Prävention, Intervention und Hilfe bei sexualisierter Gewalt

Intervention

Die Ansprechstelle dient der Beratung von Personen (Mitarbeitende, Leitungspersonen und Betroffene) bei aktuellem Verdacht von sexualisierter Gewalt durch kirchliche Mitarbeitende. Die Meldestelle nimmt Meldungen bei begründetem Verdacht entgegen und handelt entsprechend.

Beratungsrecht

Jede Person hat das Recht, sich zur Einschätzung eines Vorfalls von der Ansprechstelle oder anderen externen Fachstellen beraten zu lassen. Es bedarf dazu keiner Mitteilung an die Dienststellenleitung.

Externe Beratungseinrichtungen und die landeskirchliche Ansprechstelle sind unabhängig, da sie nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis mit der Landekirche stehen, bzw. weisungsfrei arbeiten.

Meldepflicht

Liegt ein begründeter Verdacht von sexualisierter Gewalt vor, haben Mitarbeitende Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot, die ihnen zur Kenntnis gelangen, unverzüglich der Meldestelle zu melden oder die Meldung zu veranlassen. Den meldenden Personen ist die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen.

Die Meldestelle informiert die zuständigen Leitungen und lässt sich über Verlauf und Abschluss des Verfahrens berichteten. Die Meldenden bekommen eine Rückmeldung über das Verfahren durch die Meldestelle.

Handlungsleitfäden

Bei Verdachtsfällen von Gewalt ist auf die Handlungsleitfäden zurückzugreifen.

Dort sind die verantwortlichen Personen benannt. Bei Fällen sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen wird eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ als beratende externe Person benötigt. In den Kirchenbezirken können die kirchlichen Anstellungsträger auf Listen des örtlichen Jugendamtes zurückgreifen, die „insoweit erfahrene Fachkräfte“ in der Region benennen.

Anonyme Spurensicherung

Es ist wichtig, dass die Beweise gesichert werden, auch wenn es nicht sofort zu einer Anzeige kommt. Sollten sich die Opfer Jahre später in der Verfassung fühlen, Anzeige erstatten zu können, dann sind die kurz nach der Tat gesicherten Spuren gerichtsfest.

Informationen zur Gewaltopferambulanz am Institut für Rechtsmedizin der Universität Leipzig.

Gewaltopferambulanz am Institut für Rechtsmedizin der Universität Leipzig: Johannisallee 28, Haus H, 04103 Leipzig, Tel.: (0341) 9715152

Anzeige bei Strafverfolgungsbehörden

Die Strafverfolgungsbehörden sind über tatsächliche Anhaltspunkte zu informieren, die darauf hindeuten, dass eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen wurde. Von diesem Grundsatz kann nur abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person (bzw. dem Wunsch der:des Sorgeberechtigten) entspricht und eine (fortdauernde) Gefährdung von Minderjährigen oder anderen Schutzbefohlenen hierdurch nicht zu befürchten ist.

Die Ansprechstelle in den Landeskirche nimmt die Anliegen der Betroffenen auf, klärt und berät mit ihnen, ob und ggf. welche rechtlichen Schritte zu unternehmen sind. Sie stärkt und ermutigt Betroffene, Anzeige zu erstatten und ein Straf- und Disziplinarverfahren durch ihre Aussage zu unterstützen.

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