vorgesehene stelle sind die jährlichen gesamt- kosten im haushaltplan einzusetzen. eine tabelle mit Durch- schnittswerten der entgeltgruppen für vakante stellen wird den kassenverwaltungen durch das landeskirchenamt zur verfü- gung gestellt. Für vakante personalkostenzuweisungsfähige stellen ist Punkt 1.6.6 zu beachten. Der Deckungsgrad der zuweisungsfähigen Personalkosten be- trägt 100 Prozent. 1.4.1.2 Personalkosten der Pfarrer Der kirchgemeindeanteil zur Pfarrbesoldung beträgt für 2021 56.040,00 € (4.670,00 € monatlich) je besetzter Pfarrstelle. Die Beiträge zur Pfarrerversorgungskasse sind mit 25.200,00 € (2.100,00 € monatlich) und der Beitrag zu den krankenversi- cherungskosten mit 8.400,00 € (monatlich 700,00 €) je besetz- ter Pfarrstelle zu planen. Personalkostenzuweisungsfähig sind somit 89.640,00 €. Bei eingeschränkten Dienstverhältnissen gelten die entspre- chenden anteiligen Beträge. Die vakanzvergütung nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a AvOZu- wg beträgt 7.470,00 € pro Monat und wird durch das regio- nalkirchenamt gesondert ausgezahlt (siehe auch Punkt 1.6.6). 1.4.1.3 Personalkosten der kirchenbeamten Für die Planung der Bruttopersonalkosten ist der für April 2020 zu zahlende Betrag für insgesamt 12,0 Monate anzusetzen. im Jahr 2021 sind für kirchenbeamte 45 Prozent der Jahresbe- züge 2020 als versorgungsbeitrag zur evangelischen ruhege- haltskasse Darmstadt zu planen. Berechnungsgrundlage ist das 12fache der Januarbezüge 2020. Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 201 Die Beiträge zur Beihilfeablöseversicherung sind in höhe der vorjahresbeträge zu planen. 1.4.1.4 ruhegehälter der kirchenbeamten Die ruhegehälter werden im landeskirchlichen haushalt direkt verrechnet. eine Planung in den haushalten der kirchgemein- den entfällt damit. Damit entfällt auch die Planung eines Beitra- ges zur Beihilfeablöseversicherung für diesen Personenkreis. 1.4.1.5 Personalkosten der privatrechtlich angestellten Mitar- beiter Für die Planung der Bruttopersonalkosten ist der für April 2020 zu zahlende Betrag für insgesamt 12,6 Monate anzusetzen. Da- rin eingeschlossen ist die Jahressonderzahlung. Bei treuegel- dern ist der für April 2020 zu zahlende Betrag für 12,2 Monate anzusetzen. 1.4.1.6 Änderungen von schwesterkirchverhältnissen kirchgemeinden, die bisher einem schwesterkirchverhältnis angehört haben, ohne anstellende kirchgemeinde zu sein, und aufgrund noch nicht abgeschlossener strukturveränderung kei- ner struktur angehören, gelten nicht als anstellende kirchge- meinden und erhalten keine Personalkostenzuweisung. 1.4.2 Allgemeinkostenzuweisung an Kirchgemeinden (§ 5 Absatz 1 ZuwG) Die Allgemeinkostenzuweisung unterliegt keinerlei Zweckbin- dung und kann im haushalt zur Finanzierung aller Ausgaben eingesetzt werden, z. B. auch für zusätzliche stellen im ver- kündigungsdienst. Die Anzahl der kirchgemeindeglieder nach §§ 5 Absatz 1 und 6 Absatz 2a Zuweisungsgesetz wird gemäß § 8 haushaltgesetz (lhg) durch die von den Meldebehörden übermittelten Daten- bestände mit dem stand vom 31.12.2019 sowie die durch die kirchgemeinden gemeldeten umgemeindungen festgestellt. Daraus ergeben sich nach § 2 Absatz 1 und 2 AvOZuwg fol- gende Beträge: Pro kirchgemeindeglied 8,00 € Pro sakralgebäudezuweisungsfähigem gebäude und gebäudeteil 1.150,00 €. 1.4.3 Verwaltungskostenzuweisung an Kirchgemeinden (§ 5 Absatz 2 ZuwG) Die Verwaltungskostenzuweisung dient der Mitfinanzierung von stellenanteilen für die kirchgemeindliche verwaltung. Der Festbetrag nach § 2 Absatz 3 AvOZuwg beträgt 11.100,00 €. Werden Pfarrstellen durch die bestätigte struktur- und stellen- planung 2020 nicht wieder besetzt, wird die verwaltungskos- tenzuweisung nach § 2 Absatz 3 AvOZuwg für diese Pfarrstel- len bis 31.12.2022 weiter gewährt. im Zuge der anstehenden strukturveränderungen kann den an- stellenden kirchgemeinden in einem schwesterkirchverhältnis, kirchspielen, kirchgemeindebünden und kirchgemeinden zum Aufbau einer gemeinsamen, zentralen verwaltung auf Antrag eine weitere verwaltungskostenzuweisung je gemeindepfarr- stelle gewährt werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind: – in der struktureinheit bestehen nicht weniger als drei volle gemeindepfarrstellen. – Alle in der struktureinheit tätigen verwaltungsmitarbeiter sind bei einem Anstellungsträger angestellt. – es gibt eine hauptverantwortliche leitung für die verwal- tung mit Organisations- und Weisungsbefugnissen. – Die verwaltung ist zentral organisiert, möglichst am Dienstsitz des Pfarramtsleiters. Der entsprechende Antrag ist über das regionalkirchenamt beim landeskirchenamt einzureichen. Diesem ist ein votum des superintendenten beizufügen. in schwesterkirchgemeinden sind die regelungen unter 1.6.5 zu beachten. Der Festbetrag nach § 2 Absatz 3a AvOZuwg beträgt 5.000,00 €. 1.4.4 Zuweisung an Kirchgemeinden zur Unterstützung des gottesdienstlichen Orgelspiels (§ 4a ZuwG) empfangsberechtigte kirchgemeinden, kirchspiele und kirch- gemeindebünde erhalten zur unterstützung der gottesdienstli- chen kirchenmusik, insbesondere des Orgelspiels, eine jährli- che Zuweisung. Der Festbetrag nach § 4a Absatz 2 satz 1 Zuwg beträgt 1.500,00 €. 1.4.5. Sakralgebäudezuweisung (§ 5a ZuwG) seit dem haushaltjahr 2016 haben die kirchgemeinden An- spruch auf eine sakralgebäudezuweisung gemäß § 5a Zuwg. Die Planung des erhöhten grundbetrages für die sakralgebäu- dezuweisungen im Falle des § 2a Absatz 3 AvOZuwg (mehrere kategorie-1-kirchgebäude nach kirchgemeindevereinigun- gen) kann nur erfolgen, wenn der eigene Anteil der Zuführung zur substanzerhaltungsrücklage für jedes einzelne katego- rie-1-kirchgebäude in voller höhe erbracht werden kann (Fi- nanzierungsvorbehalt). 1.4.6 Einzelzuweisungen an Kirchgemeinden (§ 7 ZuwG) von den regionalkirchenämtern werden den kirchgemeinden im haushaltjahr 2021 einzelzuweisungen gewährt für: – 100 Prozent der zu zahlenden Altersversorgung der Mitar- beiter, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ge- standen haben. Änderungen sind dem regionalkirchenamt unverzüglich mitzuteilen. Die gewährte einzelzuweisung ist endgültig. Dabei ist zu beachten, dass wirtschaftlich eigenständige einheiten wie z. B. kindertagesstätten und Friedhöfe die von ihnen zu zahlenden ruhegehälter selbst tragen müssen. Nur in Ausnahmefällen kann hier eine ein- zelzuweisung gewährt werden. – ist zum Ausgleich des haushalts die reduzierung von Personalkosten erforderlich, hat die kirchgemeinde einen haushaltrechtlichen Beschluss zur reduzierung des stel- lenumfangs einer bzw. mehrerer stellen zu fassen. Die zu reduzierenden stellen sind mit Wegfallvermerken künftig wegfallend („kw“) zu versehen. liegt dieser Beschluss vor und ist dessen umsetzung jedoch nicht sofort möglich, wird der kirchgemeinde eine einzelzuweisung in höhe der den A 202 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 finanzierbaren Stellenplan übersteigenden Personalkosten bis zur umsetzung gewährt. Wirtschaftlich eigenständigen einheiten wie z. B. kindertagesstätten und Friedhöfen kön- nen auch hier nur in Ausnahmefällen einzelzuweisungen gewährt werden. 1.4.7 Mieten, Pachten, Kürzung der Zuweisungen im haushaltplan 2021 sind bei Mieten und Pachten die sich aus den Miet- und Pachteinnahmeübersichten ergebenden Zahlen einzusetzen. Die Miet- und Pachteinnahmeübersichten sollen die tatsächlich zu erwartenden erträge hinsichtlich aller dazu vor Ort getroffenen vereinbarungen insbesondere unter Be- rücksichtigung des letzten Jahresabschlusses widerspiegeln. Forderungen, die zum Zeitpunkt der Planung als nicht beitreib- bar bekannt sind, sind bei der Planung außer Betracht zu las- sen. Abweichungen zu den listen des grundstücksamtes sind kenntlich zu machen. Weiter ist zu beachten, dass aus der eingenommenen Miete über die substanzerhaltungsrücklage hinaus, neben dem erhalt des Gebäudes auch Ausstattung und Außenanlagen finanziert wer- den müssen. haben kirchgemeinden räume zum Betrieb einer kindertagesstätte vermietet, soll die jährliche Zuführung zur substanzerhaltungsrücklage in dem umfang erfolgen wie sie in der Betriebskostenerstattung der kommune für bauliche er- haltung enthalten ist. eine rücklagenbildung nur in höhe der substanzerhaltungsrücklage nach khO, die auf die erhaltung nur der gebäudehülle konzipiert ist, ist für die Zwecke einer langfristig angelegten, im Bedarfsplan der kommune eingeord- neten kindertagesstätte nicht ausreichend. Die kirchgemeinden sind für ein funktionierendes Mahnwesen verantwortlich. Dazu sind die Zahlungseingänge regelmäßig zu kontrollieren. Die umsetzung ist mit den kassenverwaltungen abzustimmen. Bei der kürzung der Zuweisung ist pro kirchgemeinde gemäß § 9 Absatz 1 Zuwg in verbindung mit § 7 Absatz 4 lhg ein so- ckelbetrag von 10 Prozent der erträgnisse aus unbebauten grund- stücken und erbbaurechten, mindestens jedoch 500 € zu be- rücksichtigen. Bei der Berechnung des kürzungsbetrages ist der Abrechnungsbetrag des haushaltjahres 2019 zu berücksichtigen. einkünfte aus Waldbesitz sind von der Anrechnung ausgenom- men. vor ermittlung des Anrechnungsbetrages können außer- gewöhnliche, einmalige grundstücksaufwendungen sowie die laufenden kosten nicht verpachteter grundstücke von den er- trägen abgesetzt werden. Dies gilt auch für den schuldendienst der grundstücke, die im erbbaurecht vergeben wurden und für Pflegekosten von Gärten fremdvermieteter Häuser, die nicht mit dem gebäude vermietbar sind. sofern sich die Begründung dieser kosten nicht aus dem haushaltplan ergibt, sind sie zu erläutern. Nicht abgesetzt werden können Mietzahlungen für räume in gebäuden, die die kirchgemeinden im Wege eines erbbau- rechts vergeben haben. Das Ausgleichsverfahren bei schwesterkirchverhältnissen ge- mäß § 9 Absatz 2 Zuwg erfolgt weiter nach dem in der haush- altrichtlinie für das Jahr 1999 beschriebenen verfahren. solange tatsächliche Pachtzahlungen vom Friedhofshaushalt an den ordentlichen haushalt der kirchgemeinde erfolgen, sind diese, wie einkünfte aus Waldbesitz, von der Anrechnungsvor- schrift des § 9 Absatz 1 Zuweisungsgesetz ausgenommen. 1.5 Kirchgeld Für das Jahr 2021 ist nur dann ein neuer Ortskirchensteuerbe- schluss zu fassen, wenn dieser vom im vorjahr geltenden Orts- kirchensteuerbeschluss abweichen soll. hierzu sowie zu der erstellung der kirchgeldbescheide wird auf die verwaltungs- vorschrift zur kirchgeldordnung (vwvkig) vom 30.09.2003 (ABl s. A 207) verwiesen. in Absprache mit dem staatsministerium der Finanzen erstreckt sich die staatliche Anerkennung nach § 7 Absatz 3 kigO auch auf neu gefasste Ortskirchensteuerbeschlüsse, wenn diese nicht von den bisher anerkannten Beschlüssen abweichen. im Falle eines einzelzuweisungsbedarfes hat das regionalkir- chenamt zu prüfen, ob die kirchgemeinde kirchgeld in dem ihr möglichen rahmen erhebt bzw. Bemühungen zur steigerung des kirchgeldaufkommens erkennbar sind. Die kirchgeldsät- ze von kirchgemeinden mit einzelzuweisungsbedarf dürfen die vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 kigO nicht unter- schreiten. 1.6 Personalkosten 1.6.1 Kirchenmusik 1.6.1.1 kirchenmusikdirektoren kirchenmusikdirektoren (kMD) sind beim kirchenbezirk an- gestellt. Der kantorendienst, der im rahmen der Anstellung zu erbringen ist, wird in kirchgemeinden und kirchspielen im zugewiesenen Bereich des kMD geleistet. Die dem kMD im rahmen seiner kantorentätigkeit entstehenden Auslagen sind beim kirchenbezirk abzurechnen und durch die jeweiligen kirchgemeinden, kirchspiele bzw. kirchgemeindebünde zu erstatten. 1.6.1.2 kirchenmusikerstellen mit Beauftragung für die Wahr- nehmung der besonderen Aufgaben im Bereich der kirchen- musik für die ephorale Arbeitsstelle kinder-Jugend-Bildung oder für Organisation und koordination kirchenmusikalischer Arbeit ist eine kirchenmusikerstelle mit der Beauftragung für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben im Bereich der kir- chenmusik für die ephorale Arbeitsstelle kinder-Jugend-Bil- dung oder für Organisation und koordination kirchenmu- sikalischer Arbeit verbunden, werden der kirchgemeinde Personalkostenzuweisungen nur für die mit der kirchgemeind- lichen tätigkeit im kirchgemeindlichen Bereich verbundenen und insoweit auf sie entfallenden Personalkosten gewährt. Die Personalkosten bezogen auf den stellenanteil von 0,30 vzÄ für die Wahrnehmung der besonderen Aufgaben im Bereich der kirchenmusik für die ephorale Arbeitsstelle kinder-Ju- gend-Bildung bzw. den stellenanteil von 0,15 vzÄ für die Be- auftragung für Organisation und koordination kirchenmusika- lischer Arbeit werden durch erstattungen des kirchenbezirks finanziert. Im Haushaltplan der Kirchgemeinde sind die Perso- nalkosten in voller höhe zu planen, auf der einnahmeseite ist der erstattungsbetrag des kirchenbezirks anzusetzen. Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 203 1.6.2 Mehrarbeits- und überstunden Mehrarbeits- und Überstunden dürfen nicht geplant werden und grundsätzlich nicht zu einer erhöhung der Personalkosten führen. Fallen sie ausnahmsweise an, sind sie durch Arbeitsbe- freiung gemäß § 8 Absatz 1 unterabsatz 2 kDvO auszuglei- chen. von einem Ausgleich durch Arbeitsbefreiung kann nur in besonderen Fällen abgesehen und Mehrarbeits- bzw. Überstun- denvergütung gezahlt werden, z. B. wenn bei langer krankheit oder vakanz anderweitige Personalkosten nicht in der geplan- ten höhe entstanden sind. 1.6.3 Erstattung der Kosten für die Erteilung von religi- onsunterricht soweit eine Aufstockung des Beschäftigungsumfanges ge- meindepädagogischer Mitarbeiter zur erteilung von religi- onsunterricht erforderlich ist, sind dafür keine zusätzlichen Personalkosten zu planen. Die entstehenden kosten werden der kirchgemeinde zum Jahresende durch das landeskirchenamt in entsprechender höhe erstattet. 1.6.4 Erstattung von Sachkosten sachkosten sind beim jeweiligen Anstellungsträger abzurech- nen. Diesem sind sie von der körperschaft zu erstatten, bei der die Dienste geleistet wurden. 1.6.5 Stellenpläne Die Anstellung von Mitarbeitern darf nur auf der grundlage ei- nes genehmigten stellenplanes mit einer entsprechenden für die Anstellung freien stelle erfolgen. in den stellenplan sind alle stellen aufzunehmen und alle vorhersehbaren stellenverände- rungen einzuarbeiten. Die stellenplanentwürfe werden durch die kassenverwaltung in Zusammenarbeit mit der ZPv erstellt. Bei zu erwartendem rückgang der einnahmen und keinen an- derweitigen einsparmöglichkeiten im haushalt muss der stel- lenplan angepasst und arbeitsrechtlich gehandelt werden; d. h. Anstellungen sind zu reduzieren oder zu beenden. erforderli- che Wegfall- und umwandlungsvermerke sind nach § 33 khO anzubringen. vorgesehene stellenerrichtungen oder -erweite- rungen sind zu begründen und deren Finanzierung darzulegen. Die stellen in kindertagesstätten sind mit dem maximalen um- fang auf Basis der Platzzahlen der aktuellen Betriebserlaubnis unter Anwendung des Personalschlüssels gemäß sächskitag inkl. zugehöriger verordnungen (z. B. schulvorbereitungsver- ordnung, integrationsverordnung) zum stichtag 01.10.2019 zu planen. Der Personalkostenansatz im haushaltplan ist dagegen auf grundlage der erwarteten Belegung zu berechnen. Macht sich innerhalb des haushaltjahres eine wesentliche Än- derung des stellenplanes erforderlich, ist rechtzeitig unter ein- beziehung der ZPv und kassenverwaltung ein Nachtragshaus- halt nach § 25 khO aufzustellen. Befristete Änderungen sollen spätestens einen Monat vor Beginn vorliegen. eine gesicherte Finanzprognose ist bei der Beschäftigung von Personal besonders wichtig. Die genehmigungen der stellen- pläne können durch das regionalkirchenamt deshalb nur unter strikter Beachtung der kirchgemeindlichen haushaltlage er- folgen, d. h. wenn die Finanzierung über die Personal-, Allge- mein- und verwaltungskostenzuweisung oder dauerhafte eige- ne einnahmen nachgewiesen wird. voraussetzung für die Durchführung eines Bundesfreiwilli- gendienstes oder eines Freiwilligen sozialen Jahres ist, dass bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass die Finanzierung für deren volle Dauer gesichert ist. sind Mitarbeiter für mehrere körperschaften tätig, aber nur bei einem Anstellungsträger für diese tätigkeiten angestellt, und erfolgt eine erstattung von Personalkosten, so ist wie folgt zu verfahren: Werden in einem schwesterkirchverhältnis Aufgaben im rah- men einer vereinbarung zur Übertragung von verwaltungs- aufgaben gemäß § 2 kirchengesetz über die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der ev.-luth. landeskirche sachsens auf die anstellende kirchgemeinde übertragen (z. B. allgemeine verwaltungsaufgaben, Friedhofsverwaltung oder kindertagesstättenverwaltung), sind die stellen im stellen- plan des Anstellungsträgers aufzunehmen. Die kosten für die Aufgabenwahrnehmung sind in den jeweiligen haushaltplänen anzusetzen und dem Anstellungsträger nach Maßgabe der ab- geschlossenen vereinbarung zu erstatten. in allen übrigen Fällen wird die stelle im umfang der Anstel- lung in den stellenplan des Anstellungsträgers aufgenommen. in der spalte „Bemerkungen“ ist auf die anteilige Personalkos- tenerstattung durch eine andere körperschaft zu verweisen. in den stellenplan der körperschaft, bei der der Mitarbeiter auch tätig, aber nicht angestellt ist, wird der durch diese körper- schaft finanzierte Stellenanteil mit einem Sperrvermerk aufge- nommen. Auch wenn mehrere teilzeitstellen mit einer Person besetzt sind, erfolgt keine Zusammenfassung im stellenplan. in der spalte 3 „Besoldungs-/entgeltgruppe“ ist die entgelt- gruppe anzugeben, die sich bei einer Neuanstellung oder Neueingruppierung nach § 12 in verbindung mit Anlage 1 der Neufassung der kDvO ergibt. ist der stelleninhaber auf grund der Besitzstandswahrung aus einem früheren Bewäh- rungsaufstieg in eine höhere entgeltgruppe eingruppiert, ist in der spalte 6 „Bemerkungen“ mit dem vermerk „besetzt mit entgeltgruppe …“ darauf hinzuweisen. Die in spalte 3 ange- gebene entgeltgruppe wird damit erst bei einer Neubesetzung der stelle wirksam. soll sich die tätigkeit und gegebenenfalls auch die stellenbezeichnung sowie die stellenbewertung mit Ausscheiden des stelleninhabers ändern, ist in der spalte 6 „Bemerkungen“ ein umwandlungsvermerk (künftig umzu- wandeln „ku“ mit Benennung der künftigen stellenbewertung und der gegebenenfalls zu ändernden stellenbezeichnung) aufzunehmen. Beschäftigungsanteile für zusätzlich erteilten religionsunter- richt sind weder im stellenumfang der spalte 4 auszuweisen noch in spalte 5 nachrichtlich aufzunehmen. Bei vereinbarter Altersteilzeit im Blockmodell ist bei Wiederbe- setzung der stelle während der Freistellungsphase eine zusätz- liche Teilzeitstelle für den sich in der Altersteilzeit befindenden Mitarbeiter aufzunehmen. Der stellenumfang entspricht dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang während der gesam- ten Dauer der Altersteilzeit. Die Dauer der Freistellungsphase ist in der spalte 6 „Bemerkungen“ anzugeben. A 204 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Bei stellen für saisonkräfte ist der tatsächliche stellenumfang während der saison aufzunehmen. in der spalte 6 „Bemerkun- gen“ ist der Zeitraum der Beschäftigung in Monaten anzugeben. Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit geförderte Maßnahmen sind nur in den stellenplan aufzunehmen, wenn die Personal- kosten nicht in vollem umfang erstattet werden und somit ein eigenanteil erforderlich ist. Der umfang des eigenanteils ist in der spalte 6 „Bemerkungen“ in Prozent anzugeben. 1.6.6 Weitergewährung von Personalkostenzuweisung bei Vakanzen 1.6.6.1 Pfarrstellen Bei der Planung der Personalkosten der Pfarrer und Weiterge- währung der Personalkostenzuweisung bei einer vakant wer- denden Pfarrstelle ist wie folgt zu verfahren: 1. Pfarrerpersonalkosten werden für das ganze haushaltjahr geplant. 2. Die vakanzvergütung (3 Monate Pfarrerpersonalkosten) wird vom regionalkirchenamt per Bescheid festgesetzt und an die kirchgemeinde überwiesen. 3. Die Einnahme in der kirchgemeinde erfolgt im SB 52 gliederung 6922 „vakanzzuweisung“, das bei mehreren vakanzen in Objekte oder unterkonten zu gliedern ist. 4. Die Einnahmeausfälle und Ausgaben, die durch die va- kanz entstehen (Ausfall der Dienstwohnungsvergütung, vertretungskosten insbesondere auch für zusätzlichen ver- waltungsaufwand, Fahrtkosten, umzugskosten) werden im ordentlichen haushalt der haushaltstelle zugeordnet, für deren Bereich die vertretung erfolgt. Die umzugskosten sind in gliederung 7910 zu erfassen. 5. Wird die Pfarrstelle im laufe des rechnungsjahres wieder besetzt, erfolgt eine umbuchung der vakanzvergütung aus sB 52 in SB 00 Haushaltstelle 9220.00.0217. Damit ist das sB 52 gliederung 6922 ausgeglichen und dem ordentlichen haushalt wurde die zustehende Zuweisung zugeführt. 6. Dauert die vakanz über den Jahreswechsel fort, sind die an- gefallenen kosten für die vertretung sowie ein Betrag für den Mietausfall aus dem sB 52 in das sB 00 haushaltstelle 9220.00.0217 vor dem Jahresabschluss umzubuchen. Der restbetrag steht für das neue haushaltjahr zur verfügung. Für weitergewährte Personalkostenzuweisung bei elternzeit ist analog zu verfahren. 1.6.6.2 gemeindepädagogische und kirchenmusikalische stellen Für gemeindepädagogische und kirchenmusikalische stellen, die im laufenden haushaltjahr vakant werden, steht die Per- sonalkostenzuweisung in diesem und im Folgejahr für vertre- tungskosten bis zur höhe der möglichen Personalkostenzuwei- sung für die geplante stelle zur verfügung. Danach kann für vertretungsdienste 1/3 der möglichen Personalkostenzuwei- sung der bestätigten stelle im haushaltplan angesetzt werden. Bei vakanten stellen in Folge von ruhenden Beschäftigungsver- hältnissen (z. B. elternzeit) gilt die Zeitbegrenzung nicht. Bei vereinbarter Altersteilzeit im Blockmodell beginnt die va- kanz der stelle im sinne dieses Abschnitts mit ende des Al- tersteilzeitdienstverhältnisses, nach Beendigung der Freistel- lungsphase. 1.6.7 Altersteilzeitdienstverhältnisse Mehrkosten für Altersteilzeitdienstverhältnisse sind nicht per- sonalkosten- bzw. einzelzuweisungsfähig. Bei personalkosten- zuweisungsfähigen stellen wird aber die Personalkostenzuwei- sung während der Altersteilzeit in der höhe weitergewährt, wie sie gewährt würde, wenn keine Altersteilzeit vereinbart wäre. im Falle von Altersteilzeitdienstverhältnissen im Blockmodell müssen während der Arbeitsphase für Ausgaben während der Freistellungsphase zweckgebundene rücklagen gebildet werden. Der Rücklage ist mindestens der Differenzbetrag zwischen fikti- ven Bruttopersonalkosten ohne Altersteilzeitdienstverhältnis und den tatsächlichen Bruttopersonalkosten des Altersteilzeitdienst- verhältnisses zuzuführen. Die rücklage ist während der Freistel- lungsphase in gleichen Jahresraten bzw. Monatsraten aufzulösen. 1.6.8 fortbildung und Supervision von Mitarbeitern Die kirchgemeinden werden aufgefordert Fortbildungsmaß- nahmen und supervisionen für ihre haupt-, neben- und eh- renamtlichen Mitarbeiter zu ermöglichen. Für entsprechende Zuschüsse (bei supervisionen siehe Punkt 10.6 der supervi- sionsrichtlinie vom 11.12.2012, ABl. 2013 s. A 3) sollen – im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten – Mittel im Haus- haltplan bereitgestellt werden. Die Mittel sollen bis zu 3 % der Personalkosten mit Ausnahme der Pfarrdienstkosten betragen. 1.7 Kindertagesstätten Der trägeranteil für die kirchgemeinden kann im haushaltplan angesetzt werden, sofern er aus der Allgemeinkostenzuweisung bzw. durch eigene Einnahmen finanziert werden kann. 1.8 friedhöfe Auf die erforderliche trennung von hoheits- und Wirtschafts- bereich bei der haushaltführung wird noch einmal ausdrück- lich hingewiesen. Auf eine Abgrenzung von Bagatellbeträgen ist dabei aber zu verzichten. Zur Beratung steht erforderlichen- falls das regionalkirchenamt zur verfügung. hinsichtlich der ertragssteuern (körperschaftsteuer, gewerbesteuer) bleibt es bei diesen Regelungen. Eine Steuerpflicht besteht für den Wirt- schaftsbereich eines kirchgemeindlichen Friedhofs in der regel erst ab einem Jahresumsatz von über 35.000 €. Für die um- satzsteuerpflicht von Kirchgemeindebünden wird die gesamte kirchliche körperschaft betrachtet. Auch alle unselbständigen Einrichtungen in Kirchgemeindebünden fließen in die umsatz- steuerliche gesamtbetrachtung mit ein. Die sachgerechte Zuordnung von Ausgaben zum allgemeinen kirchgemeindehaushalt und zum Friedhofshaushalt ist zu ge- währleisten. ein Fehlbetragsvortrag in den Friedhofshaushaltplänen ist für maximal 3 Jahre zulässig. im Fall des vorliegens werden im Rahmen der Haushaltplangenehmigung zwingend Auflagen er- teilt, die das Ziel haben, den Fehlbetragsvortrag zu verringern und spätestens ab dem 4. Jahr einen ausgeglichenen haushalt zu erreichen. in diesem Zusammenhang hat die kirchgemein- de Beratung durch das regionalkirchenamt in Anspruch zu nehmen. Friedhofsträger, die zum dritten Mal in Folge einen haushaltfehlbetrag vortragen, erhalten durch die regionalkir- chenämter gesonderte hinweise und unterstützung. Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 205 An die Notwendigkeit der regelmäßigen Aktualisierung von Friedhofsgebührenordnungen wird erneut ausdrücklich erinnert. sofern gebühren für mehrere Jahre (Friedhofsunterhaltungs- gebühren, gebühren für einheitlich gestaltete reihengräber und urnengemeinschaftsgräber) und Preise für wirtschaftliche Leistungen (privatrechtliche Dauergrabpflegeverträge, sonsti- ge Grabpflegevorauszahlungen) im Voraus entrichtet werden, müssen die gebühren und entgelte für die Folgejahre zwin- gend einer zweckgebundenen rücklage zugeführt werden. Ab 2021 werden privatrechtliche Dauergrabpflegen von Kirchge- meindebünden ab dem ersten Euro umsatzsteuerpflichtig. Die umsatzsteuer entsteht (bei ist-versteuerung) mit dem Ablauf des voranmeldungszeitraums, in dem die entgelte vereinnahmt werden. Dies gilt auch für im voraus entrichtete Beträge. Die umsatzsteuer ist daher bei vereinnahmung für den gesamten Betrag zu berechnen und abzuführen. Die rücklagenzufüh- rung erfolgt netto. Die rücklagen sind für jede gebührenart separat zu führen. im laufenden haushalt dürfen nur die für das laufende Jahr ge- zahlten Beträge verbleiben. Dazu sind aus den rücklagen die entsprechenden Jahresanteile dem ordentlichen haushalt zuzu- führen. Durch die Friedhofsträger ist bei der haushaltplanung zu überprüfen, ob die vorgesehenen Beträge, die den betreffen- den rücklagen entnommen werden, ausreichend sind, um die notwendigen Leistungen im Haushalt zu finanzieren und ob die höhe der rücklage insgesamt auskömmlich untersetzt ist. Darüber hinausgehende entnahmen aus diesen rücklagen sind grundsätzlich unzulässig und dürfen weder geplant noch im rechnungsjahr getätigt werden. Die einhaltung dieser vorga- ben ist durch die regionalkirchenämter auch anhand der rech- nungsergebnisse zu prüfen. es wird darauf hingewiesen, dass Friedhofsunterhaltungsge- bühren als gebühren für laufende leistungen möglichst jähr- lich, maximal fünf Jahre im voraus zu erheben sind (je nach regelung in der Friedhofsgebührenordnung). lediglich bei ge- meinschaftsgräbern ist eine erhebung für die gesamte Dauer der ruhefrist möglich. erfolgt eine erhebung für einen länge- ren Zeitraum, ist die Berechnung von Zuschlägen bzw. bei spä- teren gebührenerhöhungen eine nachträgliche erhebung des Differenzbetrages nicht möglich. sofern für die erledigung von Aufgaben in der Friedhofs- verwaltung die einführung von it-lösungen vorgesehen ist, ist rechtzeitig die Fachberatung des landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen (siehe it-vO vom 09.08.2010, ABl. s. A 169). 1.9 Beiträge zur finanzierung der Kassenverwaltungen nach § 4 Absatz 1 Kassenstellengesetz gemäß § 4 Absatz 1 kassenstellengesetz sind für die haushalte der selbstabschließenden Wirtschaftseinheiten folgende Jahres- beiträge zu leisten: 1. Friedhof (hoheitsbereich): pro gelöstem grablager per 31.12.2019: 0,70 € und pro Friedhof mit einem haushaltvolumen von mindestens 10.000 €: 300,00 €. 2. Friedhof (Wirtschaftsbereich) und andere selbstwirtschaf- tende einheiten mit einem haushaltvolumen: bis 5.000 €: 50,00 € 10.000 €: 250,00 € 20.000 €: 350,00 € 35.000 €: 550,00 € 50.000 €: 750,00 € 75.000 €: 1.100,00 € 100.000 €: 1.350,00 € 150.000 €: 1.750,00 € 300.000 €: 2.000,00 € über 300.000 €: 0,75 % des haushaltplanvolumens. 3. kindertagesstätte pro kindertagesstättenplatz gemäß Betriebserlaubnis bei einnahmeverwaltung durch die kassenverwaltungen: 35,00 € bei selbstständiger einnahmeverwaltung: 10,00 € und pro kindertagesstätte: 600,00 €. 1.10 Kredite kredite für Bauvorhaben an gebäuden, die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken vermietet werden können, können entsprechend den vorgaben des im cN veröffentlichten Fi- nanzierungsplanes aufgenommen werden (cN / Downloads / Formulare grundstücks- und Baurecht / Bauvorhaben / Finan- zierungsplan). Folgende maximale kreditlaufzeiten sind dabei zu beachten: Neubauten 25 Jahre generalsanierungen 15 Jahre teilsanierungen 10 Jahre Wohnungssanierung 5 Jahre voraussetzung für die Aufnahme von krediten ist, dass Zins und Tilgung aus dem ordentlichen Haushalt dauerhaft finan- zierbar sind. kredite für Baumaßnahmen an kirchen und sons- tigen gottesdienstlich genutzten gebäuden scheiden aus. Bei bestehenden kreditbelastungen ist zur senkung der laufen- den Belastung dringend die Möglichkeit einer umschuldung zu prüfen. Bei einzelzuweisungsbedarf hat eine umschuldung dazu zwingend zu erfolgen. 1.11 Instandhaltungsaufwendungen im haushaltplan sind Mittel in angemessener höhe für die laufende instandhaltung vorzusehen. Als Betrag ist, insoweit kein einzelzuweisungsbedarf entsteht, der Durchschnitt der Ausgaben in den letzten drei Jahren (2017, 2018 und 2019), mindestens aber 750,00 € pro Wohneinheit anzusetzen. Die kirchgemeindliche Nutzung ist dabei als eine Wohneinheit zu betrachten. Nicht verbrauchte Mittel zum Jahresende sind der instandhaltungsrücklage zuzuführen. 1.12 rücklagen zur Substanzerhaltung Mit dem kirchengesetz zur erstellung kirchgemeindlicher ge- bäudekonzeptionen vom 18.11.2013 (ABl. 2014 s. A 2) wurde mit der seit 01.01.2015 geltenden Änderung der kirchlichen haushaltordnung (khO) die Bildung von substanzerhaltungs- rücklagen verbindlich eingeführt. gleichfalls zum 01.01.2015 ist der leitfaden zur erstellung kirchgemeindlicher gebäu- dekonzeptionen (gebäudeleitfaden) für kirchgemeinden und A 206 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 kirchspiele verbindlich geworden. § 79 der khO legt die höhe der rücklagenzuführung für alle gebäudetypen und für alle kirchlichen eigentümer im geltungsbereich der khO fest. Die höhe der substanzerhaltungsrücklage pro gebäude ist durch das landeskirchenamt ermittelt und den kirchgemeinden und kirchspielen mitgeteilt worden. Die Zuführung zur substanz- erhaltungsrücklage für das gebäude muss so geplant werden, dass hierdurch kein einzelzuweisungsbedarf entsteht. sofern die kirchgemeinde für gebäude der liste A die Zufüh- rung zur substanzerhaltungsrücklage nicht oder nicht vollstän- dig aufbringen kann, wird der Haushaltplan unter der Auflage genehmigt, dass spätestens mit dem haushaltplan des Folgejah- res eine geänderte gebäudekonzeption vorzulegen ist. Bei der rücklagenplanung ist der für kategorie-1-kirchgebäu- de geltende Finanzierungsvorrang zu beachten. Finanzierungs- vorrang bedeutet, dass der einsatz von verfügbaren haushalt- mitteln für gebäudebezogene substanzerhaltungsrücklagen grundsätzlich zunächst für das/die kategorie-1-kirchgebäude zu erfolgen hat, bevor die substanzerhaltungsrücklagen für an- dere kirchgemeindliche gebäude gebildet werden können. Die- ser grundsatz bedarf jedoch einer wichtigen konkretisierung in Bezug auf rentable gebäude des Fiskalvermögens: Damit die äußerst wichtige rentabilität der gebäude des Fiskalver- mögens langfristig erhalten bleibt, müssen die Mieteinnahmen dieser gebäude vor einer anderweitigen verwendung im kirch- gemeindehaushalt zuerst für die eigene rücklagenbildung der gebäude des Fiskalvermögens zur verfügung stehen. Nur so können diese gebäude weiter und langfristig Überschüsse er- wirtschaften. erst die nach rücklagenbildung und Deckung der sonstigen Ausgaben des gebäudes entstehenden Überschüsse gelten als frei verfügbar. sofern ausreichend Mittel verfügbar sind, können für Orgeln als besonders wertvolle „Ausstattungsgegenstände“ nachfol- gende Beträge für die substanzerhaltung geplant werden: mit bis zu 20 registern pro register im Jahr 25 €. über 20 bis zu 40 registern pro register im Jahr 20 €. über 40 registern pro register im Jahr 15 €. 1.13 Kalkulatorische Mieten Um die finanzielle Situation des Gebäudes korrekt abzubilden und die Bewirtschaftung sicherzustellen, soll für alle von der kirchgemeinde selbst genutzten gebäude oder räume eine fiktive kalkulatorische Mieteinnahme im Gebäudehaushalt (hh-stelle 82XX.XX.1810) gebucht werden. korrespondierend hierzu wird die kalkulatorische Miete im allgemeinen kirchgemeindehaushalt (hh-stelle 0310.00.6810) bzw. bei den einzelnen Arbeitszweigen der kirchgemeinde als Ausgabeposition (gruppierung 6810) geplant. 1.14 Kirchen- und Pfarrwald von kirchgemeinden, deren Waldbesitz nicht von einer kirch- lichen Waldgemeinschaft vollgemeinschaftlich bewirtschaftet wird, ist ein sonderhaushalt (selbstabschließer und ggf. rück- lagenkonto) „Waldkasse“ zu führen. Dieser sonderhaushalt ist entsprechend den vorgaben in der haushaltplanverordnung für das Jahr 2000 aufzubauen. er muss den vorgaben des Forstam- tes (jährlicher Wirtschaftsplan) entsprechen. eine kopie dieses Wirtschaftsplanes ist dem haushaltplan als Anlage beizufügen. Für Kirchgemeinden mit kleinen Waldflächen und ohne laufende waldwirtschaftliche Maßnahmen genügt weiterhin die Führung einer Waldkasse als selbstabschließer im ordentlichen haushalt. 1.15 Bauvorhaben 1.15.1 Außerordentliche Zuweisungen ist für ein gebäude der liste A die Zuführung zur substanz- erhaltungsrücklage in zwei aufeinanderfolgenden rechnungs- ergebnissen nicht möglich, verliert das gebäude seine Zuwei- sungsfähigkeit. Ausgenommen von dieser regelung sind die Jahre 2020 und 2021. umgekehrt kann das gebäude nur dann seine Zuweisungsfähigkeit zurück erlangen, wenn die Zufüh- rung zur substanzerhaltungsrücklage in zwei aufeinanderfol- genden Jahren nachweislich erbracht wurde. ein Anspruch auf Auszahlung bewilligter, aber nicht benötig- ter außerordentlicher Zuweisungen besteht nicht. ergibt die endabrechnung dem genehmigten Bauvolumen gegenüber niedrigere gesamtkosten, wird die zugesagte außerordentliche Zuweisung in der regel in diesem umfang gekürzt. 1.15.2 Investitionssachbuch einnahmen und Ausgaben in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind in einem anzulegenden investi- tionssachbuch zu buchen. Dabei sollen die Ausgaben, soweit möglich, gemäß den hauptgruppen der kostengruppen der DiN 276 gebucht werden. Mit erteilung der Baugenehmigung sind eigenmittel (rückla- gen, vorhandene spenden, eigenleistungen ohne Materialan- teil) in voller höhe als einnahmen in das investitionssachbuch zu buchen. eingehende spenden sind gemäß der spendener- wartung im genehmigten Finanzierungsplan fortlaufend in das angelegte investitionssachbuch zu buchen. vertragserfüllungs- und gewährleistungseinbehalte sind in voller höhe als Ausgabe zu buchen und auf einem verwahrkon- to auszuweisen, soweit sie nicht durch vorlage entsprechender Bürgschaften abgelöst werden. gleiches gilt für honorarkosten der leistungsphase 9 gemäß der honorarordnung für Architekten und ingenieure (hOAi), soweit diese beauftragt wurden. Das investitionssachbuch ist nach Ausführung des Bauvorha- bens und Buchung aller bauvorhabenbezogenen einnahmen und Ausgaben zeitnah, spätestens zum ende des betreffenden kalen- derjahres zu schließen. Der Ausdruck aus dem investitionssach- buch mit unterschrift der kirchgemeinde und der kassenverwal- tung kann vom regionalkirchenamt als Finanzierungsnachweis akzeptiert werden, im regelfall ist das landeskirchliche Muster für einen Finanzierungsnachweis zu verwenden. ergibt sich bei schließung des investitionssachbuches ein Negativsaldo, ist mit dem Finanzierungsnachweis ein Finanzierungsplan zur schlie- ßung der Finanzierungslücke durch die kirchgemeinde in Ab- stimmung mit dem regionalkirchenamt bzw. landeskirchenamt zu erstellen und zur genehmigung vorzulegen. Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 207 1.16 Mitgliedsbeiträge Der Beitritt zu vereinen ist in analoger Anwendung von § 11 Absatz 1 KGO genehmigungspflichtig, wenn sich daraus dau- erhafte finanzielle Verpflichtungen ergeben. Ist absehbar, dass diese Verpflichtungen nicht über die Allgemeinkostenzuwei- sung bzw. eigene einnahmen erfüllt werden können, ist eine Mitgliedschaft abzulehnen. einzelzuweisungen können zur Abdeckung von Mitgliedsbeiträgen nicht gewährt werden. Mitgliedschaftsverhältnisse beim Diakonischen Werk der landeskirche und bei den Diakonischen Werken in den kir- chenbezirken und stadtmissionen sind von der oben genann- ten Genehmigungspflicht ausgenommen. Die Gewährung einer Einzelzuweisung für dadurch entstehende finanzielle Ver- pflichtungen ist dabei ausgeschlossen. 1.17 Haushaltrücklage Die gemäß § 78 khO zu bildende haushaltrücklage beträgt bis auf Weiteres 30 Prozent des maßgeblichen haushaltvolumens. Bei der ermittlung des maßgeblichen volumens bleiben neben den in § 50 AvO khO genannten Beträgen auch die sakral- gebäudezuweisung, die einzelzuweisung für Altersversorgung sowie ein geplanter haushaltüberschuss unberücksichtigt. 1.18 Kassenprüfungen Nach § 63 Absatz 1 KHO ist der Kirchenvorstand verpflichtet, jährlich mindestens einmal unangemeldet die in der kirchge- meinde geführten kassen sowie das rechnungswerk des vor- jahres durch mindestens zwei von ihm Beauftragte prüfen zu lassen. Der dabei anzufertigende kassenprüfungsbogen (Anla- ge 2) ist dem haushaltplan des Folgejahres beizufügen. 1.19 Bibelstundenkollekten Wie im vorjahr wird darauf hingewiesen, dass über erträge von kollekten bei gemeindebibelstunden unverändert der zuständi- ge Pfarrer in eigener verantwortung verfügt. er hat darüber im rahmen der visitation bzw. auf verlangen des superintenden- ten jederzeit persönlich rechnung zu legen. in der kirchkasse sind die erträge der Bibelstundenkollekten nur als Durchgangs- posten zu buchen (§ 12 Absatz 2 kollektenordnung (ABl. 1969 s. A 95) sowie verordnung vom 09.10.1954 (ABl. s. A 78). in der regel soll die zuständige stelle gemäß § 53 Absatz 3 khO zustimmen, dass die Beträge der Bibelstundenkollekten abwei- chend von § 53 Absatz 1 und 2 khO nur vierteljährlich in einer summe gebucht werden. 1.20 rechnungsprüfung Beanstandungen des rechnungsprüfungsamtes im rechnungs- werk sind auszuräumen, wenn ihnen rechtsverstöße, insbeson- dere verstöße gegen das haushaltrecht zugrunde liegen. Mit der Entlastung durch das Regionalkirchenamt erteilte Aufla- gen sind zu beachten. Die durch das rechnungsprüfungsamt gegebenen hinweise und empfehlungen beziehen sich dem- gegenüber nicht auf ein rechtlich zwingendes, wohl aber ein nach Auffassung des rechnungsprüfungsamtes sachgerechtes tun oder unterlassen; sie sind daher durch den haushaltver- antwortlichen (§ 26 satz 1 khO) ggf. unter einbeziehung der zuständigen kassenverwaltung sorgfältig zu prüfen. 1.21 Gebühren des Grundstücksamtes Für die erstellung von Betriebskostenabrechnungen für gebäu- de kirchlicher grundstückseigentümer erhebt das grundstück- samt gebühren gemäß gebührenordnung vom 09.05.2017 (ABl. s. A 103) in der jeweils gültigen Fassung. Werden die mittels Bescheid erhobenen gebühren nicht bei Fälligkeit entrichtet, mahnt das grundstücksamt diese unter Fristsetzung an. verstreicht auch diese Frist fruchtlos, wird der vorgang an das zuständige regionalkirchenamt abgegeben, das nach § 47 kirchgemeindeordnung vorgeht und in diesem rahmen auch fällige gebühren von der Allgemein- und/oder der verwaltungskostenzuweisung (Punkt 1.4.2 und 1.4.3) ein- behalten kann. 1.22 Vorfristige Aufhebung der Dienstwohnungsverpflich- tung Wird für Pfarrer vor ihrem eintritt in den ruhestand die Dienst- wohnungsverpflichtung aufgehoben, erhält die Kirchgemeinde für die im Zeitraum – Aufhebungszeitpunkt bis eintrittsdatum ruhestand – ausfallende Dienstwohnungsvergütung eine ein- zelzuweisung. Dies gilt ausdrücklich nur für den in § 3 Absatz 2 der kirchlichen Dienstwohnungsverordnung festgelegten Zeit- raum von bis zu einem Jahr. Fällt die Pfarrstelle mit eintritt des bisherigen stelleninhabers in den ruhestand weg, erhält die kirchgemeinde eine einzelzuweisung bis zum Zeitpunkt einer Neuvermietung der bisherigen Dienstwohnung längstens jedoch bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der Pfarrstelle. 2. Jahresabschluss 2020 2.1 überschüsse zum Jahresende gemäß § 6 Absatz 1 AvOZuwg sind Überschüsse zum Jahres- ende für folgende Zwecke zu verwenden: – zur außerordentlichen schuldentilgung oder zur Bildung einer tilgungsrücklage; – zur Bildung einer haushaltrücklage gemäß § 78 Absatz 2 satz 3 khO; – zur Bildung einer rücklage zur substanzerhaltung gemäß § 79 Absatz 4 und 5 khO, soweit die Zuführung in abge- schlossenen haushaltjahren nicht in der vorgeschriebenen höhe erfolgt ist. 2.2 Personalkosten- bzw. Einzelzuweisung für Personalkos- ten an Kirchgemeinden Beim Jahresabschluss 2020 sind den erhaltenen Zuweisungen die tatsächlichen zuweisungsfähigen Personalkosten gegen- überzustellen. ergibt sich eine unterdeckung, ist der Fehlbe- trag beim regionalkirchenamt anzufordern. ergibt sich eine Überdeckung ist der Betrag umgehend an das regionalkir- chenamt zu überweisen. Ausgleichszahlungen von weniger als 5 euro haben nicht zu erfolgen. Die Abrechnung ist bis zum 30.04.2021 einzureichen. 2.3 Pachteinnahmen Beim Jahresabschluss 2020 sind die geplanten Pachteinnahmen den tatsächlichen Pachteinnahmen gegenüberzustellen. sich er- gebende Mehr- bzw. Mindereinnahmen sind bei der ermittlung des Anrechnungsbetrages für das Jahr 2022 zu berücksichtigen. Weiterhin ist die vorschrift des § 48 AvO khO zu beachten, A 208 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 wonach die höhe der grundstückseinnahmen (Miete, Pacht, erbbauzins) im rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und wirtschaftlichen gegebenheiten regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden soll. Nutzt eine kirchgemeinde die Möglich- keiten zu erhöhungen nicht aus, werden dadurch entstehende einnahmeverluste auf eine etwaige zum haushaltausgleich not- wendig werdende einzelzuweisung angerechnet. 3. rechnungslegung durch das Landeskirchenamt 3.1 Kirchgemeindlicher Pfarrbesoldungsanteil im haushaltjahr 2021 erfolgt keine Auszahlung der Personal- kostenzuweisung für den kirchgemeindlichen Personalkos- tenanteil der Pfarrer und Pfarrerinnen. Der kirchgemeindliche Personalkostenanteil und die entsprechende Personalkostenzu- weisung werden über umbuchungen im rechnungswerk der kirchgemeinden dargestellt. Die kasse des landeskirchen- amtes ermittelt die Beträge pro anstellende kirchgemeinde und teilt diese rechtzeitig vor dem Jahresabschluss den kas- senverwaltungen und kirchgemeinden mit. lediglich bei kirchgemeinden mit Pachtanrechnung auf diesen Personalkos- tenanteil erfolgt eine rechnungstellung in deren höhe. Die re- gionalkirchenämter teilen der kasse des landeskirchenamtes bis 31.10.2021 die betroffenen kirchgemeinden und die höhe der Pachtanrechnung mit. Die Jubiläumszuwendungen an Pfar- rer gehören mit zum landeskirchlichen Personalkostenanteil. 3.2 Versorgungsbeiträge für Kirchenbeamte Die versorgungsbeiträge 2021 für kirchgemeindebeamte wer- den den betroffenen kirchgemeinden durch die kasse des lan- deskirchenamtes gesondert in rechnung gestellt. 4. Kirchenbezirke Die oben aufgeführten regelungen für kirchgemeinden gelten für die kirchenbezirke entsprechend, sofern keine anderen re- gelungen getroffen worden sind. Die Haushaltplanentwürfe 2021 der kirchenbezirke sind un- verzüglich zu erstellen, und über den kirchenbezirksvorstand bis spätestens zum 31.10.2020 beim landeskirchenamt (ein exemplar) einzureichen. Der haushaltplan ist dann umgehend nach Beschluss durch die kirchenbezirkssynode vorzulegen. Den haushaltplänen sind, soweit zutreffend, die Anlagen ge- mäß § 24 Absatz 1 khO beizufügen. in jedem Fall sind Be- standsübersichten mit aktuellem schuldenstand per 31.12.2019, aus denen eindeutig Art und höhe des vermögens, der rück- lagen und der schulden einschließlich innerer Darlehn aufge- schlüsselt hervorgehen, vorzulegen. Als Bestandsübersicht ist die liste „Überschüsse / Fehlbeträge / Bestände 2019“ durch die kassenverwaltung beizufügen. Darüber hinaus ist der Nachweis über die letzte nach § 63 Ab- satz 1 khO erfolgte kassenprüfung (kassenprüfungsbogen) vorzulegen. Den haushaltplänen ist der Ausdruck „gliederungsübersicht“ beizufügen. Der stellenplan ist durch die kirchenbezirkssynode zusammen mit dem haushaltplan zu beschließen (Weiteres siehe auch Punkt 1.6.5). 4.1 Erläuterungen zum Zuweisungsgesetz (ZuwG) und zur Ausführungsverordnung (AVOZuwG) 4.1.1 Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke (§ 6 ZuwG) im haushaltjahr 2021 erhalten kirchenbezirke wieder Perso- nalkostenzuweisungen für die tatsächlichen Personalkosten einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflicht- aufgaben der kirchenbezirke wahrnehmen und deren stellen in den vom landeskirchenamt genehmigten stellenplänen für die personalkostenzuweisungsfähigen stellen der kirchenbezirke enthalten sind. Pflichtaufgaben nehmen wahr: die Kirchenmusikdirektoren, die Bezirkskatecheten, die schulbeauftragten, ephorale Jugendmit- arbeiter im verkündigungsdienst und die Jugendpfarrer in den stadtjugendpfarrämtern. Daneben sind die stellen der ephoralen Jugendmitarbeiter im verkündigungsdienst sowie die stellenan- teile für die Beauftragung für die Wahrnehmung der besonde- ren Aufgaben im Bereich der kirchenmusik für die ephorale Arbeitsstelle kinder-Jugend-Bildung und für Organisation und koordination kirchenmusikalischer Arbeit im rahmen ihrer Beauftragung personalkostenzuweisungsfähig. Weiter werden für Personalkosten der verwaltungsmitarbeiter, die eine personalkostenzuweisungsfähige stelle im kirchenbe- zirk innehaben, Personalkostenzuweisungen gewährt. Personalkosten, die durch Überschreiten der nach § 6 Zuwg personalkostenzuweisungsfähigen stellen entstehen, sind aus der Allgemein- und verwaltungskostenzuweisung bzw. durch eigene Einnahmen zu finanzieren. Zuweisungen nach § 6a Ab- satz 2 Buchstabe b Zuwg können in diesen Fällen nur gewährt werden, sofern sich der Zuweisungsbedarf des kirchenbezir- kes gegenüber dem genehmigten Zuweisungsbedarf des Jahres 2020 (vergleichsvolumen) lediglich um Personalkostensteige- rungen erhöht hat. Dabei werden Personalkostensteigerungen nicht berücksichtigt, die sich bei stellenplanüberschreitungen im Bereich der Pflichtaufgaben ergeben. sind kirchenbezirke nach bestätigter stellenplanung träger ge- meindepädagogischer stellen oder kirchenmusikalischer stel- len, die durch Personalkostenzuweisungen an kirchgemeinden nach § 4 ZuwG zu finanzieren sind, beträgt der Deckungsgrad dieser Personalkosten durch Personalkostenzuweisung ebenso 100 Prozent (vgl. Punkt 1.4.1.1). Dies gilt ebenso für Pfarrstel- len, die durch Personalkostenzuweisungen im haushalt des Kirchenbezirks zu finanzieren sind. Bei vakanten gemeindepä- dagogischen und kirchenmusikalischen stellen ist gemäß Ziffer 1.6.6.2 zu verfahren. 4.1.2 Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung an Kir- chenbezirke (§ 6a ZuwG) 4.1.2.1 Allgemein- und verwaltungskostenzuweisung gemäß § 6a Absatz 2 Buchstabe a Zuwg Diese Zuweisung dient der Finanzierung der sachkosten sowie an- teiliger Personalkosten der übrigen Mitarbeiter im kirchenbezirk. Nach § 3 Absatz 1 AvOZuwg ergibt sich folgender Betrag: Pro kirchgemeindeglied 1,70 €. 4.1.2.2 Allgemein- und verwaltungskostenzuweisung auf be- sonderen Antrag gemäß § 6a Absatz 2 Buchstabe b Zuwg Diese Zuweisung dient der Finanzierung von Arbeitsgebieten, die von den Kirchenbezirken über die Pflichtaufgaben hinaus unterschiedlich wahrgenommen werden. Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 209 sofern diese Arbeitsgebiete gegenüber 2020 nicht ausgedehnt bzw. neu eingerichtet wurden, gilt folgende regelung: erhöht sich der Zuweisungsbedarf des kirchenbezirkes ge- genüber dem genehmigten Zuweisungsbedarf des Jahres 2020 (vergleichsvolumen) lediglich um Personalkostensteigerungen der personalkostenzuweisungsfähigen stellen, wird die Diffe- renz zwischen Personalkostenzuweisung und Allgemein- und verwaltungskostenzuweisung nach § 6a Absatz 2 Buchstabe a Zuwg einerseits und dem Zuweisungsbedarf des Jahres 2020 andererseits ohne besonderen Antrag durch eine Zuweisung nach § 6a Absatz 2 Buchstabe b Zuwg ausgeglichen. Der An- trag gilt mit der einreichung des haushaltplanes als gestellt. Wurden durch den stellenplan die personalkostenzuweisungs- fähigen stellen im kirchenbezirk reduziert, verringert sich das vergleichsvolumen um die Personalkosten der weggefallenen stellenanteile. Werden im kirchenbezirk neue Aktivitäten/Projekte geplant, die zusätzliche Zuweisungen erforderlich machen, sind diese gesondert zu beantragen. eine umsetzung kann erst nach der aufsichtsbehördlichen genehmigung erfolgen. 4.1.3 Mieten Ephoralarchiv Mietaufwendungen für das ephoralarchiv sind zwischen kir- chenbezirks- und superintendenturhaushalt hälftig zu teilen. Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens hans-Peter vollbach Präsident Anlagen A 210 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Anlage 1 Verzeichnis der mit dem Haushaltplan 2021 vorzulegenden Unterlagen der kirchgemeinde .................................................................................................................. haushaltplandeckblatt gliederungsübersicht Ordentlicher haushalt (sB 00, sB 03, sB 04 ggf. weitere sachbücher) sachbuchübersicht (sB-Überschüsse/Fehlbeträge/Bestände 2019) oder Bestandsnachweis zum 31.12.2019 kassenprüfungsbogen (siehe Anlage 2) stellenplan Personalkostenübersicht verkündigungsdienst Personalkostenübersicht sonstige Personalkosten Pachteinnahmeübersicht Berechnung der kürzung (Abrechnung der Pachteinnahme 2019) Berechnung der Allgemein- und verwaltungskostenzuweisung Mieteinnahmeübersicht Ortskirchensteuerbeschluss (soweit er vom im vorjahr geltenden abweicht) haushaltrechtliche vereinbarung (bei Bedarf) gebäudekonzeption Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 211 Anlage 2 , am KASSENPRÜFUNGSBOGEN zur Prüfung der Vorortkassen (Zahlstellen nach § 44 KHO und Sonderkassen nach § 41 KHO) Im Auftrage des Kirchenvorstandes haben die Unterzeichneten heute unangemeldet von Uhr ab in dem Pfarramt der Kirchgemeinde in Straße, Nr. und in Anwesenheit der/des Verwaltungsmitarbeiters(in) die Vorortkasse / Sonderkasse (Kirchgeld - Friedhof - Kindergarten)[1] der Kirchgemeinde geprüft. Der/Die Verwaltungsmitarbeiter(in) hat alle in ihrer Verwaltung befindlichen Gelder und Belege vorgelegt. A. Istbestand in € Bargeld: Kirchengemeinde allg. Friedhofskasse Kirchgeldkasse Kindergartenkasse Girokonten: a) Kto.- Nr.: der Ausz. v. b) Kto.- Nr.: der Ausz. v. c) Kto.- Nr.: der Ausz. v. d) Kto.- Nr.: der Ausz. v. 0,00 B. Sollbestand in € 1. Einnahmen: 1.1. Verrechnungsgeld von Kassenverwaltung 1.2. Einnahmen laut Kassenbuch 1.3. Einnahmen laut Friedhofskassenbuch (ggf. Ausdruck) 1.4. Einnahmen laut Kirchgeldkassenbuch (ggf. Ausdruck) 1.5. Einnahmen laut Kindergartenkassenbuch (ggf. Ausdruck) Summe: 0,00 2. Ausgaben: 2.1. Ausgaben laut Kassenbuch 2.2. Ausgaben laut Friedhofskassenbuch (ggf. Ausdruck) 2.3. Ausgaben laut Kirchgeldkassenbuch (ggf. Ausdruck) 2.4. Ausgaben laut Kindergartenkassenbuch (ggf. Ausdruck) Summe: 0,00 Einnahme: 0,00 € Ausgabe: 0,00 € Bestand: 0,00 € [1] Nichtzutreffendes streichen A 212 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Der vorliegende Bestand nach A stimmte mit dem Abschluss B überein. Der Unterschied belief sich auf 0,00 €. Zur Erklärung gab der/die Verwaltungsmitarbeiter(in) an: Außerdem wurden geprüft: Portokasse: Soll: € Ist: € C. Fragen 1. ist die kassensicherheit gewährleistet? 2. War das kassenbuch am tage der Prüfung vollständig geführt? 3. sind für die einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Belege vorhanden? 4. Wann hat der kirchenvorstand die letzte Prüfung der Barkasse und der vor-Ort-konten vorgenommen? 5. Wurden inventarisierungspflichtige Sachgüter in das Inventarverzeichnis aufgenommen und die entsprechenden Belege mit der inventarnummer versehen? 6. in welchen Zeitabständen wird mit der kassenverwaltung abgerechnet? 7. gibt es weitere Bankkonten auf den Namen der kirchgemeinde? 8. Bemerkungen: Abgeschlossen am , Uhr. Kassenprüfer(in): Verwaltungsmitarbeiter(in): Verteiler: Kirchgemeinde / RKA [1] Nichtzutreffendes streichen Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 213 III. Mitteilungen Abkündigung der Landeskollekte für die diakonie am 13. Sonntag nach Trinitatis (6. September 2020) reg.-Nr. 401320 - 13(4)330 unter hinweis auf den Plan der landeskollekten für das kir- chenjahr 2019/2020 (ABl. 2019 s. A 170) wird empfohlen, die Abkündigung mit folgenden Angaben zu gestalten: „Handel(n) für die Zukunft!“ secondhand- und sozialkaufhäuser ausbauen kollekte zum sonntag der Diakonie 2020 Während die corona-katastrophe aufgrund der gelunge- nen Prävention wirksam abgefedert wurde, ist gegen die drohende klima-katastrophe nichts wirklich Wirksames geschehen. eine ressourcen- und klimaschonende Wirt- schaft scheint noch weit entfernt. Deshalb ist es umso wich- tiger, dass die Diakonie mit dem diesjährigen „sonntag der Diakonie“ ein thema aufgreift, das eine alternative Zukunft aufzeigt: sozialkaufhäuser. sie sind Orte der Zukunft, wo von der ideologie des „immer mehr“, „immer neu“ abge- wichen wird. Das ist ressourcenschonend, nachhaltig und erspart den kommunen viel Abfall. und: sozialkaufhäuser ermöglichen langzeitarbeitslosen Menschen eine sinnvolle Beschäftigung. Doch diese diakonischen kaufhäuser sind nicht im ausrei- chenden Maße bekannt, akzeptiert und „im geschäft“. um sie bekannter zu machen und ihnen neue kommunikations- wege zu eröffnen, dazu soll die kollekte dieses „sonntags der Diakonie“ verhelfen. Mit ihrer kollekte und spende zum diesjährigen sonntag der Diakonie unterstützen sie diese wertvolle Arbeit! Wer dieses zukunftsträchtige Modell des Wirtschaftens dar- über hinaus unterstützen möchte, kann einen gutschein ver- schenken, zu erwerben und einzulösen in einem diakonischen sozialkaufhaus! Veränderungen im Kirchenbezirk Bautzen-Kamenz Auflösung des Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kamenz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Cunnersdorf, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Elstra-Prietitz und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Schmeckwitz (Kbz. Bautzen-Kamenz) reg.-Nr. 50 kamenz 1/861 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 c Zuständigkeitsverordnung wird Folgendes bekannt gemacht: Die ev.-luth. kirchgemeinde kamenz, die ev.-luth. kirchge- meinde cunnersdorf, die ev.-luth. kirchgemeinde elstra-Prie- titz und die ev.-luth. kirchgemeinde schmeckwitz haben durch Auflösungsvereinbarung vom 07.05.2020, 13.05.2020, 03.06.2020 und 08.06.2020, die vom ev.-luth. regionalkir- chenamt Dresden am 30.06.2020 genehmigt worden ist, mit Ablauf des 31.12.2020 das bestehende schwesterkirchverhält- nis beendet. Dresden, den 30.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat A 214 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Vereinigung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Elstra-Prietitz und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Schmeckwitz (Kbz. Bautzen-Kamenz) reg.-Nr. 50 elstra-Prietitz 1/71 Urkunde gemäß § 4 Abs. 5 und 6 kirchgemeindeordnung (kgO) in ver- bindung mit § 14 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d Zuständigkeitsver- ordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde elstra-Prietitz und die ev.-luth. kirchgemeinde schmeckwitz im kirchenbezirk Bautzen-ka- menz haben sich durch vertrag vom 13.05.2020 und 03.06.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 30.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 zu einer kirchgemeinde vereinigt, die den Namen „evangelisch-luthe- rische kirchgemeinde elstra-Prietitz-schmeckwitz“ trägt. § 2 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde elstra-Prietitz-schmeckwitz hat ihren sitz in elstra. (2) sie führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kirchensiegels sind die kirchensiegel aller bisherigen kirchgemeinden zu verwenden. § 3 Der ev.-luth. kirchgemeinde elstra-Prietitz-schmeckwitz werden die grundvermögen – Pfarrlehn zu elstra, – Das Pfarrlehn zu Prietitz, (grundbuchlich auch bezeichnet als „Pfarrlehn zu Prietitz“), – Das kirchenlehn zu elstra, – Das kirchlehn zu Prietitz, – ev.-luth. kantoratslehn zu Prietitz, – evangelisch-lutherisches kirchlehn zu schmeckwitz, (grundbuchlich auch bezeichnet als „evangelisch-luthe- risches kirchenlehn zu schmeckwitz“, „Das evange- lisch-lutherische kirchlehn in schmeckwitz“) zugeordnet. Die vorgenannten lehen werden durch den kirchen- vorstand der ev.-luth. kirchgemeinde elstra-Prietitz-schmeck- witz verwaltet und im rechtsverkehr vertreten. Dresden, 30.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Vereinigung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kamenz und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Cunnersdorf (Kbz. Bautzen-Kamenz) reg.-Nr. 50 kamenz 1/859 Urkunde gemäß § 4 Abs. 5 und 6 kirchgemeindeordnung (kgO) in ver- bindung mit § 14 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d Zuständigkeitsverord- nung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht und angeordnet: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde kamenz und die ev.-luth. kirch- gemeinde cunnersdorf im kirchenbezirk Bautzen-kamenz haben sich durch vertrag vom 07.05.2020 und 02.06.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 30.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 zu einer kirchgemeinde vereinigt, die den Namen „evangelisch-luthe- rische kirchgemeinde kamenz-cunnersdorf“ trägt. § 2 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde kamenz-cunnersdorf hat ih- ren sitz in kamenz. (2) sie führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kirchensiegels sind die kirchensiegel aller bisherigen kirchgemeinden zu verwenden. § 3 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde kamenz-cunnersdorf ist rechtsnachfolgerin der bisherigen ev.-luth. kirchgemein- den kamenz und cunnersdorf. (2) Aus dem grundvermögen der ev.-luth. kirchgemein- de kamenz geht folgender grundbesitz auf die ev.-luth. kirchgemeinde kamenz-cunnersdorf über: 1. Flurstück 6 der gemarkung kamenz grundbuch von kamenz Blatt 1936. 2. Flurstück 7 der gemarkung kamenz grundbuch von kamenz Blatt 537. (3) Aus dem grundvermögen der ev.-luth. kirchgemein- de cunnersdorf (grundbuchlich auch „Die evangelische kirchengemeinde in cunnersdorf“ genannt) geht folgen- der grundbesitz auf die ev.-luth. kirchgemeinde ka- menz-cunnersdorf über: Flurstück 915 der gemarkung cunnersdorf grundbuch von cunnersdorf Blatt 189. Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 215 § 4 Der ev.-luth. kirchgemeinde kamenz-cunnersdorf werden die grundvermögen – Das Pfarrlehn zu kamenz, – Pfarrlehn zu cunnersdorf, – Das lehn der haupt- und Pfarrkirche, auch Marienkirche genannt, zu kamenz, – lehn der st. Justkirche zu kamenz, – Das lehn der klosterkirche auch wendische kirche und Annenkirche genannt zu kamenz, – Das lehn der katechismuskirche, auch Jesuskirche genannt zu kamenz, – kirchlehn zu cunnersdorf (grundbuchlich auch bezeichnet als „kirchenlehn zu cunnersdorf“), – Das Diakonatlehn zu kamenz zugeordnet. Die vorgenannten lehen werden durch den kir- chenvorstand der ev.-luth. kirchgemeinde kamenz-cunners- dorf verwaltet und im rechtsverkehr vertreten. § 6 Diese Anordnung tritt am 01.01.2021 in kraft. Dresden, 30.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Auflösung des Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Königsbrück, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Höckendorf, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Neukirch-Schmorkau und der Ev.-Luth. St.-Nikolai-Kirchgemeinde Schwepnitz (Kbz. Bautzen-Kamenz) reg.-Nr. 50 königsbrück 1/472 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 c Zuständigkeitsverordnung wird Folgendes bekannt gemacht: Die ev.-luth. kirchgemeinde königsbrück, die ev.-luth. kirchgemeinde höckendorf, die ev.-luth. kirchgemeinde Neukirch-schmorkau und die ev.-luth. st.-Nikolai-kirchge- meinde Schwepnitz haben durch Auflösungsvereinbarung vom 10.03.2020, 18.03.2020 und 20.03.2020, die vom ev.-luth. re- gionalkirchenamt Dresden am 30.06.2020 genehmigt worden ist, mit Ablauf des 31.12.2020 das bestehende schwesterkirch- verhältnis beendet. Dresden, 30.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Vereinigung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Königsbrück und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Höckendorf (Kbz. Bautzen-Kamenz) reg.-Nr. 50 königsbrück 1/471 Urkunde gemäß § 4 Abs. 5 und 6 kirchgemeindeordnung (kgO) in ver- bindung mit § 14 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d Zuständigkeitsverord- nung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht und angeordnet: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde königsbrück und die ev.-luth. kirchgemeinde höckendorf im kirchenbezirk Bautzen-ka- menz haben sich durch vertrag vom 23.03.2020 und 26.03.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 30.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 zu einer kirchgemeinde vereinigt, die den Namen „evangelisch-luthe- rische kirchgemeinde königsbrück-höckendorf“ trägt. § 2 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde königsbrück-höckendorf hat ihren sitz in königsbrück. (2) sie führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kirchensiegels sind die kirchensiegel aller bisherigen kirchgemeinden zu verwenden. § 3 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde königsbrück-höckendorf ist rechtsnachfolgerin der bisherigen ev.-luth. kirchgemein- den königsbrück und höckendorf. (2) Aus dem grundvermögen der ev.-luth. kirchgemeinde kö- nigsbrück (grundbuchlich auch bezeichnet als „Die kirch- gemeinde zu königsbrück“ und „ev.-luth. kirchgemeinde königsbrück, königsbrück“) geht folgender grundbesitz auf die ev.-luth. kirchgemeinde königsbrück-höckendorf über: 1. Flurstück 253/1 der gemarkung königsbrück grundbuch von königsbrück Blatt 324. A 216 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 2. Flurstück 253/2 der gemarkung königsbrück grundbuch von königsbrück Blatt 2446. 3. Flurstück 123/4 der gemarkung laußnitz grundbuch von laußnitz Blatt 376. 4. Flurstück 123/5 der gemarkung laußnitz grundbuch von laußnitz Blatt 376. § 4 Der ev.-luth. kirchgemeinde königsbrück-höckendorf wer- den die grundvermögen – Das Pfarrlehn zu königsbrück, – Das Pfarrlehn zu krakau, – Pfarrlehn in höckendorf, – Das kirchenlehn zu königsbrück, – kirchenlehn zu königsbrück, – ev.-luth. kirchenlehn zu königsbrück, – kirchlehn zu höckendorf, – kantoratlehn zu königsbrück, – ev.-luth. kantoratlehn zu höckendorf, – Das Diakonatlehn zu königsbrück, – evangelisch-lutherisches Diakonatlehn zu königsbrück, – Das rektoratlehn zu königsbrück zugeordnet. Die vorgenannten lehen werden durch den kir- chenvorstand der ev.-luth. kirchgemeinde königsbrück-hö- ckendorf verwaltet und im rechtsverkehr vertreten. § 5 Diese Anordnung tritt am 01.01.2021 in kraft. Dresden, 30.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Vereinigung der Ev.-Luth. St.-Nikolai-Kirchgemeinde Schwepnitz und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Neukirch-Schmorkau (Kbz. Bautzen-Kamenz) reg.-Nr. 50 schwepnitz 1/379 Urkunde gemäß § 4 Abs. 5 und 6 kirchgemeindeordnung (kgO) in ver- bindung mit § 14 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d Zuständigkeitsver- ordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die ev.-luth. st.-Nikolai-kirchgemeinde schwepnitz und die ev.-luth. kirchgemeinde Neukirch-schmorkau im kirchenbe- zirk Bautzen-kamenz haben sich durch vertrag vom 21.04.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 30.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 zu einer kirchgemeinde vereinigt, die den Namen „evangelisch-luthe- rische kirchgemeinde schwepnitz-Neukirch-schmorkau“ trägt. § 2 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde schwepnitz-Neukirch-schmor- kau hat ihren sitz in schwepnitz. (2) sie führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kirchensiegels sind die kirchensiegel aller bisherigen kirchgemeinden zu verwenden. § 3 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde schwepnitz-Neukirch- schmorkau ist rechtsnachfolgerin der bisherigen ev.-luth. st.-Nikolai-kirchgemeinde schwepnitz und der ev.-luth. kirchgemeinde Neukirch-schmorkau. (2) von der ev.-luth. st.-Nikolai-kirchgemeinde schwepnitz (grundbuchlich auch bezeichnet als „kirchgemeinde zu schwepnitz“) geht folgendes recht auf die ev.-luth. kirch- gemeinde schwepnitz-Neukirch-schmorkau über: grundbuch von cosel-Zeisholz, Blatt 4 Abteilung ii lfd. Nr. 1 b). § 4 Der ev.-luth. kirchgemeinde schwepnitz-Neukirch-schmor- kau werden die grundvermögen – Pfarrlehn in schwepnitz, – Das Pfarrlehn zu Neukirch, – Pfarrlehn zu schmorkau, – kirchenlehn zu schwepnitz, – Das lehn der Margarethen Nicolaus capelle zu cosel (grundbuchlich auch bezeichnet als „lehn der Margarethen Nicolaus capelle zu cosel“), – Das kirchenlehn zu Neukirch, – das kirchlehn zu schmorkau (grundbuchlich auch bezeich- net als „ev.-luth.-kirchlehn schmorkau in schmorkau“), – Das kirchschullehn zu Neukirch, – Das kirchschullehn von schmorkau, – kantoratslehn zu schwepnitz, – kirchenlehn zu cosel, zugeordnet. Die vorgenannten lehen werden durch den kirchen- vorstand der ev.-luth. kirchgemeinde schwepnitz-Neukirch- schmorkau verwaltet und im rechtsverkehr vertreten. Dresden, 30.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 217 Auflösung des Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oßling und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großgrabe (Kbz. Bautzen-Kamenz) reg.-Nr. 50 Oßling 1/305 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 c Zuständigkeitsverordnung wird Folgendes bekannt gemacht: Die ev.-luth. kirchgemeinde Oßling und die ev.-luth. kirch- gemeinde Großgrabe haben durch Auflösungsvereinbarung vom 02.06.2020 und 04.06.2020, die vom ev.-luth. regionalkirchen- amt Dresden am 30.06.2020 genehmigt worden ist, mit Ablauf des 31.12.2020 das bestehende schwesterkirchverhältnis beendet. Dresden, 30.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Begründung eines Schwesterkirchverhältnisses zwischen den ab 01.01.2021 entstehenden Ev.-Luth. Kirchgemeinden Kamenz-Cunnersdorf, Elstra-Prietitz-Schmeckwitz, Königsbrück-Höckendorf, Schwepnitz-Neukirch-Schmorkau sowie der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oßling und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großgrabe (Kbz. Bautzen-Kamenz) reg.-Nr. 50 kamenz 1/862 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung (kgO) und § 3 Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz (kgstrukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c Zuständigkeitsverordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: Die ab 01.01.2021 entstehenden ev.-luth. kirchgemeinden kamenz-cunnersdorf, elstra-Prietitz-schmeckwitz, königs- brück-höckendorf, schwepnitz-Neukirch-schmorkau und die ev.-luth. kirchgemeinden Oßling und großgrabe im kirchenbe- zirk Bautzen-kamenz haben durch vertrag vom 04.06.2020 und 06.06.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 30.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 ein schwesterkirchverhältnis gegründet. trägerin der gemeinsamen Pfarrstelle und anstellende kirchge- meinde gemäß § 2 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) ist die ev.-luth. kirchgemeinde kamenz-cunnersdorf. Dresden, 30.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Bildung eines Kirchgemeindebundes zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Crostau, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Cunewalde, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großpostwitz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kirschau, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Schirgiswalde und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Wilthen (Kbz. Bautzen-Kamenz) reg.-Nr. 50 großpostwitz 1/264 Urkunde gemäß § 3b Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz (kgstrukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e Zuständigkeits- verordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde crostau, die ev.-luth. kirchge- meinde cunewalde, die ev.-luth. kirchgemeinde großpost- witz, die ev.-luth. kirchgemeinde kirschau, die ev.-luth. kirchgemeinde schirgiswalde und die ev.-luth. kirchge- meinde Wilthen im kirchenbezirk Bautzen-kamenz haben durch vereinbarung vom 20.05.2020, 12.06.2020, 15.06.2020, 17.06.2020, 18.06.2020 und 24.06.2020, die vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 07.07.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 02.01.2021 einen kirchgemeindebund gebildet, der den Namen „evangelisch-lutherischer kirchge- meindebund Bautzener Oberland“ trägt. § 2 (1) Der ev.-luth. kirchgemeindebund Bautzener Oberland hat seinen sitz in cunewalde. (2) er führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung die- ses neuen kirchensiegels ist das kirchensiegel der kirchge- meinde cunewalde zu verwenden. A 218 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 § 3 Das schwesterkirchverhältnis der ev.-luth. kirchgemein- de crostau zur ev.-luth. kirchgemeinde kirschau und der ev.-luth. kirchgemeinde schirgiswalde wird mit Ablauf des 01.01.2021 beendet. Dresden, 07.07.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Vereinigung der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bischofswerda, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Putzkau und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Johannes des Täufers Schmölln (Kbz. Bautzen-Kamenz) reg.-Nr. 50 Bischofswerda 1/165 Urkunde gemäß § 4 Abs. 5 und 6 kirchgemeindeordnung (kgO) in verbindung mit § 14 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d Zuständigkeitsverord- nung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht und angeordnet: § 1 Die vereinigte ev.-luth. kirchgemeinde Bischofswerda, die ev.-luth. kirchgemeinde Putzkau und die ev.-luth. kirchge- meinde st. Johannes des täufers schmölln im kirchenbezirk Bautzen-kamenz haben sich durch vertrag vom 06.02.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 11.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 zu einer kirchgemeinde vereinigt, die den Namen „evangelisch-luthe- rische christuskirchgemeinde Bischofswerdaer land“ trägt. § 2 (1) Die ev.-luth. christuskirchgemeinde Bischofswerdaer land hat ihren sitz in Bischofswerda. (2) sie führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kirchensiegels sind die kirchensiegel aller bisherigen kirchgemeinden zu verwenden. § 3 (1) Die ev.-luth. christuskirchgemeinde Bischofswerdaer land ist rechtsnachfolgerin der bisherigen vereinigten ev.-luth. kirchgemeinde Bischofswerda, der ev.-luth. kirchgemeinde Putzkau und der ev.-luth. kirchgemeinde st. Johannes des täufers schmölln. (2) Aus dem grundvermögen der vereinigten ev.-luth. kirch- gemeinde Bischofswerda (grundbuchlich auch bezeichnet als „ev.-luth. kirchgemeinde in Bischofswerda i. sa.“, „verei- nigte evangelisch-lutherische kirchgemeinde Bischofswer- da“ und „vereinigte evangelisch-lutherische kirchgemeinde Bischofswerda, Bischofswerda“) geht folgender grundbesitz auf die ev.-luth. christuskirchgemeinde Bischofswerdaer land über: 1. Flurstück 1287 der gemarkung Bischofswerda grundbuch von Bischofswerda Blatt 1127. 2. Flurstück 745 der gemarkung Bischofswerda grundbuch von Bischofswerda Blatt 3479. 3. Flurstück 31/9 der gemarkung goldbach grundbuch von goldbach Blatt 560. 4. Flurstück 53/c der gemarkung Pickau grundbuch von Bischofswerda Blatt 3479. 5. Flurstück 24/11 der gemarkung Pickau grundbuch von Bischofswerda Blatt 3479. 6. Flurstück 24/12 der gemarkung Pickau grundbuch von Bischofswerda Blatt 3479. 7. Flurstück 313/1 der gemarkung Weickersdorf grundbuch von goldbach Blatt 560. (3) Aus dem grundvermögen der ev.-luth. kirchgemeinde st. Johannes des täufers schmölln (grundbuchlich auch bezeichnet als „ev.-luth. kirchgemeinde schmölln“) geht folgender grundbesitz auf die ev.-luth. christuskirchge- meinde Bischofswerdaer land über: 1. Flurstück 11/24 der gemarkung schmölln grundbuch von schmölln Blatt 158. 2. Flurstück 538/2 der gemarkung schmölln grundbuch von schmölln Blatt 158. 3. Flurstück 543/1 der gemarkung schmölln grundbuch von schmölln Blatt 158. § 4 Der ev.-luth. christuskirchgemeinde Bischofswerdaer land werden die grundvermögen – Pfarrlehn zu Bischofswerda, – Das Pfarrlehn zu großdrebnitz, – Das Pfarrlehn in großdrebnitz, – Das Pfarrlehn zu Putzkau, – Das Pfarrlehn zu schmölln, – kirchenlehn in Bischofswerda, – Das kirchenlehn zu Bischofswerda, – Das kirchenlehn in goldbach, – Das kirchlehn zu großdrebnitz, – Das kirchenlehn in Putzkau, Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 219 – Das kirchenlehn in schmölln, – kantoratslehn zu goldbach, – kantoratslehn zu großdrebnitz, – evangelisch-lutherisches kantoratlehn zu schmölln, – kirchschullehn in Bischofswerda, – Das kirchschullehn zu Putzkau, – Pfarr- und Archidiakonatlehn in Bischofswerda, – Archidiaconatlehn in Bischofswerda zugeordnet. Die vorgenannten lehen werden durch den kir- chenvorstand der ev.-luth. christuskirchgemeinde Bischofs- werdaer land verwaltet und im rechtsverkehr vertreten. § 5 Das schwesterkirchverhältnis der vereinigten ev.-luth. kirch- gemeinde Bischofswerda zur ev.-luth. kirchgemeinde Putzkau und der ev.-luth. kirchgemeinde st. Johannes des täufers schmölln wird mit Ablauf des 31.12.2020 beendet. § 6 Diese Anordnung tritt am 01.01.2021 in kraft. Dresden, 11.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Veränderungen im Kirchenbezirk dresden Mitte Auflösung des Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Auferstehungskirchgemeinde dresden-Plauen, der Ev.-Luth. Zionskirchgemeinde dresden und der Ev.-Luth. Paul-Gerhardt-Kirchgemeinde dresden-Coschütz-Gittersee (Kbz. dresden Mitte) reg.-Nr. 50 Dresden-Plauen 1/771 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 c Zuständigkeitsverordnung wird Folgendes bekannt gemacht: Die ev.-luth. Auferstehungskirchgemeinde Dresden-Plauen, die ev.-luth. Zionskirchgemeinde Dresden und die ev.-luth. Paul- gerhardt-kirchgemeinde Dresden-coschütz-gittersee haben durch Auflösungsvereinbarung vom 02.06.2020 und 04.06.2020, die vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 16.06.2020 genehmigt worden ist, mit Ablauf des 31.12.2020 das bestehen- de schwesterkirchverhältnis beendet. Dresden, den 16.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Begründung eines Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Annen- Matthäus-Kirchgemeinde dresden, der Ev.-Luth. Zionskirchgemeinde dresden, der Ev.- Luth. Paul-Gerhardt-Kirchgemeinde dresden-Coschütz-Gittersee und der Ev.-Luth. Auferstehungskirchgemeinde dresden-Plauen (Kbz. dresden Mitte) reg.-Nr. 50 Dresden-Plauen 1/771 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung (kgO) und § 3 Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz (kgstrukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c Zuständigkeitsverordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: Die ev.-luth. Annen-Matthäus-kirchgemeinde Dresden, die ev.-luth. Zionskirchgemeinde Dresden, die ev.-luth. Paul-ger- hardt-kirchgemeinde Dresden-coschütz-gittersee und die ev.- luth. Auferstehungskirchgemeinde Dresden-Plauen im kir- chenbezirk Dresden Mitte haben durch vertrag vom 24.05.2020, 02.06.2020 und 04.06.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchen- amt Dresden am 16.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 ein schwesterkirchverhältnis gegründet. trägerin der gemeinsamen Pfarrstelle und anstellende kirchge- meinde gemäß § 2 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) ist die ev.-luth. Auferstehungskirchgemeinde Dres- den-Plauen. Dresden, den 16.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat A 220 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Bildung eines Kirchspiels zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bannewitz, der Ev.- Luth. Kirchgemeinde dresden-Leubnitz-Neuostra, der Ev.-Luth. Schloßkirchgemeinde dresden-Lockwitz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde dresden-Prohlis und der Ev.-Luth. Christuskirchgemeinde dresden-Strehlen (Kbz. dresden Mitte) reg.-Nr. 50 Bannewitz 1/362 Urkunde gemäß § 6 Abs. 3 und 4 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e Zustän- digkeitsverordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde Bannewitz, die ev.-luth. kirch- gemeinde Dresden-leubnitz-Neuostra, die ev.-luth. schloß- kirchgemeinde Dresden-lockwitz, die ev.-luth. kirchgemein- de Dresden-Prohlis und die ev.-luth. christuskirchgemeinde Dresden-strehlen im kirchenbezirk Dresden Mitte haben durch vertrag vom 21.04.2020, 03.05.2020, 20.05.2020, 02.06.2020 und 09.06.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dres- den am 18.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 die Bildung eines kirchspiels, das den Namen „evangelisch-lutherisches kirchspiel Dresden süd“ trägt, be- schlossen. § 2 (1) Das ev.-luth. kirchspiel Dresden süd hat seinen sitz in Dresden-leubnitz-Neuostra. (2) es führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung die- ses neuen kirchensiegels ist das kirchensiegel der chris- tuskirchgemeinde Dresden-strehlen zu verwenden. § 3 Das schwesterkirchverhältnis der ev.-luth. kirchgemeinde Dresden-leubnitz-Neuostra zur ev.-luth. kirchgemeinde Ban- newitz wird mit Ablauf des 31.12.2020 beendet. ebenso endet das schwesterkirchverhältnis der ev.-luth. kirchgemeinde Dresden-Prohlis zur ev.-luth. schloßkirchge- meinde Dresden-lockwitz mit Ablauf des 31.12.2020. Dresden, den 18.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Veränderungen im Kirchenbezirk freiberg Vereinigung der im Ev.-Luth. Kirchspiel Glashütte verbundenen Kirchgemeinden der Ev.- Luth. Kirchgemeinde Bärenstein, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde dittersdorf, der Ev.-Luth. St.-Wolfgangs-Kirchgemeinde Glashütte, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Johnsbach und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde reinhardtsgrimma (Kbz. freiberg) reg.-Nr. 55 glashütte 1/128 Urkunde gemäß § 4 Abs. 5 und 6 kirchgemeindeordnung (kgO) in ver- bindung mit § 14 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d Zuständigkeitsverord- nung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht und angeordnet: § 1 Die im ev.-luth. kirchspiel glashütte verbundenen kirch- gemeinden: die ev.-luth. kirchgemeinde Bärenstein, die ev.-luth. kirchgemeinde Dittersdorf, die ev.-luth. st.-Wolf- gangs-kirchgemeinde glashütte, die ev.-luth. kirchgemeinde Johnsbach und die ev.-luth. kirchgemeinde reinhardtsgrim- ma im kirchenbezirk Freiberg werden durch Ortsgesetz vom 20.06.2019, das vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 02.08.2019 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 02.01.2021 zu einer kirchgemeinde vereinigt, die den Namen „vereinigte evangelisch-lutherische kirchgemeinde glashütte“ trägt. Zeit- gleich erlischt das ev.-luth. kirchspiel glashütte. § 2 (1) Die vereinigte ev.-luth. kirchgemeinde glashütte hat ihren sitz in glashütte. (2) sie führt ein eigenes kirchensiegel. es wird bis zur ein- führung des neuen siegels das kirchensiegel der bisherigen kirchgemeinde glashütte verwendet. § 3 (1) Die vereinigte ev.-luth. kirchgemeinde glashütte ist rechtsnachfolgerin des bisherigen ev.-luth. kirchspiels glashütte und der bisherigen kirchgemeinden Bärenstein, Dittersdorf, st.-Wolfgangs-kirchgemeinde glashütte, Johnsbach und reinhardtsgrimma (2) Aus dem grundvermögen der ev.-luth. st.-Wolf- gangs-kirchgemeinde glashütte (grundbuchlich auch bezeichnet als „Die kirchgemeinde glashütte“) geht fol- gender grundbesitz auf die vereinigte ev.-luth. kirchge- meinde glashütte über: 1. Flurstück 474/3 der gemarkung glashütte grundbuch von glashütte Blatt 67, Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 221 2. Flurstück 491 der gemarkung glashütte grundbuch von glashütte Blatt 68, 3. Flurstück 563 und 594 der gemarkung glashütte grundbuch von glashütte Blatt 69, 4. Flurstück 139/4 der gemarkung glashütte grundbuch von glashütte Blatt 70. § 4 Der vereinigten ev.-luth. kirchgemeinde glashütte werden die grundvermögen – Pfarrlehn zu reinhardtsgrimma, – Pfarrlehn zu Dittersdorf, – das Pfarrlehn zu Bärenstein, – das Pfarrlehn zu Johnsbach, – das Pfarrlehn zu glashütte, – das kirchenlehn zu Dittersdorf, – das kirchenlehn zu reinhardtsgrimma, – das kirchenlehn zu Bärenstein, – das kirchenlehn zu Johnsbach, – das kirchenlehn zu glashütte, – kantoratlehn zu Dittersdorf, – ev.-luth. kantoratslehn zu Bärenstein, – ev.-luth. kantoratlehn zu Johnsbach, – das Pfarrlehn und das schullehn zu Bärenstein, – das kirchschullehn zu reinhardtsgrimma zugeordnet. Die vorgenannten lehen werden durch den kirchenvorstand der vereinigten ev.-luth. kirchgemeinde glashütte verwaltet und im rechtsverkehr vertreten. Dresden, 2. August 2019 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Vereinigung der im Ev.-Luth. Kirchspiel dippoldiswalde-Schmiedeberg verbundenen Kirchgemeinden: Ev.-Luth. Kirchgemeinde Hennersdorf und Ev.-Luth. St.-Gallus- Kirchgemeinde Sadisdorf (Kbz. freiberg) reg.-Nr. 55 Dippoldiswalde-schmiedeberg 1/96 Urkunde gemäß § 4 Abs. 5 und 6 kirchgemeindeordnung (kgO) in ver- bindung mit § 14 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d Zuständigkeitsver- ordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die im ev.-luth. kirchspiel Dippoldiswalde-schmiedeberg verbundenen kirchgemeinden: ev.-luth. kirchgemeinde hennersdorf und ev.-luth. st.-gallus-kirchgemeinde sadis- dorf im kirchenbezirk Freiberg werden durch Ortsgesetz vom 05.02.2020, das vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 18.05.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 zu einer kirchgemeinde innerhalb des kirchspiels vereinigt, die den Namen „evangelisch-lutherische kirchgemeinde sa- disdorf-hennersdorf“ trägt. § 2 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde sadisdorf-hennersdorf hat ihren sitz in Dippoldiswalde. (2) sie führt ein eigenes kirchensiegel. es wird bis zur ein- führung des neuen siegels das kirchensiegel der bisherigen kirchgemeinden hennersdorf und sadisdorf verwendet. § 3 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde sadisdorf-hennersdorf ist rechtsnachfolgerin der bisherigen ev.-luth. kirchgemein- den hennersdorf und sadisdorf. (2) Der ev.-luth. kirchgemeinde sadisdorf-hennersdorf wer- den die grundvermögen – Pfarrlehn zu hennersdorf, – Pfarrlehn zu sadisdorf, – kirchenlehn zu hennersdorf, – Das kirchenlehn zu sadisdorf, – kirchschullehn zu hennersdorf zugeordnet. Die vorgenannten lehen werden durch den kirchenvorstand der ev.-luth. kirchgemeinde sadisdorf-hennersdorf verwaltet und im rechtsverkehr vertreten. Dresden, 9. Juli 2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat A 222 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Veränderungen im Kirchenbezirk Leipzig Auflösung des Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Probstheida-Störmthal-Wachau, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Liebertwolkwitz und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Holzhausen (Kbz. Leipzig) reg.-Nr. 55 im leipziger Osten 1/97 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung und § 3 Abs. 1, 3 kirchgemeindestrukturgesetz in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 c Zuständigkeitsverordnung wird Folgendes bekannt gemacht: Die ev.-luth. kirchgemeinde Probstheida-störmthal-Wachau, die ev.-luth. kirchgemeinde liebertwolkwitz und die ev.-luth. kirchgemeinde holzhausen im kirchenbezirk leipzig haben durch Aufhebungsvereinbarung vom 09.06.2020, 11.06.2020 und 17.06.2020, die vom regionalkirchenamt leipzig hiermit genehmigt worden ist, mit Ablauf des 31.12.2020 das bestehen- de schwesterkirchverhältnis beendet. leipzig, den 01.07.2020 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Leipzig L.S. Teichmann Oberkirchenrat Aufnahme der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Engelsdorf-Sommerfeld-Hirschfeld, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Holzhausen und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Liebertwolkwitz in das bereits bestehende Ev.-Luth. Kirchspiel im Leipziger Osten (Kbz. Leipzig) reg.-Nr. 55 im leipziger Osten 1/97 Urkunde gemäß § 14 Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz in verbin- dung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e) Zuständigkeitsverordnung wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde engelsdorf-sommerfeld-hirsch- feld, die ev.-luth. kirchgemeinde holzhausen und die ev.- luth. kirchgemeinde liebertwolkwitz im kirchenbezirk leip- zig treten gemäß Anpassungsvereinbarung vom 09.06.2020, 11.06.2020 und 18.06.2020 zum kirchspielvertrag der ev.- luth. kirchgemeinden leipzig-Paunsdorf, leipzig-sellerhau- sen-volkmarsdorf, Baalsdorf und Mölkau vom 26.03.2007 mit Wirkung vom 01.01.2021 dem bereits bestehenden ev.-luth. kirchspiel im leipziger Osten mit den ev.-luth. kirchge- meinden genezarethkirchgemeinde leipzig-Paunsdorf, leip- zig-sellerhausen-volkmarsdorf und leipzig-Baalsdorf-Mölkau im kirchenbezirk leipzig bei. Das erweiterte kirchspiel führt mit Wirkung vom 01.01.2021 den Namen „evangelisch-lutherisches Alesius-kirchspiel leipzig“. § 2 (1) Das ev.-luth. Alesius-kirchspiel leipzig hat seinen sitz in leipzig-Paunsdorf. (2) Die kirchensiegel der kirchgemeinden bleiben erhalten. Das ev.-luth. Alesius-kirchspiel leipzig führt ein eige- nes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kir- chensiegels ist das vorhandene kirchensiegel des ev.-luth. kirchspiels im leipziger Osten zu verwenden. § 3 Das regionalkirchenamt leipzig genehmigt gemäß § 14 Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz (kgstrukg), § 4 Abs. 3 kirch- gemeindeordnung der ev.-luth. landeskirche sachsens (kgO) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) Zuständigkeitsverordnung (ZuvO) die Bildung des Alesius-kirchspiels leipzig durch diese urkunde. leipzig, den 02.07.2020 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Leipzig L.S. Teichmann Oberkirchenrat Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 223 Veränderung im Kirchenbezirk Löbau-Zittau Begründung eines Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Siebenkirchen dittelsdorf, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zittauer Gebirge-Olbersdorf und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Johannis Zittau (Kbz. Löbau-Zittau) reg.-Nr. 50 siebenkirchen Dittelsdorf 1/5 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung (kgO) und § 3 Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz (kgstrukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c Zuständigkeitsverordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: Die ev.-luth. kirchgemeinde siebenkirchen Dittelsdorf, die ev.-luth. kirchgemeinde Zittauer gebirge-Olbersdorf und die ev.-luth. kirchgemeinde st. Johannis Zittau im kirchenbezirk löbau-Zittau haben durch vertrag vom 19.02.2020, 11.03.2020 und 18.03.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dres- den am 23.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 ein schwesterkirchverhältnis gegründet. trägerin der gemeinsamen Pfarrstelle und anstellende kirchge- meinde gemäß § 2 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) ist die ev.-luth. kirchgemeinde st. Johannis Zittau. Dresden, den 23.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Veränderung im Kirchenbezirk Marienberg Vereinigung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pobershau und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kühnhaide (Kbz. Marienberg) reg.-Nr. 50 Pobershau 1/177 Urkunde gemäß § 4 Abs. 5 und 6 kirchgemeindeordnung in verbindung mit § 4 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz und § 2 Abs. 2 Nr. 1 d Zuständigkeitsverordnung wird Folgendes bekannt gemacht und angeordnet: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde Pobershau und die ev.-luth. kirchgemeinde kühnhaide im kirchenbezirk Marienberg ha- ben sich durch vertrag vom 11.06.2020, der vom ev.-luth. re- gionalkirchenamt chemnitz am 25.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 zu einer kirchgemeinde verei- nigt, die den Namen „evangelisch-lutherische kirchgemeinde kühnhaide-Pobershau“ trägt. § 2 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde kühnhaide-Pobershau hat ih- ren sitz in Amtsseite Zugstraße 15, 09496 Marienberg Ot Pobershau. (2) sie führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kirchensiegels sind die kirchensiegel der bis- herigen beiden kirchgemeinden zu verwenden. § 3 Die ev.-luth. kirchgemeinde kühnhaide-Pobershau ist rechtsnachfolgerin der bisherigen ev.-luth. kirchgemeinde Pobershau und der ev.-luth. kirchgemeinde kühnhaide. § 4 Der ev.-luth. kirchgemeinde kühnhaide-Pobershau werden die grundvermögen – des kirchenlehns zu Pobershau, des kirchenlehns zu kühnhaide, kühnhaide, – des Pfarrlehns Pobershau, des Pfarrlehns zu kühnhaide und – des kirchschullehns unter der Bezeichnung kantoratslehn kühnhaide zugeordnet. Die vorgenannten lehen werden durch den kirchen- vorstand der ev.-luth. kirchgemeinde kühnhaide-Pobershau verwaltet und im rechtsverkehr vertreten. § 5 Diese Anordnung tritt am 01.01.2021 in kraft. chemnitz, den 25.06.2020 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz L.S. Meister Oberkirchenrat A 224 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Veränderungen im Kirchenbezirk Meißen-Großenhain Auflösung des Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde riesa und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Strehla (Kbz. Meißen-Großenhain) reg.-Nr. 50 riesa 1/87 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 c Zuständigkeitsverordnung wird Folgendes bekannt gemacht: Die ev.-luth. kirchgemeinde riesa und die ev.-luth. kirch- gemeinde Strehla haben durch Auflösungsvereinbarung vom 29.04.2020 und 01.05.2020, die vom ev.-luth. regionalkirchen- amt Dresden am 22.06.2020 genehmigt worden ist, mit Ablauf des 31.12.2020 das bestehende schwesterkirchverhältnis been- det. Dresden, den 22.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Begründung eines Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bloßwitz-Mautitz und der Ev.-Luth. St.-Johannes-Kirchgemeinde Staucha (seit 01.01.2020 Ev.-Luth. friedenskirchgemeinde Staucha), dem Ev.-Luth. Kirchspiel Zeithain (seit 01.01.2020 Vereinigte Ev.-Luth. Christuskirchgemeinde Zeithain), der Ev.-Luth. Martinskirchgemeinde Hirschstein, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde riesa und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Strehla (Kbz. Meißen-Großenhain) reg.-Nr. 55 großenhainer land 1/170 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung (kgO) und § 3 Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz (kgstrukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c Zuständigkeitsverordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: Die ev.-luth. kirchgemeinde Bloßwitz-Mautitz und die ev.- luth. st.-Johannes-kirchgemeinde staucha (seit 01.01.2020 ev.-luth. Friedenskirchgemeinde staucha), die ev.-luth. Mar- tinskirchgemeinde hirschstein, die ev.-luth. kirchgemeinde riesa, die ev.-luth. kirchgemeinde strehla und das ev.-luth. kirchspiel Zeithain (seit 01.01.2020 vereinigte ev.-luth. chris- tuskirchgemeinde Zeithain) im kirchenbezirk Meißen-gro- ßenhain haben durch vertrag vom 18.06.2019, 27.06.2019 und 28.06.2019, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 22.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 ein schwesterkirchverhältnis gegründet. trägerin der gemeinsamen Pfarrstelle und anstellende kirchge- meinde gemäß § 2 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) ist die ev.-luth. kirchgemeinde riesa. Dresden, den 22.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 225 Bildung eines Kirchspiels zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Brockwitz-Sörnewitz, der Ev.-Luth. Peter-Pauls-Kirchgemeinde Coswig, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gröbern, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großdobritz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Niederau-Oberau und der Ev.-Luth. St.-Martins-Kirchgemeinde Weinböhla (Kbz. Meißen-Großenhain) reg.-Nr. 50 Brockwitz-sörnewitz 1/324 Urkunde gemäß § 6 Abs. 3 und 4 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e Zustän- digkeitsverordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde Brockwitz-sörnewitz, die ev.- luth. Peter-Pauls-kirchgemeinde coswig, die ev.-luth. kirch- gemeinde gröbern, die ev.-luth. kirchgemeinde großdobritz, die ev.-luth. kirchgemeinde Niederau-Oberau und die ev.- luth. st.-Martins-kirchgemeinde Weinböhla im kirchenbezirk Meißen-großenhain haben durch vertrag vom 26.11.2019, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 23.06.2020 ge- nehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 ein kirchspiel gebildet, das den Namen „evangelisch-lutherisches kirchspiel coswig-Weinböhla-Niederau“ trägt. § 2 (1) Das ev.-luth. kirchspiel coswig-Weinböhla-Niederau hat seinen sitz in coswig. (2) es führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kirchensiegels ist das kirchensiegel der Pe- ter-Pauls-kirchgemeinde coswig zu verwenden. § 3 Das schwesterkirchverhältnis der ev.-luth. Peter-Pauls-kirch- gemeinde coswig zur ev.-luth. kirchgemeinde Brockwitz-sör- newitz wird mit Ablauf des 31.12.2020 beendet. ebenso endet das schwesterkirchverhältnis der st.-Mar- tins-kirchgemeinde Weinböhla zu den ev.-luth. kirchgemein- den gröbern, großdobritz und Niederau-Oberau mit Ablauf des 31.12.2020. Dresden, den 23.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Auflösung des Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lommatzsch-Neckanitz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde dörschnitz-Striegnitz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leuben-Ziegenhain-Planitz und der Ev.-Luth. St.-Michaelis-Kirchgemeinde Zehren (Kbz. Meißen-Großenhain) reg.-Nr. 50 lommatzsch-Neckanitz 1/110 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 c Zuständigkeitsverordnung wird Folgendes bekannt gemacht: Die ev.-luth. kirchgemeinde lommatzsch-Neckanitz, die ev.-luth. kirchgemeinde Dörschnitz-striegnitz, die ev.-luth. kirchgemeinde leuben-Ziegenhain-Planitz und die ev.-luth. St.-Michaelis-Kirchgemeinde Zehren haben durch Auflösungs- vereinbarung vom 15.06.2020 und 16.06.2020, die vom ev.- luth. regionalkirchenamt Dresden am 24.06.2020 genehmigt worden ist, mit Ablauf des 01.01.2021 das bestehende schwes- terkirchverhältnis beendet. Dresden, den 24.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat A 226 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Bildung eines Kirchgemeindebundes zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde dörschnitz- Striegnitz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lommatzsch-Neckanitz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde St. Afra Meißen, der Ev.-Luth. Johanneskirchgemeinde Meißen-Cölln, der Ev.-Luth. Trinitatiskirchgemeinde Meißen-Zscheila, der Ev.-Luth. St.-Bartholomäus- Kirchgemeinde röhrsdorf, der Ev.-Luth. St.-Andreas-Kirchgemeinde Zadel und der Ev.-Luth. St.-Michaelis-Kirchgemeinde Zehren (Kbz. Meißen-Großenhain) reg.-Nr. 50 lommatzsch-Neckanitz 1/111 Urkunde gemäß § 3b Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz (kgstrukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e Zuständigkeits- verordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde Dörschnitz-striegnitz, die ev.- luth. kirchgemeinde lommatzsch-Neckanitz, die ev.-luth. kirchgemeinde st. Afra Meißen, die ev.-luth. Johanneskirch- gemeinde Meißen-cölln, die ev.-luth. trinitatiskirchgemein- de Meißen-Zscheila, die ev.-luth. st.-Bartholomäus-kirchge- meinde röhrsdorf, die ev.-luth. st.-Andreas-kirchgemeinde Zadel und die ev.-luth. st.-Michaelis-kirchgemeinde Zehren im kirchenbezirk Meißen-großenhain haben durch vereinba- rung vom 26.09.2019, 27.09.2019, 28.09.2019 und 30.09.2019, die vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 24.06.2020 ge- nehmigt worden ist, mit Wirkung vom 02.01.2021 einen kirch- gemeindebund gebildet, der den Namen „evangelisch-lutheri- scher kirchgemeindebund Meißner land“ trägt. § 2 (1) Der ev.-luth. kirchgemeindebund Meißner land hat sei- nen sitz in st. Afra Meißen. (2) er führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung die- ses neuen kirchensiegels ist das kirchensiegel der kirchge- meinde st. Afra Meißen zu verwenden. § 3 Das schwesterkirchverhältnis der ev.-luth. trinitatiskirchge- meinde Meißen-Zscheila zur ev.-luth. Johanneskirchgemeinde Meißen-cölln und zur ev.-luth. st.-Andreas-kirchgemeinde Zadel wird mit Ablauf des 01.01.2021 beendet. Dresden, den 24.06.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Bildung eines Kirchspiels zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Burkhardswalde, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde deutschenbora-rothschönberg, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Hirschfeld, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Krögis, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leuben- Ziegenhain-Planitz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Miltitz-Heynitz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Nossen, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde raußlitz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde reinsberg, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde rüsseina, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Siebenlehn-Obergruna und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Wendischbora (Kbz. Meißen-Großenhain) reg.-Nr. 50 Burkhardswalde 1/53 Urkunde gemäß § 6 Abs. 3 und 4 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e Zustän- digkeitsverordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde Burkhardswalde, die ev.-luth. kirchgemeinde Deutschenbora-rothschönberg, die ev.-luth. kirchgemeinde hirschfeld, die ev.-luth. kirchgemeinde krö- gis, die ev.-luth. kirchgemeinde leuben-Ziegenhain-Planitz, die ev.-luth. kirchgemeinde Miltitz-heynitz, die ev.-luth. kirchgemeinde Nossen, die ev.-luth. kirchgemeinde rauß- litz, die ev.-luth. kirchgemeinde reinsberg, die ev.-luth. kirchgemeinde rüsseina, die ev.-luth. kirchgemeinde sie- benlehn-Obergruna und die ev.-luth. kirchgemeinde Wen- dischbora im kirchenbezirk Meißen-großenhain haben durch vertrag vom 02.10.2019, 15.10.2019, 16.10.2019, 23.10.2019, 28.10.2019, 05.11.2019, 07.11.2019 und 14.11.2019, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 18.05.2020 geneh- migt worden ist, mit Wirkung vom 02.01.2021 ein kirchspiel gebildet, das den Namen „evangelisch-lutherisches kirchspiel Nossener land“ trägt. § 2 (1) Das ev.-luth. kirchspiel Nossener land hat seinen sitz in Nossen. (2) es führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung die- ses neuen kirchensiegels ist das kirchensiegel der kirchge- meinde Nossen zu verwenden. § 3 Das schwesterkirchverhältnis der ev.-luth. kirchgemeinde Burkhardswalde zur ev.-luth. kirchgemeinde Miltitz-heynitz und der ev.-luth. kirchgemeinde krögis wird mit Ablauf des 01.01.2021 beendet. Das schwesterkirchverhältnis der ev.- luth. kirchgemeinde Nossen zu den ev.-luth. kirchgemein- den Deutschenbora-rothschönberg, siebenlehn-Obergruna Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 227 und der ev.-luth. kirchgemeinde hirschfeld wird mit Ablauf des 01.01.2021 beendet. Das schwesterkirchverhältnis der ev.- luth. kirchgemeinde rüsseina zur ev.-luth. kirchgemeinde raußlitz und der ev.-luth. kirchgemeinde Wendischbora wird mit Ablauf des 01.01.2021 beendet. Dresden, den 20.05.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Vereinigung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde frauenhain, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gröditz und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Nauwalde (Kbz. Meißen-Großenhain) reg.-Nr. 50 gröditz 1/251 Urkunde gemäß § 4 Abs. 5 und 6 kirchgemeindeordnung (kgO) in verbindung mit § 4 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d Zuständigkeitsverord- nung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht und angeordnet: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde Frauenhain, die ev.-luth. kirch- gemeinde gröditz und die ev.-luth. kirchgemeinde Nauwal- de im kirchenbezirk Meißen-großenhain haben sich durch vertrag vom 27.05.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchen- amt Dresden am 08.07.2020 genehmigt worden ist, mit Wir- kung vom 01.01.2021 zu einer kirchgemeinde vereinigt, die den Namen „evangelisch-lutherische kirchgemeinde grö- ditz-Frauenhain“ trägt. § 2 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde gröditz-Frauenhain hat ihren sitz in gröditz. (2) sie führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kirchensiegels sind die kirchensiegel aller bisherigen kirchgemeinden zu verwenden. § 3 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde gröditz-Frauenhain ist rechtsnachfolgerin der bisherigen ev.-luth. kirchgemein- den Frauenhain, gröditz und Nauwalde. (2) Aus dem grundvermögen der ev.-luth. kirchgemeinde grö- ditz (grundbuchlich auch „evangelisch-lutherische kirchge- meinde zu gröditz“ genannt) geht folgender grundbesitz auf die ev.-luth. kirchgemeinde gröditz-Frauenhain über: Flurstück 136/k der gemarkung gröditz grundbuch von gröditz Blatt 401. § 4 Der ev.-luth. kirchgemeinde gröditz-Frauenhain werden die grundvermögen – Das Pfarrlehn zu Frauenhain, – Das Pfarrlehn zu koselitz, – Pfarrlehn zu Nieska, – Pfarrlehn zu spansberg, – Das kirchenlehn zu Frauenhain, grundbuchlich auch be- zeichnet als „Das kirchenlehn Frauenhain“, – Das kirchenlehn zu koselitz, – Das kirchenlehn zu gröditz, – Das kirchenlehn zu Nauwalde, – Das kirchenlehn zu Nieska, – kirchenlehn zu spansberg, – Das kirchschullehn zu Frauenhain, grundbuchlich auch be- zeichnet als „Das kirchschullehn Frauenhain als rein kirch- liche stiftung“, – kirchschullehn Nieska, grundbuchlich auch bezeichnet als „kirchschullehn Nieska (rein kirchliche stiftung, kantoratlehn), – kirchschullehn zu spansberg, – Das Diaconatlehn zu Frauenhain zugeordnet. Die vorgenannten lehen werden durch den kir- chenvorstand der ev.-luth. kirchgemeinde gröditz-Frauenhain verwaltet und im rechtsverkehr vertreten. § 5 Das schwesterkirchverhältnis der ev.-luth. kirchgemeinde grö- ditz zur ev.-luth. kirchgemeinde Frauenhain und zur ev.-luth. kirchgemeinde Nauwalde wird mit Ablauf des 31.12.2020 beendet. § 6 Diese Anordnung tritt am 01.01.2021 in kraft. Dresden, 08.07.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat A 228 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Vereinigung der im Ev.-Luth. Kirchspiel Großenhainer Land verbundenen Kirchgemeinden: der Ev.-Luth. Marienkirchgemeinde Großenhain, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde diesbar- Seußlitz, der Ev.-Luth. St.-Peter-Kirchgemeinde Lenz, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Skassa-Strießen, und der Ev.-Luth. St.-Urban-Kirchgemeinde Wantewitz sowie der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Skäßchen-Oelsnitz-Strauch, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Wildenhain-Walda-Bauda und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zabeltitz-Görzig (Kbz. Meißen-Großenhain) reg.-Nr. 55 großenhainer land 1/168 Urkunde gemäß § 4 Abs. 5 und 6 kirchgemeindeordnung (kgO) in verbindung mit § 4 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) und § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d Zuständigkeitsverord- nung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht und angeordnet: § 1 Die bis zum 31.12.2020 im ev.-luth. kirchspiel großenhainer land verbundenen kirchgemeinden: die ev.-luth. Marien- kirchgemeinde großenhain, die ev.-luth. kirchgemeinde Dies- bar-seußlitz, die ev.-luth. st.-Peter-kirchgemeinde lenz, die ev.-luth. kirchgemeinde skassa-strießen, die ev.-luth. st.-ur- ban-kirchgemeinde Wantewitz sowie die ev.-luth. kirchge- meinde skäßchen-Oelsnitz-strauch, die ev.-luth. kirchgemein- de Wildenhain-Walda-Bauda und die ev.-luth. kirchgemeinde Zabeltitz-görzig im kirchenbezirk Meißen-großenhain haben sich durch vertrag vom 14.05.2020, 19.05.2020 und 28.05.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 08.07.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 zu einer kirchgemeinde vereinigt, die den Namen „evangelisch-luthe- rische kirchgemeinde großenhainer land“ trägt. Zeitgleich er- lischt das ev.-luth. kirchspiel großenhainer land. § 2 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde großenhainer land hat ihren sitz in großenhain. (2) sie führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kirchensiegels sind die kirchensiegel aller bisherigen kirchgemeinden zu verwenden. § 3 (1) Die ev.-luth. kirchgemeinde großenhainer land ist rechtsnachfolgerin der bisherigen ev.-luth. Marienkirch- gemeinde großenhain, der ev.-luth. kirchgemeinde Dies- bar-seußlitz, der ev.-luth. st.-Peter-kirchgemeinde lenz, der ev.-luth. kirchgemeinde skassa-strießen, der ev.- luth. st.-urban-kirchgemeinde Wantewitz, der ev.-luth. kirchgemeinde skäßchen-Oelsnitz-strauch, der ev.-luth. kirchgemeinde Wildenhain-Walda-Bauda, der ev.-luth. kirchgemeinde Zabeltitz-görzig und des ev.-luth. kirch- spiels großenhainer land. (2) Aus dem grundvermögen der ev.-luth. Marienkirchge- meinde großenhain (grundbuchlich auch „ev.-lutherische kirche in großenhain“ und „Die kirchgemeinde zu gro- ßenhain“ genannt) geht folgender grundbesitz auf die ev.- luth. kirchgemeinde großenhainer land über: 1. Flurstück 1005 der gemarkung großenhain grundbuch von großenhain Blatt 639. 2. Flurstück 1006 der gemarkung großenhain grundbuch von großenhain Blatt 638 3. Flurstück 610/a der gemarkung großenhain grundbuch von großenhain Blatt 1091. 4. Flurstück 40 der gemarkung Mülbitz grundbuch von großenhain Blatt 639 5. Flurstück 41 der gemarkung Mülbitz grundbuch von großenhain Blatt 3051. § 4 Der ev.-luth. kirchgemeinde großenhainer land werden die grundvermögen – Das Pfarrlehn zu Merschwitz, grundbuchlich auch bezeich- net als „Pfarrlehn zu Merschwitz“, – Das Pfarrlehn zu lenz, – Pfarrlehn zu großenhain, – Pfarrlehn zu skassa, – Das Pfarrlehn zu strießen, grundbuchlich auch bezeichnet als „Pfarrlehn zu strießen“, – Pfarrlehn zu Oelsnitz, grundbuchlich auch bezeichnet als „Das Pfarrlehn zu Oelsnitz“, – Pfarrlehn zu skäßchen, – Das Pfarrlehn zu strauch, grundbuchlich auch bezeichnet als „Die Pfarre in strauch“, – Das Pfarrlehn zu Bauda, – Das Pfarrlehn zu Walda, – Pfarrlehn zu Wildenhain, – Das Pfarrlehn zu Zabeltitz, – kirchenlehn zu lenz, – Das kirchenlehn zu seußlitz, – Das kirchenlehn zu großenhain, grundbuchlich auch be- zeichnet als „kirchenlehn großenhain“ und – „Das kirchenlehn in großenhain“, – Das kirchenlehn zu Merschwitz, – kirchenlehn zu skassa, – Das kirchenlehn zu strießen, – Das kirchenlehn zu Wantewitz, – Das kirchenlehn zu Oelsnitz, – Das kirchenlehn zu skäßchen, – Das kirchenlehn zu strauch, – Das kirchenlehn zu Bauda, – Das kirchenlehn zu Walda, – Das kirchenlehn zu Wildenhain, – Das kirchenlehn zu görzig, – Das kirchenlehn zu Zabeltitz, – Das kirchschullehn zu Merschwitz, – kirchschullehn zu Oelsnitz, – Das kirchschullehn zu Walda, grundbuchlich auch be- zeichnet als „Das kirchschullehn (rein kirchliche stiftung) zu Walda“, Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 229 – Das kirchschullehn zu Zabeltitz, – Das kantoratlehn zu Merschwitz, – Das kantoratlehn zu seußlitz, – kantoratslehen zu lenz, – ev.-luth. kantoratslehn zu skassa, grundbuchlich auch be- zeichnet als „ev.-luth. kantorslehn zu skassa“, – Das kantoratlehn zu Wantewitz, – kantoratlehn zu skäßchen, – ev.-luth.- kantoratslehn zu strauch, – kantoratlehn zu Bauda, – Das kantoratlehn Wildenhain, – Das Diaconatlehn zu großenhain, – Das dritte Diakonatlehn zu großenhain, – Das Archidiakonatslehn zu großenhain zugeordnet. Die vorgenannten lehen werden durch den kir- chenvorstand der ev.-luth. kirchgemeinde großenhainer land verwaltet und im rechtsverkehr vertreten. § 5 Diese Anordnung tritt am 01.01.2021 in kraft. Dresden, 08.07.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Begründung eines Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde frauenhain, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gröditz und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Nauwalde (ab 01.01.2021 Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gröditz-frauenhain) und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Skäßchen-Oelsnitz-Strauch, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Wildenhain-Walda-Bauda, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zabeltitz-Görzig und den Kirchgemeinden des Ev.-Luth. Kirchspiels Großenhainer Land (ab 01.01.2021 Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großenhainer Land) (Kbz. Meißen-Großenhain) reg.-Nr. 50 großenhainer land 1/2 Urkunde gemäß § 10 Abs. 2 kirchgemeindeordnung (kgO) und § 3 Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz (kgstrukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c Zuständigkeitsverordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: Die ab 01.01.2021 entstehenden ev.-luth. kirchgemeinden gröditz-Frauenhain (ev.-luth. kirchgemeinden Frauenhain, gröditz und Nauwalde) und großenhainer land (ev.-luth. kirchgemeinden skäßchen-Oelsnitz-strauch, Wildenhain-Wal- da-Bauda, Zabeltitz-görzig und das ev.-luth. kirchspiel gro- ßenhainer land) im kirchenbezirk Meißen-großenhain bil- den aufgrund des vertrages vom 14.05.2020, 19.05.2020, 25.05.2020, 27.05.2020 und 28.05.2020, der vom ev.-luth. regionalkirchenamt Dresden am 08.07.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 01.01.2021 ein schwesterkirchverhältnis. trägerin der gemeinsamen Pfarrstelle und anstellende kirchge- meinde gemäß § 2 Abs. 3 kirchgemeindestrukturgesetz (kg- strukg) ist die ev.-luth. kirchgemeinde großenhainer land. Dresden, den 08.07.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat A 230 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Veränderungen im Kirchenbezirk Pirna Bildung eines Kirchgemeindebundes zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau- dohna-Burkhardswalde, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Liebstadt-Ottendorf, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Gottleubatal, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde rosenthal-Langenhennersdorf, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Königstein-Papstdorf und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Schandau und Zuordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Maxen (Kbz. Pirna) reg.-Nr. 50 heidenau-Dohna-Burkhardswalde 1/60 Urkunde gemäß § 3b Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz (kgstrukg) wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde heidenau-Dohna-Burkhardswalde, die ev.-luth. kirchgemeinde liebstadt-Ottendorf, die ev.-luth. kirchgemeinde gottleubatal, die ev.-luth. kirchgemeinde ro- senthal-langenhennersdorf, die ev.-luth. kirchgemeinde könig- stein-Papstdorf und die ev.-luth. kirchgemeinde Bad schandau im kirchenbezirk Pirna bilden auf grund der vereinbarung vom 27.05.2019, 02.06.2019, 12.06.2019, 13.06.2019 und 23.04.2020, die durch das ev.-luth. landeskirchenamt sachsens mit Be- scheid vom 17.06.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 02.01.2021 einen kirchgemeindebund, der den Namen „evange- lisch-lutherischer kirchgemeindebund heidenau“ trägt. § 2 Die ev.-luth. kirchgemeinde Maxen wird mit Wirkung zum 02.01.2021 dem ev.-luth. kirchgemeindebund heidenau unter Auflösung des Schwesterkirchverhältnisses zwischen der Ev.- luth. kirchgemeinde Maxen und der ev.-luth. kirchgemeinde heidenau-Dohna-Burkhardswalde aufgrund des Bescheides des ev.-luth. landeskirchenamts sachsens vom 17.06.2020 zu- geordnet. § 3 (1) Der ev.-luth. kirchgemeindebund heidenau hat seinen sitz in heidenau. (2) er führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung dieses neuen kirchensiegels ist das kirchensiegel der ev.- luth. kirchgemeinde heidenau-Dohna-Burkhardswalde zu verwenden. Dresden, den 1. Juli 2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Landeskirchenamt L.S. Hans-Peter Vollbach Präsident Bildung eines Kirchgemeindebundes zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lauterbach- Oberottendorf, der Ev.-Luth. St.-Jacobi-Kirchgemeinde Neustadt, der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sebnitz-Hohnstein und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Stolpener Land (Kbz. Pirna) reg.-Nr. 50 Neustadt 1/484 Urkunde gemäß § 3b Abs. 1 kirchgemeindestrukturgesetz (kgstrukg) in verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e Zuständigkeits- verordnung (ZuvO) wird Folgendes bekannt gemacht: § 1 Die ev.-luth. kirchgemeinde lauterbach-Oberottendorf, die ev.-luth. st.-Jacobi-kirchgemeinde Neustadt, die ev.-luth. kirchgemeinde sebnitz-hohnstein und die ev.-luth. kirchge- meinde stolpener land im kirchenbezirk Pirna haben durch vereinbarung vom 24.06.2020, die vom ev.-luth. regional- kirchenamt Dresden am 07.07.2020 genehmigt worden ist, mit Wirkung vom 02.01.2021 einen kirchgemeindebund gebildet, der den Namen „evangelisch-lutherischer kirchgemeindebund Nördliche sächsische schweiz“ trägt. § 2 (1) Der ev.-luth. kirchgemeindebund Nördliche sächsische schweiz hat seinen sitz in Neustadt. (2) er führt ein eigenes kirchensiegel. Bis zur einführung die- ses neuen kirchensiegels ist das kirchensiegel der kirchge- meinde lauterbach-Oberottendorf zu verwenden. Dresden, den 07.07.2020 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L.S. am Rhein Oberkirchenrat Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 231 richtlinien für den Umgang in den sozialen Medien in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Und wie ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, so tut ihnen auch! (Lukas 6, 31) Diese richtlinien für den umgang in den sozialen Medien rich- ten sich an alle hauptamtlich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in kirchgemeinden und kirchlichen Werken und einrichtungen der ev.-luth. landeskirche sachsens sowie an alle kirchlichen Anstellungsträger. sie sollen Orientierung und unterstützung im umgang mit sozialen Medien bieten. soziale Medien und Netzwerke wie Facebook, twitter, in- stagram, Youtube und andere werden von vielen Menschen genutzt. sie sind auch für die kirche zu wichtigen kommu- nikationskanälen geworden. Über soziale Medien ist es mög- lich Menschen zu erreichen, die in ihrem Alltag kaum oder gar nicht mit kirche in kontakt sind. Damit sind soziale Netzwer- ke Orte, an denen der kirchliche Auftrag zur verkündigung des evangeliums erfüllt wird. Aber auch kirchenmitglieder und Mitarbeitende in der kirche können über soziale Medien schneller erreicht und informiert werden. die gute Botschaft Als haupt- und ehrenamtliche sind sie Botschafterin oder Bot- schafter unserer evangelisch-lutherischen kirche. Das gilt on- line genauso wie offline. Soziale Netzwerke bieten viele span- nende Möglichkeiten, die gute Botschaft weiterzusagen. Achten Sie auf sich Prüfen sie, ob und wieviel sie von sich im Netz veröffentlichen. Agieren sie – wenn möglich – als team. lesen sie sich den text, den sie online stellen möchten, vorher ein zweites Mal durch oder lassen sie eine andere Person einmal gegenlesen. Achten Sie auf andere hören sie zu und behandeln sie andere Menschen im Netz mit respekt. Bedenken sie die Wirkung ihres textes auf andere Menschen vor der veröffentlichung. reagieren sie auf kritik sachlich und freundlich. gehen sie verantwortlich mit den in- formationen um, die sie erhalten. Sprechen Sie für sich Machen sie kenntlich, wo sie ihre persönliche Meinung for- mulieren. Bedenken Sie, dass Sie auch in privaten Profilen mit ihren Äußerungen als christ/christin oder Mitarbeitende/r der kirche wahrgenommen werden. verhalten sie sich daher auch in den sozialen Medien loyal gegenüber der kirchlichen ein- richtung, bei der sie haupt- oder ehrenamtlich arbeiten. Seien Sie ehrlich und authentisch verstellen sie sich nicht. informationen im internet sind über- prüfbar. Falsche Aussagen, halbwahrheiten oder gar unwahr- heiten schaden der glaubwürdigkeit. Dazu gehört auch, dass sie im Netz erkennbar mit ihrem vor- und Zunamen (klarna- men) aktiv sind. kommunizieren sie authentisch und wahrhaf- tig. hören sie zu, antworten sie auf Fragen und mischen sie sich ein, wenn sie wirklich etwas zu sagen haben. Halten Sie sich an geltendes recht Die kirchenrechtlichen Bestimmungen des Dienst- und Ar- beitsrechtes sowie des kirchlichen Datenschutzrechtes gelten für die kirchlichen Mitarbeitenden auch für die kommunikati- on in sozialen Netzwerken. Personenbezogene Daten und inter- ne informationen gehören nicht in soziale Netzwerke. ebenso sind urheber-, Bild- und Persönlichkeitsrechte zu beachten. Mögliche rechtsverletzungen im Netz können dienst- und ar- beitsrechtliche konsequenzen haben. veröffentlichen sie texte, Fotos, Filme und Audiomaterial nur, wenn sie dazu berechtigt sind. Nennen sie Quellen und kennzeichnen sie Zitate. ver- wenden sie nur Fotos, bei denen die abgebildeten erkennbaren Personen bzw. bei kindern ihre erziehungsberechtigten einer Nutzung in den sozialen Medien vor der veröffentlichung zuge- stimmt haben. Wenn sie für ihre einrichtung (kirchgemeinde, einrichtung) eine seite in einem sozialen Netzwerk betreiben, ist für diese auch ein impressum erforderlich, das leicht erkenn- bar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist.* Internes bleibt intern veröffentlichen sie keine sensiblen Daten und keine internen Informationen. Klären Sie dienstliche Fragen und Konflikte nicht in sozialen Medien, sondern im direkten gespräch. Klären Sie Ihren Auftrag Wenn Sie soziale Medien im beruflichen Kontext bzw. im Auf- trag einer kirchgemeinde oder einrichtung nutzen, klären sie vorher ihr Mandat. Besprechen sie, ob und in welchem um- fang sie soziale Medien im rahmen ihrer Arbeit nutzen sollen bzw. dürfen. Nicht jedes soziale Netzwerk ist für das, was man vermitteln möchte, gleichermaßen geeignet. Überlegen sie im vorfeld, auf welchen kanälen sie ihre kirchlichen Zielgruppen erreichen können. Überlegen sie auch gemeinsam, ob ein per- sönlicher Account oder ein institutioneller Account besser für das geeignet ist, was sie kommunizieren wollen. Wenn beides existiert, sollten sie klären, welche inhalte besser über ein per- sönliches Profil und welche über das Profil der Kirchgemeinde oder einrichtung kommuniziert werden. Schließen Sie niemanden aus insbesondere für Accounts von kirchgemeinden gilt: Wichtige informationen müssen allen frei zugänglich sein! sie gehören auch im eigenen interesse auf ihre Website, wo sie jederzeit und für jeden abrufbar sind. veröffentlichen sie also nichts We- sentliches exklusiv in geschlossenen Netzwerken, für die man sich anmelden muss, um die informationen überhaupt zu erhal- ten. Beachten sie, dass nicht jeder Mensch Zugang zu sozialen Netzwerken hat. Nutzen sie deshalb mehrere kommunikati- onskanäle parallel, wenn zu gottesdiensten und öffentlichen veranstaltungen eingeladen wird. Kommunizieren Sie verlässlich und verantwortlich es ist notwendig, sich regelmäßig vorher zu vergewissern, ob die inhalte, die man in den sozialen Medien teilen möchte, A 232 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 möglicherweise der verschwiegenheit unterliegen. sachver- halte, die dem Beichtgeheimnis, der seelsorglichen schweige- pflicht und der Amtsverschwiegenheit unterliegen oder dem Wesen nach vertraulich sind, gehören nicht in soziale Netz- werke. verlagern sie daher seelsorgerliche kommunikation in datenschutzrechtlich unbedenkliche kommunikationskanäle. klären sie für sich und nach außen, wann sie erreichbar sind und wann nicht; achten sie dabei auf sich. Bringen Sie Kirche zur Sprache seien sie Botschafter der kirche und sprechen sie über kirch- liche themen. Bringen sie ihr Fachwissen ein. verbreiten sie kirchliche inhalte, indem sie sie kommentieren, „gefällt mir“ klicken oder teilen. kommunizieren sie dabei in einer Form, die auch für kirchenferne Menschen verständlich ist. Gehen Sie mit freude an die Sache! Das kommunizieren in sozialen Medien soll Freude machen und darf nicht zur last werden. Machen sie nichts, was ihnen grundsätzlich unangenehm ist. Bleiben sie offen für Neues. Nutzen sie ihre gaben. knüpfen sie Netzwerke. seien sie au- thentisch. * Weiterführende Hinweise zu Bild- und Urheberrechten, Da- tenschutz und Impressum finden Sie unter http://www.evlks.de/ online-oeffentlichkeitsarbeit V. Stellenausschreibungen Bewerbungen aufgrund der folgenden Ausschreibungen sind – falls nicht anders angegeben – bis zum 4. September 2020 einzureichen. 1. Pfarrstellen Bewerbungen um nachstehend genannte Pfarrstellen sind an das Landeskirchenamt zu richten. es sollen wieder besetzt werden: A. durch Übertragung nach § 5 Buchstabe a des Pfarrstellen- übertragungsgesetzes – PfÜg – vom 23. November 1995 (ABl. s. A 224): die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mildenau mit SK Königswalde-Geyersdorf, SK Arnsfeld, SK Grumbach, St.-Margarethen-Kirchgemeinde, SK Jöhstadt, St.-Salva- tor-Kirchgemeinde und SK Steinbach (Kbz. Annaberg) Zum schwesterkirchverhältnis gehören: – 5.264 gemeindeglieder – 11 Predigtstätten (bei 4 Pfarrstellen) mit sieben wöchent- lichen gottesdiensten in sieben Orten, 14-tägig in stre- ckewalde, monatlich in schmalzgrube, Nieder- und Ober- schmiedeberg – 7 kirchen, 11 gebäude im eigentum der kirchgemeinden, 9 Friedhöfe – 24 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: nein – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Dienstwohnung (115 m²) mit 4 Zimmern und Amtszimmer außerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in Jöhstadt. Weitere Auskunft erteilen superintendent Dr. richter, tel. (0 37 33) 2 56 27 und Pfarrer seltmann, tel. (0 37 33) 2 23 01. Das schwesterkirchverhältnis besteht seit 2020 aus lebendigen erzgebirgsgemeinden, die konstruktiv miteinander auf dem Weg sind. Die kirchgemeinden Jöhstadt und grumbach haben eine aktive ehrenamtliche Mitarbeiterschaft u. a. mit verschie- denen kirchenmusikalischen Angeboten und Aktivitäten in der kinder- und Jugendarbeit. Besonders prägend ist in Jöhstadt und grumbach die bergmännische tradition (z. B. Berg- gottesdienste). Wir suchen einen Pfarrer/eine Pfarrerin, der/die Freude hat, gottes Wort zu verkünden, Menschen seelsorglich zu begleiten, ehrenamtliche Mitarbeitende zu gewinnen und zu fördern, impulse für den gemeindeaufbau zu setzen sowie sich in die region einzubringen und das gute geistliche Miteinander der Mitarbeitenden zu verstärken. die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kreuztanne bei Sayda (Kbz. freiberg) Zur kirchgemeinde gehören: – 2.818 gemeindeglieder – sechs Predigtstätten (bei 3 Pfarrstellen) mit zwei bis drei wöchentlichen gottesdiensten in sayda, clausnitz-cäm- merswalde-rechenberg und voigtsdorf/Dorfchemnitz, mo- natlich in seniorenheim sayda – 6 kirchen, 15 gebäude im eigentum der kirchgemeinde, 6 Friedhöfe – 14 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: nein – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Dienstwohnung (150 m²) mit 5 Zimmern und Amtszimmer außerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in sayda. Weitere Auskunft erteilt superintendentin Anacker, tel. (0 37 31) 20 39 20. Wir freuen uns auf einen Pfarrer/eine Pfarrerin, welcher/wel- che mit uns gemeinsam den glauben lebt, die Frohe Botschaft von Jesus christus allen Altersgruppen verkündigt und die gemeinde geistlich und seelsorgerlich begleitet. Die kirchge- meinde begründet zusammen mit der ev.-luth. emmauskirch- gemeinde großhartmannsdorf und der ev.-luth. kirchgemein- de Brand-erbisdorf-lichtenberg-Weißenborn ein gemeinsames schwesterkirchverhältnis zum 1. Januar 2021, es wird keine Pfarramtsleitung erwartet. Alle Pfarrer bzw. Pfarrerinnen in der kirchgemeinde sollen gaben- und zielorientiert eng zusam- menarbeiten. Die kirche und das Pfarrhaus in der Bergstadt sayda sind komplett saniert. Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 233 die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde im Leipziger Süden (Kbz. Leipzig) Zur kirchgemeinde gehören: – 9.391 gemeindeglieder – fünf Predigtstätten (bei 4,5-Pfarrstellen) mit fünf wöchent- lichen gottesdiensten in fünf Orten – 3 kirchen, 10 gebäude im eigentum der kirchgemeinde, 1 Friedhof, 1 kindertagesstätte – 35 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: ja – Zulage gem. 8 Abs. 2 PfBg: ja – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Dienstwohnung (182 m²) mit 6 Zimmern und Amtszimmer außerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in leipzig. Weitere Auskunft erteilt Pfarrer reichl, tel. (03 41) 3 91 86 63. Die vereinigung mit ihren zusammenwachsenden strukturen der kirchgemeinde im leipziger süden wird von kompetenten kirchenvorstände und einer engagierten Dienstgemeinschaft gestaltet. Der zugeordnete seelsorgebezirk „Bethlehemge- meinde“ ist ein prägendes Zentrum kirchlichen lebens in die- sem Prozess und in der dynamischen südvorstadt. sie lädt mit ihrem vielfältigen Angebot über-durchschnittlich viele junge Familien ein. Dabei steht der gottesdienst im Mittelpunkt des gemeindelebens. Die Aufgabe der Pfarramtsleitung ist mit der Arbeit vor Ort mit seelsorge, verkündigung und gemeindear- beit im Prozess der vereinigung segensreich zu gestalten die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde riesa mit SK Strehla – unter Einbeziehung der zum 1. Januar 2020 vereinigten friedenskirchgemeinde Staucha – (Kbz. Meißen-Großenhain) Zum (bis 31.12.2020) noch bestehenden schwesterkirchverhält- nis (unter einbeziehung der kirchgemeinde staucha) gehören: – 3.667 gemeindeglieder – acht Predigtstätten (bei 3 Pfarrstellen) mit drei wöchentli- chen gottesdiensten in riesa und strehla, 14tägig in staucha und Bloßwitz-Mautitz, monatlich in sechs seniorenheimen, vierteljährlich in je zwei schulen – acht kirchen, 5 gebäude im eigentum der kirchgemein- den, 9 Friedhöfe, 1 kindertagesstätte – 45 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: nein – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Dienstwohnung (136 m²) mit 3 Zimmern und Amtszimmer innerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in riesa. Weitere Auskunft erteilen superintendent Beuchel, tel. (0 35 21) 4 09 16 10 und Pfarrer grasemann, tel. (03 52 64) 9 07 97. Die kirchgemeinden freuen sich auf einen Pfarrer/eine Pfar- rerin, der/die gern auf Menschen zugeht und den christlichen glauben in einem säkularisierten umfeld vertritt und weiter- gibt. Die Pfarrerin/den Pfarrer erwartet ein lebendiges ge- meindeleben, gestaltet durch engagierte Mitarbeitende und ehrenamtliche. eine Aufgabe wird sein, mit einem gemein- deaufbau-Ausschuss die gemeinde weiter zu vernetzen und ehrenamtliche Aktivitäten zu stärken. Wir wünschen uns Of- fenheit für die Zusammenarbeit mit kindern, Jugendlichen und Familien (ev. kindergarten, ev. grundschule, christl. gymnasi- um). Alle schultypen und eine gute infrastruktur sind in riesa vorhanden. Die kirchgemeinden riesa, strehla, staucha bilden ab 2021 ein gemeinsames schwesterkirchverhältnis mit den kirchgemeinden Zeithain und hirschstein. B. durch Übertragung nach § 5 Buchstabe b PfÜg: die 8. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Johan- nes-Kreuz-Lukas dresden (Kbz. dresden Mitte) verbunden mit der besonderen Aufgabe der Jugendseelsorge Zu besetzen ist die Pfarrstelle zur seelsorge am Jugendzentrum „Jugendkirche“ in trägerschaft der kirchenbezirke Dresden Mitte und Dresden Nord. Der stellenumfang beträgt 50 Pro- zent. Der Dienst umfasst bis zur eröffnung des Jugendzent- rums „Jugendkirche“ folgende Aufgaben: – verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit und das Fund- raising zugunsten der Arbeit in der Jugendkirche – Mitarbeit in der steuerungsgruppe für den Bau der Jugend- kirche während der Bauphase – entwicklung von geistlichen Angeboten für die zukünftige Arbeit in der Jugendkirche. Der Dienst umfasst nach eröffnung die folgenden Aufgaben: – Durchführung von geistlichen Angeboten in der Jugendkirche – seelsorge für Jugendliche – Entwicklung von Bildungsangeboten für Konfirmanden und Jugendliche zu religiös und gesellschaftlich relevanten Fragen – Betreuung ehrenamtlich Mitarbeitender vor Ort – Aufbau und Pflege von Kontakten in den Stadtteil „Johann- stadt“ und zur kirchgemeinde. Alle Arbeit geschieht im team der Mitarbeitenden des stadt- jugendpfarramtes und der Arbeitsstelle kinder-Jugend-Bil- dung. Weitere Auskünfte erteilen Jugendpfarrerin Fritz, emil-ueberall-str. 6, 01159 Dresden, tel. (03 51) 42 44 80 13 und superintendent Behr, ev.-luth. superintendentur Dres- den Mitte, An der kreuzkirche 6, 01067 Dresden, tel. (03 51) 4 39 39 10 die 2. vakante Pfarrstelle des 3. kalendervierteljahres 2020 die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde döbeln mit SK Beicha-Mochau, SK Jahnatal und SK Technitz-Ziegra (Kbz. Leisnig-Oschatz) Zum schwesterkirchverhältnis gehören: – 3.212 gemeindeglieder – zwölf Predigtstätten (bei 3 Pfarrstellen) mit einem wö- chentlichen gottesdienst in Döbeln, vier gottesdienste alle 14 tage, drei gottesdienste alle drei Wochen und drei got- tesdienste alle vier Wochen sowie einen monatlichen lob- preisgottesdienst in der zweiten stadtkirche und monatliche Andachten in den drei seniorenheimen sowie krankenbe- suche im örtlichen krankenhaus – 12 kirchen, 1 Friedhofskapelle, 15 gebäude im eigentum der kirchgemeinden, 11 Friedhöfe, 1 kindertagesstätte – 35 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, 1 Prädikant, 6 lektoren und 200 ehrenamtliche Mitarbeitende. A 234 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: nein – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Dienstwohnung (110 m²) mit 4 Zimmern, garage, Nebenge- lass und Amtszimmer außerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in Ostrau. Weitere Auskunft erteilt Pfarrer Behrisch, tel. (01 70) 3 81 47 07. Den zukünftigen stelleninhaber/die zukünftige stelleninha- berin erwartet ein vielfältiges gemeindeleben. Die kirchge- meinden haben einen ev. kindergarten und den christlichen lernraum in technitz. Aber auch Ostrau verfügt über einen kindergarten und eine grundschule. in unseren kirchgemein- den gibt es Formen traditioneller, aber auch neuer gemeindear- beit. Die gemeinden freuen sich aber auch über neue geistliche impulse. Wir sind mit der landeskirchlichen gemeinschaft verbunden und pflegen auch den Kontakt zur katholischen Ge- meinde mit gemeinsamen Aktionen. es ist wichtig als kirche in die region zu wirken. Der stelleninhaber/die stelleninhaberin soll besonders die ländliche region nördlich von Döbeln mit den kirchgemeinden Jahnatal und Beicha-Mochau geistlich be- treuen. Das gemeindegebiet liegt an der idyllischen Jahna und ist Ausflugsziel für Fahrradfahrer und Wanderer. die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Obercunn- ersdorf mit SK Berthelsdorf-Strahwalde, SK Großhenners- dorf-rennersdorf und SK ruppersdorf (Kbz. Löbau-Zittau) ab 2. Januar 2021: 5. Pfarrstelle des ev.-luth. kirchgemeinde- bundes löbauer region Zum kirchgemeindebund ab 2. Januar 2021 gehören: – 8.740 gemeindeglieder – zwanzig Predigtstätten (bei 7,25-Pfarrstellen) mit zehn wöchentlichen Gottesdiensten, monatlich in Pflegheimen – 20 kirchen, 17 Friedhöfe – 45 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: ja – Zulage gem. § 8 Abs. 2 PfBg: ja – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Dienstwohnung (142 m²) mit 5 Zimmern und Amtszimmer außerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in Obercunnersdorf. Weitere Auskunft erteilen superintendentin Pech, tel. (0 35 85) 41 57 71 und Pfarrer Pertzsch, tel. (01 51) 59 20 67 88. in der region gibt es eine vielfältige schul- und kindergar- tenlandschaft. Die sanierte Dienstwohnung befindet sich im Pfarrhaus, das liebevoll im umgebindestil instandgesetzt wur- de. in der gemeinde gibt es eine vielzahl von gruppen unter- schiedlicher Frömmigkeit, in denen gemeinschaft gefeiert und der glaube gelebt wird. getragen werden sie von einer vielzahl ehrenamtlicher Mitarbeiter/-innen. Wir wünschen uns einen Pfarrer oder eine Pfarrerin mit einer freundlichen Ausstrahlung und einer Offenheit gegenüber verschiedenen Frömmigkeiten. er/sie sollte Freude daran haben, den glauben an Jesus chris- tus generationsübergreifend zu wecken und sich als hirte und seelsorger/seelsorgerin der Menschen vor Ort verstehen. Der ev.-luth. kirchenbezirk löbau-Zittau ist mit dem ev. gütesie- gel Familienorientierung der ekD und Diakonie Deutschland zertifiziert. Mit der Pfarrstelle ist die Pfarramtsleitung für den ab 2021 bestehenden kirchgemeindebundes löbauer region verbunden. die 2. vakante Pfarrstelle des 1. kalendervierteljahres 2019 die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lichten- stein mit SK St. Egidien, Kirchgemeinde zu Unserer lieben frauen, SK Bernsdorf, SK rödlitz-Heinrichsort und SK Hohndorf (Kbz. Zwickau) Zum schwesterkirchverhältnis gehören: – 4.241 gemeindeglieder – sieben Predigtstätten (bei 3 Pfarrstellen) mit fünf wöchent- lichen gottesdiensten in lichtenstein, st. egidien, Berns- dorf, Hohndorf und Rödlitz, monatlich im Pflegeheim HE- WAg und im Betreuten Wohnen Advita lichtenstein – 7 kirchen, 11 gebäude im eigentum der kirchgemeinden, 8 Friedhöfe – 32 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Angaben zur Pfarrstelle: – Dienstumfang: 100 Prozent – Pfarramtsleitung: nein – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – Dienstwohnung (118 m²) mit 5 Zimmern und Amtszimmer außerhalb der Dienstwohnung – Dienstsitz in Bernsdorf. Weitere Auskunft erteilen superintendent Pepel, tel. (03 75) 27 17 69 10 und Pfarrer Mitzschke, tel. (03 70 24) 22 41. Zum seelsorgebezirk des künftigen stelleninhabers/der künf- tigen stelleninhaberin gehören die schwesterkirchgemeinden Bernsdorf und st. egidien. Die beiden ländlich geprägten ge- meinden liegen etwa 6 kilometer voneinander entfernt und ver- fügen über günstige verkehrsanbindungen nach chemnitz und Zwickau. Wir wünschen uns eine Pfarrerin/einen Pfarrer, die/ der das evangelium lebensnah und mit Freude verkündigt und lebt, Bewährtes fortführt, neue ideen unterstützt, einbringt und fördert. Das Mitgestalten des schwesterkirchverhältnisses und ein guter kontakt zur landeskirchlichen gemeinschaft sind uns wichtig. in Bernsdorf steht im Pfarrhaus eine große Woh- nung mit schönem garten in ruhiger lage zur verfügung. D. durch Übertragung nach § 1 Abs. 4 PfÜg die Landeskirchlichen Pfarrstelle (10.) zur Wahrnehmung missionarischer Aufgaben an der frauenkirche dresden (Kbz. dresden Mitte) Für die Wahrnehmung der missionarischen Aufgaben an der Frauenkirche Dresden ist die Pfarrstelle für die Dauer von 6 Jahren (Möglichkeit der verlängerung) ab 1. März 2021 mit einem vollen Dienstumfang (100 Prozent) zu besetzen. Zu den besonderen Aufgaben gehören in Zusammenarbeit mit der inhaberin der weiteren landeskirchlichen Pfarrstelle: – gestaltung von gottesdiensten und täglichen Andachten in geprägten und neuen Formen mit reichhaltiger kirchenmu- sikalischer tradition – gestaltung von taufen und trauungen – verkündigungsdienst in einer breiten kirchlichen und nicht-kirchlichen Öffentlichkeit – Begleitung und Weiterentwicklung der Friedens- und ver- söhnungsarbeit in der Frauenkirche, u. a. FOruM Frauenkir- che, Friedensnobelpreisträgerreden, interreligiöser Dialog Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 235 – Pflege ökumenischer Kontakte – Ausbau des gesellschaftspolitischen und kulturellen Netz- werkes der stiftung Frauenkirche Dresden. es ist beabsichtigt, die zukünftige inhaberin bzw. den zukünf- tigen inhaber der Pfarrstelle mit der geschäftsführung der stif- tung Frauenkirche Dresden zu betrauen. Aufgaben diesbezüg- lich sind: – rechtliche vertretung der stiftung Frauenkirche Dresden nach innen und außen – planerische, organisatorische und kaufmännische leitungs- aufgaben im Zusammenwirken innerhalb der geschäfts- führung und der stiftungsleitung – Personalführung und -entwicklung (30 hauptamtliche Mit- arbeitende, mehrere hundert ehrenamtliche). erwartet werden: – mehrjährige Berufserfahrung im Pfarramt – hohe homiletische und liturgische kompetenz – teamfähigkeit – leitungserfahrung – konzeptionell-strategisches Arbeiten – Bereitschaft, unternehmerische entscheidungen mitzutra- gen – interesse am und kommunikationsfähigkeit im umgang mit repräsentanten aus dem politischen und gesellschaftli- chen leben – kompetenz im umgang mit Medien – gute kenntnisse der englischen sprache in Wort und schrift. Dienstort ist Dresden. eine Dienstwohnung wird nicht gestellt. Bewerberinnen und Bewerber müssen die Bewerbungsfähig- keit für eine Pfarrstelle der evangelisch-lutherischen landes- kirche sachsens besitzen. Die Übertragung der stelle erfolgt durch das ev.-luth. landeskirchenamt sachsens. Wir freuen uns auf ihre ausführliche Bewerbung. Weitere Auskunft erteilt Oberlandeskirchenrätin klatte, tel. (03 51) 46 92-250, e-Mail: margrit.klatte@evlks.de. Für Fragen zu der in Aussicht gestellten Übertragung der ge- schäftsführung steht der stiftungsratsvorsitzende Joachim hoof, tel. (03 51) 45 51 00 01, e-Mail: joachim.hoof@ostsaech- sische-sparkasse-dresden.de zur verfügung. 2. Kirchenmusikalische Stellen Ev.-Luth. Kirchenbezirk Meißen-Großenhain 6220 Meißen-großenhain 27 Angaben zur stelle: – B-kirchenmusikstelle (hauptamtlich) – Dienstumfang:100 Prozent einschließlich 40 Prozent als kirchenmusikdirektor/kirchenmusikdirektorin beim kir- chenbezirk Meißen-großenhain – Dienstbeginn zum 1. Januar 2021 – vergütung erfolgt nach den landeskirchlichen Bestimmun- gen (eg 10 mit Zulage kMD). Angaben zum kirchenbezirk: – weitere kirchenmusikalische stellen: 6 B-stellen, 13 c-stellen – 35 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen insgesamt. Die Anstellung erfolgt beim kirchenbezirk Meißen-großen- hain. Der gemeindedienst ist im künftigen kirchspiel Nossener land vorgesehen. – Orgeln: kirche Nossen: eule-Orgel, Baujahr 1934, 30 register, 3 Manuale kirche rothschönberg: eule-Orgel, Baujahr 1907, 13 re- gister, 2 Manuale kirche hirschfeld: Jahn-Orgel, Baujahr 1864, 16 register, 2 Manuale kirche Obergruna: Nagel-Orgel, Baujahr 1875, 11 register, 1 Manual kirche siebenlehn: Wünning-Orgel, Baujahr 2011, 14 re- gister, 2 Manuale – weitere zur verfügung stehende lnstrumente: Flügel, 3 e-Pia- nos, 2 E-Orgeln, verschiedene Percussions, Orffinstrumente. Zu den Aufgaben des kirchenmusikdirektors/der kirchenmusik- direktorin gehören die kirchenmusikalische Fachaufsicht im kir- chenbezirk, die Förderung und unterstützung der kirchenmusi- kalischen Arbeit sowie die Begleitung der kirchenmusikerinnen und kirchenmusiker in ihrem Dienst, die Beratung bei Anstel- lungs- und Personalfragen, die Organisation und Beaufsichtigung der D-Ausbildung sowie die fachliche Beratung der Arbeit der Arbeitsstelle kinder-Jugend-Bildung im kirchenbezirk. Die Aufgaben im künftigen kirchspiel Nossener land beinhalten: – 5 monatliche gottesdienste (durchschnittlich) – 14 kasualien jährlich (durchschnittlich) – 2 kurrendegruppen mit 17 regelmäßig teilnehmenden – 1 kirchenchor mit 25 Mitgliedern – 1 Posaunenchor mit 13 Mitgliedern – 5 jährliche kirchenmusikalische veranstaltungen (Orgel- sommer, konzerte etc.) – 2 rüstzeiten (kurrende, chorgruppen etc.) – 3 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende – 3 Posaunenchöre und 1 Flötenkreis mit anderweitiger leitung – 2 jährliche veranstaltungen (Orgelkonzerte, konzerte) durch gastmusiker. Der kirchenbezirk wünscht sich einen kirchenmusiker/eine kirchenmusikerin, der/die Freude an der kirchenmusik vermit- telt und gerne mit hauptamtlich und ehrenamtlich Mitarbeiten- den zusammenwirkt. Weitere Auskunft erteilen die superintendent Beuchel, tel. (0 35 21) 40 91 60 und lkMD leidenberger, tel. (03 51) 4 69 22 14. vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 15. Sep- tember 2020 an das ev.-luth. landeskirchenamt sachsens, lukasstraße 6, 01069 Dresden zu richten. Ev.-Luth. Kirchgemeinde Crostau mit Schwesterkirchgemein- den Schirgiswalde und Kirschau (Kbz. Bautzen-Kamenz) 6220 crostau 61 Angaben zur stelle: – B-kirchenmusikstelle (hauptamtlich) – Dienstumfang: 85 Prozent – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt – vergütung erfolgt nach den landeskirchlichen Bestimmun- gen (eg 10). Angaben zum schwesterkirchverhältnis: – 1.294 gemeindeglieder – 3 Predigtstätten (bei 1 Pfarrstelle) mit 2 bis 3 wöchentlichen gottesdiensten in crostau, kirschau und schirgiswalde A 236 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 – Abendmahl mit kindern – 4 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen insgesamt. Angaben zum Dienstbereich: – Orgeln: kirche crostau: gottfried silbermann-Orgel, Baujahr 1732, 20 register, 2 Manuale Johanneskirche kirschau: gebrüder Jehmlich-Orgel, pneumatische kegellade, Baujahr 1924, op. 396, 24 regis- ter, 2 Manuale Michaeliskirche schirgiswalde: hermann eule-Orgel, mechanische kegellade, Baujahr 1896, 14 register, 2 Manuale kirchgemeindehaus crostau: christoph schwarzen- berg-Orgelpositiv, Baujahr 1970, 4 register schirgiswalder Friedhofskapelle: hermann eule-Orgelpo- sitiv, drei register – weitere zur verfügung stehende instrumente: truhen-Orgel, Johannes rohlf, Baujahr 2019, 2 e-Pianos und 2 klaviere – 8 monatliche gottesdienste (durchschnittlich) – 30 kasualien jährlich (durchschnittlich) – 3 kurrendegruppen mit 6, 10 bzw. 9 regelmäßig teilneh- menden – 1 kirchenchor mit 26 Mitgliedern – 4 jährliche kirchenmusikalische veranstaltungen (Orgel- sommer, konzerte etc.) – 16 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende – 2 Posaunenchöre mit anderweitiger leitung – 10 jährliche veranstaltungen (Orgel- und ensemblekonzer- te) durch gastmusiker. in der malerischen umgebung des spreetals und des Oberlau- sitzer Berglands gelegen, bieten unsere kirchen drei frisch sanierte bzw. restaurierte Orgeln. An der crostauer silber- mann-Orgel finden überregional beachtete Orgelkonzerte statt, deren Finanzierung und Durchführung ein Förderverein um- fassend unterstützt. Der Crostauer Kirchenchor pflegt ein vielfältiges Repertoire aus a-cappella-stücken, Oratorien und kantaten. ein schwer- punkt der Arbeit soll auch das gemeinsame singen mit kindern und Jugendlichen sein. Wir freuen uns auf einen kirchenmusiker/eine kirchenmusi- kerin, dessen/deren Freude an der kirchenmusik uns ansteckt. Die stelle bietet die Möglichkeit, eigene gaben und stärken einzubringen. Ab Januar 2021 werden die kirchgemeinden gemeinsam mit den Nachbarkirchgemeinden großpostwitz, cunewalde und Wilthen den kirchgemeindebund Bautzener Oberland bilden. Die verantwortung für die kirchenmusik in der region ist mit dieser kirchenmusikstelle verbunden. Mit dem/der künftigen stelleninhaber/stelleninhaberin soll gemeinsam nach Mög- lichkeiten der entwicklung der kirchenmusik in der region gesucht werden. eine Wohnung (71 m²) im crostauer kantorat sowie ein Ar- beitszimmer stehen zur verfügung. Weitere Auskunft erteilen Pfarrer kottmeier, tel. (0 35 92) 3 43 16 und kMD Mütze, tel. (01 72) 3 66 82 59. vollständige und ausführliche Bewerbungen sind an das ev.- luth. landeskirchenamt sachsens, lukasstraße 6, 01069 Dres- den zu richten. 4. Gemeindepädagogenstellen Ev.-Luth. Kirchgemeinde dresden-Blasewitz (Kbz. dres- den Mitte) 64103 Dresden-Blasewitz 8 Angaben zur stelle: – hauptamtliche gemeindepädagogenstelle (gemeindepäda- gogischer Ausbildungsabschluss oder diesem gleichgestell- ter hochschul- oder Fachschulabschluss erforderlich) – Dienstumfang: 100 Prozent, davon 80 Prozent unbefristet und 20 Prozent befristet zur elternzeitvertretung – Dienstbeginn zum 1. september 2020 – vergütung erfolgt nach den landeskirchlichen Bestimmun- gen (eg 9). Angaben zur kirchgemeinde: – 6.700 gemeindeglieder – 3 Predigtstätten (bei 3 Pfarrstellen) mit 3 wöchentlichen gottesdiensten – Abendmahl mit kindern – 2 weitere gemeindepädagogische Mitarbeiter – 14 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen insgesamt – 1 kindergarten (in eigener trägerschaft). Angaben zum Dienstbereich: – 6 Konfirmandengruppen mi 190 regelmäßig Teilnehmenden – 1 Junge gemeinde mit 30 regelmäßig teilnehmenden – intensive teamerarbeit mit 25 regelmäßig teilnehmenden – 8 bis 10 jährliche veranstaltungen (2 kinderbibeltage, Ju- gendprojekte, Jugendgottesdienste) – 6 Rüstzeiten (Konfirmanden, Jugendliche) – 40 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende – viele staatliche/mehrere evangelische schulen (im Bereich des Anstellungsträgers). Arbeitsschwerpunkt dieser stelle ist die kontinuierliche ent- wicklung der Jugendarbeit mit Fokus auf dem gemeindeeigenen Konfirmandenprojekt gemeinsam mit Ehrenamtlichen und Tea- mern. erwartet wird Netzwerkarbeit in kirchenbezirk, Ökume- ne, stadtteil und jugendpolitischer gremienarbeit. gewünschte kompetenzen für diese stelle sind u. a. Zuge- wandtheit zur lebenswelt junger Menschen, gestaltungswille für Prozesse, kontaktstärke, teamfähigkeit, musikalische Be- gabung und Begeisterungsfähigkeit. Weitere Auskunft erteilt Pfarrer hantsch, tel. (03 51) 3 10 00 41, e-Mail: albert.hantsch@evlks.de. vollständige und ausführliche Bewerbungen sind an den kir- chenvorstand der ev.-luth. kirchgemeinde Dresden-Blasewitz, sebastian-Bach-straße 13, 01277 Dresden zu richten. Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-dohna-Burkhardswal- de mit Schwesterkirchgemeinde Maxen (Kbz. Pirna) 64103 heidenau-Dohna-Burkhardswalde 2 Angaben zur stelle: – nebenamtliche gemeindepädagogenstelle (nebenamtlicher gemeindepädagogischer Ausbildungsabschluss, c-Ausbil- dung oder diesem gleichgestellter Fach- oder hochschulab- schluss erforderlich) – Dienstumfang: 40 Prozent – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 237 – vergütung erfolgt nach den landeskirchlichen Bestimmun- gen (eg 6). Angaben zum schwesterkirchverhältnis: – 2.459 gemeindeglieder – 5 Predigtstätten (bei 2 Pfarrstellen) mit 3 wöchentlichen gottesdiensten – 1 weitere gemeindepädagogische Mitarbeiterin – 12 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen insgesamt. Angaben zum Dienstbereich: – 1 vorschulkindergruppe mit 13 regelmäßig teilnehmenden – 2 schulkindergruppen mit 24 regelmäßig teilnehmenden – 1 eltern-kind-kreis mit 11 regelmäßig teilnehmenden – 3 jährliche veranstaltungen (kinderbibelwochen, christen- lehre-Zelten, Martinsfest) – 1 rüstzeit (kinder) – 12 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende – 9 staatliche schulen (im Bereich des Anstellungsträgers). Wir suchen eine kommunikative Person, die gern im team von haupt- und ehrenamtlichen gestaltend mitdenkt und mitar- beitet. uns ist wichtig, dass wir kinder und Jugendliche dabei unterstützen, im leben glauben zu lernen und gottes Wort zu vertrauen. Auf familienfreundliche gottesdienste und aufbau- ende gruppenerlebnisse legen wir besonderen Wert. Das Ar- beitsgebiet umfasst – zusammen mit einer weiteren gemein- depädagogin – zwei städte und zwei Dörfer mit traditionellen und ebenso unkonventionellen Angeboten. Ab 2021 wird die kirchgemeinde heidenau-Dohna-Burkhardswalde mit weite- ren sechs kirchgemeinden den kirchgemeindebund heidenau bilden. es ist ein PkW erforderlich. Weitere Auskunft erteilt Pfarrerin gustke, tel. (0 35 29) 51 78 64. vollständige und ausführliche Bewerbungen sind an den kir- chenvorstand der ev.-luth. kirchgemeinde heidenau-Doh- na-Burkhardswalde, rathausstraße 6, 01809 heidenau zu rich- ten. Ev.-Luth. Kirchenbezirk Vogtland 64101 vogtland 3 Angaben zur stelle: – hauptamtliche gemeindepädagogenstelle (gemeindepäda- gogischer Ausbildungsabschluss oder diesem gleichgestell- ter hochschul- oder Fachschulabschluss erforderlich) – Dienstumfang: 50 Prozent – Dienstbeginn zum 1. August 2020 – vergütung erfolgt nach landeskirchlichen Bestimmungen (eg 9) – erteilung von ca. 14 stunden religionsunterricht (in derzeit 3 schulen) – Aufstockung des Dienstumfangs durch erteilung von zu- sätzlichem religionsunterricht ist möglich. Angaben kirchenbezirk: – 5 weitere gemeindepädagogische Mitarbeiter – 36 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen insgesamt. Folgende voraussetzungen sind für die Bewerbung nötig: – die Befähigung zum religionsunterricht bis klasse 10 gymnasium – die Bereitschaft zur Fortbildung – Praxiserfahrung im religionsunterricht. Der religionsunterricht hat im vogtland einen wichtigen stel- lenwert. Das hohe stundenaufkommen wird überwiegend von kirchlichen lehrkräften abgedeckt. Bei konventen und Wei- terbildungen werden diese regelmäßig geschult und bekommen neue impulse für ihre Arbeit. unser gemeindepädagogenkon- vent wird von seinen Mitgliedern darüber hinaus als eine gute geistliche gemeinschaft verstanden. Wir würden uns sehr freu- en, ab August in unseren reihen eine neue Mitarbeiterin/einen neuen Mitarbeiter willkommen zu heißen. ein privates kFZ ist notwendig. Bei der Wohnungssuche ist der Kirchenbezirk gern behilflich. Weitere Auskunft erteilt der schulbeauftragte des kir- chenbezirkes vogtland ullmann, tel. (0 37 44) 2 24 97 77, e-Mail: heiko.ullmann@evlks.de. vollständige und ausführliche Bewerbungen sind an den kir- chenbezirksvorstand des ev.-luth. kirchenbezirkes vogtland, schloßplatz 3, 08209 Auerbach zu richten. Ev.-Luth. St.-Johannis-Kirchgemeinde Plauen mit Schwes- terkirchgemeinde Plauen Stephanus (Kbz. Vogtland) 64103 Plauen, st. Johannis 2 Angaben zur stelle: – hauptamtliche gemeindepädagogenstelle (gemeindepäda- gogischer Ausbildungsabschluss oder diesem gleichgestell- ter hochschul- oder Fachschulabschluss erforderlich) – Dienstumfang: 75 Prozent – Dienstbeginn zum nächstmöglichen Zeitpunkt, befristet für die Zeiten des Mutterschutzes und einer ggf. sich anschlie- ßenden elternzeit – vergütung erfolgt nach den landeskirchlichen Bestimmun- gen (eg 9) – erteilung von ca. 4 stunden religionsunterricht – Aufstockung des Dienstumfangs durch erteilung von zu- sätzlichem religionsunterricht ist möglich. Angaben zum schwesterkirchverhältnis: – 2.350 gemeindeglieder – 4 Predigtstätten (bei 2,5 Pfarrstellen) mit 2 wöchentlichen gottesdiensten – 33 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen insgesamt – 1 kindergarten (in eigener trägerschaft). Angaben zum Dienstbereich: – 2 schulkindergruppen mit 12 regelmäßig teilnehmenden – 1 Outdoor-kindergruppe mit ca. 20 regelmäßig teilneh- menden – 1 Junge gemeinde mit 15 regelmäßig teilnehmenden – Mitarbeit in der Konfirmandenarbeit – Mitarbeit bei Projekten der gemeinde – Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter (Junge gemeinde, kindergottesdienst) – Mitgestaltung von Familiengottesdiensten – organisatorische unterstützung der Jg-Band – Zusammenarbeit mit dem gemeindeeigenen kindergarten und hort – gremienarbeit – Zusammenarbeit mit den gemeindepädagogen im kirchge- meindebund, der evangelischen Jugend vogtland und den ökumenischen Partnern der stadt – 5 jährliche veranstaltungen (kinderbibelwochen, Jungs- chartag, krippenspiele Martinsfest) – 1 rüstzeit (kinder und Jugendliche) – 5 in die Arbeit eingebundene ehrenamtlich Mitwirkende A 238 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 – 2 staatliche schulen (im Bereich des Anstellungsträgers). Die st.-Johannis-kirchgemeinde Plauen wird ab 1. Januar 2021 mit sechs weiteren gemeinden einen kirchgemeindebund bil- den. Dort sind drei weitere engagierte gemeindepädagoginnen beschäftigt, mit denen der zukünftige stelleinhaber/die zu- künftige stelleninhaberin im team zusammenarbeiten soll. Wir wünschen uns einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin, der/die Freude an der Arbeit mit kindern und Jugendlichen hat, auf Menschen zugehen kann und mit kreativität das leben der ge- meinden mitgestalten möchte. Plauen ist eine lebenswerte stadt mit kurzen Wegen sowie mit einem breiten kulturellen Angebot. Alle schulformen, staatli- che und christliche, sowie eine Musikschule sind am Ort vor- handen. Plauen ist gleichsam eine ,,kleine großstadt“ mit nied- rigen lebenshaltungskosten. Weitere Auskunft erteilt Pfarrer rummel, tel. (0 37 41) 22 69 57. informationen sind außerdem im internet unter https://johan- niskirche-plauen.de zu finden. vollständige und ausführliche Bewerbungen sind an den kir- chenvorstand der ev.-luth. st.-Johannis-kirchgemeinde Plau- en, untere endestraße 4, 08523 Plauen zu richten. 6. referent/referentin im Evangelisch-Lutherischen Lan- deskirchenamt Sachsens reg.-Nr. 63100 Beim evangelisch-lutherischen landeskirchenamt sachsens ist die stelle eines referenten/einer referentin für theologische Aus- und Fortbildung im evangelisch-lutherischen landeskir- chenamt sachsens neu zu besetzen. Dienstantritt ab 1. Oktober 2020 Dienstumfang: vollbeschäftigung (40h/Woche) Dienstort: evangelisch-lutherisches landeskirchenamt sach- sens, lukasstraße 6, 01069 Dresden Beschreibung des Aufgabenbereiches: – Organisation der Ausbildung der theologen/theologiestu- dium/vorbereitungsdienst – verbindung zu den Ausbildungsstätten (theologische Fa- kultät leipzig, Predigerseminar Wittenberg, institut für seelsorge und gemeindepraxis leipzig, theologisch-Pä- dagogisches institut Moritzburg), zum landeskirchlichen Prüfungsamt (lPO i), zur geschäftsführung der landes- kirchlichen Prüfungskommission (lPO ii) – koordinierung des vorbereitungsdienstes, der Ordinations- vorbereitungen sowie der Aufbaukurse im Probedienst – Organisation der Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfar- rer sowie koordinierung der Zusammenarbeit mit anderen Fortbildungseinrichtungen der landeskirche – Prädikantenausbildung (kirchlicher Fernunterricht) und Prädikantenprüfung sowie deren Weiterbildung – hochschul- und studierendenarbeit (evangelische stu- dierendengemeinden) – hochschulpolitische Fragestellungen bezogen auf kirchli- che und nichtkirchliche hochschulen, insbesondere im ge- biet des Freistaates sachsen – Mitwirkung in Auswahlverfahren und kolloquien – Mitarbeit in der Ausbildungsreferentenkonferenz der ekD. Anforderungen an den stelleninhaber/die stelleninhaberin: – theologischer hochschulabschluss und mehrjährige erfah- rungen im Pfarrdienst – Fähigkeit zur eigenständigen konzeptionellen Arbeit – hohes Maß an kommunikations- und teamfähigkeit – einsatzbereitschaft und ausgeprägte soziale kompetenz – Bereitschaft zur reisetätigkeit, gremien- und verwal- tungsarbeit – Zugehörigkeit zu einer gliedkirche der evangelischen kirche in Deutschland. Die Besoldung/vergütung erfolgt nach den landeskirchlichen Bestimmungen. Die zu besetzende stelle ist in gleicher Weise für Frauen und Männer geeignet. insbesondere möchten wir auch schwerbe- hinderte Menschen fördern und bitten diese, sich bei entspre- chender eignung zu bewerben. Weitere Auskunft erteilt Oberlandeskirchenrätin klatte, tel. (03 51) 46 92-250. vollständige und ausführliche Bewerbungen sind bis 21. August 2020 an das evangelisch-lutherische landeskirchenamt sach- sens, lukasstraße 6, 01069 Dresden, e-Mail: kirche@evlks.de zu richten. 7. Jugendwart/Jugendwartin Kirchenbezirk dresden Nord reg.-Nr. 20443 Dresden Nord 217 lm ev.-luth. stadtjugendpfarramt Dresden in trägerschaft des ev.-luth. kirchenbezirkes Dresden Nord ist ab 1. Oktober 2020 die stelle eines Jugendwartes/einer Jugendwartin mit einem Dienstumfang von 1,0 vzÄ neu zu besetzen. Das team der Mitarbeitenden der evangelischen Jugend Dresden arbeitet gemeinsamen in einer Arbeitsstelle kinder-Jugend-Bil- dung. Perspektivisch wird die Arbeit in den räumlichkeiten der sich im Bau befindenden Jugendkirche stattfinden. Der Kirchen- bezirk ist sowohl städtisch als auch ländlich geprägt. Ziel ist die unterstützung und Begleitung der Jugendarbeit mit dem schwerpunkt im kirchenbezirk Dresden Nord. Zu den Aufgaben gehören: – Fachaufsicht für die Jugendarbeit in den Dresdner kirchen- bezirken – gewinnung, schulung und Begleitung der ehrenamtlich Mitarbeitenden – Zusammenarbeit mit und unterstützung der gremien des Jugendverbandes – Mitarbeit in kirchlichen und jugendpolitischen gremien – Begleitung der Jugendgruppen im kirchenbezirk – Durchführung von rüstzeiten und (groß-)veranstaltungen – missionarische Arbeit im kontext der Dresdener kirchen- bezirke – seelsorgerliche Begleitung Jugendlicher – Beratung hauptberuflich Mitarbeitender und der Verant- wortlichen in den kirchgemeinden – Beratung und unterstützung der gemeindejugendkonvente. Das stadtjugendpfarramt verfügt über ein engagiertes team von haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden und diese freuen sich auf eine Persönlichkeit, die – über einen gemeindepädagogischen Abschluss (Fh) verfügt – erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mitbringt – erfahrungen mit und interesse an zeitgemäßer Öffentlich- keitsarbeit und kommunikationsformen hat Dresden, am 31. Juli 2020 Amtsblatt / Jahrgang 2020 – Nr. 14A 239 – konzeptionell und kreativ arbeiten kann – teamfähig und kooperativ ist – bereit ist, sich auf die mit Jugendarbeit verbundenen flexib- len Arbeitszeiten einzulassen. Die vergütung erfolgt nach den landeskirchlichen Bestimmun- gen (kDvO) gemäß entgeltgruppe 10. Weitere Auskunft erteilen stadtjugendpfarrerin Fritz, tel. (01 60) 88 9 54 80, e-Mail: leen.fritz@evlks.de und landes- jugendpfarrer Zimmermann, tel. (03 51) 4 69 24 12, e-Mail: georg.zimmermann@evlks.de. vollständige und ausführliche Bewerbungen sind an das ev.- luth. landeskirchenamt sachsens, lukasstraße 6, 01069 Dres- den zu richten. 8. Hausmeister/Hausmeisterin Ev.-Luth. Kirchgemeinde frieden und Hoffnung dresden (Kbz. dresden Mitte) reg.-Nr. 63104 Dresden, Frieden und hoffnung 11 Bei der ev.-luth. kirchgemeinde Frieden und hoffnung Dres- den ist die stelle eines hausmeisters/einer hausmeisterin im umfang von 100 Prozent zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu besetzen. Die kirchgemeinde Frieden und hoffnung in Dresden um- fasst die stadtteile löbtau und Naußlitz und ist mit einem Al- tersdurchschnitt von 37 Jahren eine junge und dynamische ge- meinde im südwesten der landeshauptstadt. ein großes team an haupt- und ehrenamtlichen, in das auch die hausmeis- ter/-innen eingebunden sind, trägt für ein reiches und vielfälti- ges gemeindeleben verantwortung. Zu den Aufgaben des stelleinhabers/der stelleninhaberin ge- hören u. a.: – vor- und Nachbereitung von gottesdiensten, Amtshandlun- gen und – gemeindeveranstaltungen – regelmäßige Kontrolle, Reinigung, Wartung und Pflege der gebäude, grundstücke, garten- und grünanlagen, techni- schen Anlagen und gottesdienstlichen geräte – Beschaffungsarbeiten und Fahrten für die kirchgemeinde – reparaturen – Begleitung von Bauarbeiten; Mitarbeit im Bauausschuss – Zuständigkeit für Arbeitsschutz in der kirchgemeinde. Anstellungsvoraussetzungen: – Ausbildung in einem handwerklichen oder technischen Beruf – erfahrungen als hausmeister o. Ä. – technisches verständnis – hohe selbstständigkeit und Fähigkeit zur selbstorganisation – Flexibilität und Bereitschaft zur tätigkeit an Wochenenden, sonn- und Feiertagen und in den Abendstunden nach Not- wendigkeit – offenes und freundliches Auftreten – verlässlichkeit, teamfähigkeit und sozialkompetenz – Mitgliedschaft in einer gliedkirche der evangelischen kirche in Deutschland – Fahrerlaubnis (mindestens klasse B) und eigener PkW. Die vergütung erfolgt nach den landeskirchlichen Bestimmun- gen (kDvO) gemäß entgeltgruppe 5. Die stelle ist zunächst für ein Jahr befristet. Anschließend ist bei Bewährung eine unbefristete Anstellung angedacht. Weitere Auskunft erteilt Pfarramtsleiter Pfarrer lechner, tel. (03 51) 43 87 16 99, e-Mail: walter.lechner@evlks.de. vollständige und ausführliche Bewerbungen mit lebenslauf, Berufsausbildungsnachweis, kirchenmitgliedschaftsbeschei- nigung und Arbeitszeugnis(sen) sind bis 21. August 2020 schriftlich (bevorzugt per e-Mail, gern auch per Post) an den kirchenvorstand der ev.-luth. kirchgemeinde Frieden und hoffnung, clara-Zetkin-straße 30, 01159 Dresden, e-Mail: kg.dresden_friedenundhoffnung.evlks.de zu richten. Die Be- werbungsgespräche finden voraussichtlich in der Zeit von vom 24. bis 28. August 2020 statt. A 240 / Jahrgang 2020 – Nr. 14 Amtsblatt Dresden, am 31. Juli 2020 Herausgeberin: Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Lukasstraße 6, 01069 Dresden; Verantwortlich: Oberlandeskirchenrat Klaus Schurig Redaktion/Adressverwaltung: Martina Mros, Telefon (03 51) 46 92-0 / Fax (03 51) 46 92-144 – Erscheint in der Regel zweimal monatlich – Herstellung und Versand: Union Druckerei Dresden GmbH, Hermann-Mende-Straße 7, 01099 Dresden ISSN 0423-8346